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Verschärfte Haftung, § 819, 818 IV BGB

Verschärfte HaftungVerschärfter Haftung
Aktualisiert vor 21 Tagen

Unter welchen Umständen tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners ein?

Die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB tritt unter zwei alternativen Voraussetzungen ein.

Die erste Voraussetzung ist die Rechtshängigkeit gemäß § 818 Abs. 4 BGB. Diese tritt durch Klageerhebung ein. Sobald der Bereicherungsgläubiger also Klage auf Herausgabe erhebt, haftet der Bereicherungsschuldner verschärft.

Die zweite Voraussetzung ist die Kenntnis gemäß §§ 819, 818 Abs. 4 BGB. Hier wird positive Kenntnis von Tatsachen und Rechtsfolgen verlangt. Dabei genügt allerdings eine Parallelwertung in der Laiensphäre, das heißt der Bereicherungsschuldner muss kein juristisches Fachwissen haben. Es reicht aus, wenn er ein Bewusstsein über seine Rückgabeverpflichtung hat. Wenn du also weißt, dass du etwas zurückgeben musst, weil es dir nicht zusteht, dann hast du die erforderliche Kenntnis – auch ohne die genauen Paragraphen zu kennen.

Die verschärfte Haftung setzt also entweder Rechtshängigkeit durch Klageerhebung oder positive Kenntnis des Bereicherungsschuldners von seiner Rückgabepflicht voraus.

Merke

Voraussetzungen

  • Rechtshängigkeit, § 818 IV BGB: Durch Klageerhebung
  • Kenntnis, §§ 819, 818 IV BGB: Positive Kenntnis von Tatsachen und Rechtsfolgen (Parallelwertung in Laiensphäre genügt, d.h. Bewusstsein über Rückgabeverpflichtung)

Was beinhaltet die verschärfte Haftung im Bereicherungsrecht?

Die verschärfte Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB hat weitreichende Konsequenzen für den Bereicherungsschuldner. Die zentrale Rechtsfolge besteht darin, dass der Schuldner nun nach den allgemeinen Vorschriften haftet.

Dies bedeutet zunächst, dass die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr möglich ist. Der Schuldner kann sich also nicht mehr darauf berufen, dass der Bereicherungsgegenstand nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Hat er das erlangte Geld ausgegeben oder die erlangte Sache zerstört, muss er dennoch vollen Wertersatz leisten.

Darüber hinaus gelten die §§ 291, 292 BGB. Besonders bedeutsam ist dabei § 292 Abs. 1 BGB, denn dieser verweist auf die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) in §§ 987 ff. BGB.

Soweit in diesen Spezialvorschriften keine Regelungen enthalten sind, erfolgt ein Rückgriff auf das allgemeine Schuldrecht. Der Schuldner haftet dann nach den allgemeinen Regeln über Leistungsstörungen.

Eine wichtige Folge ergibt sich aus § 285 BGB: Der Schuldner muss auch rechtsgeschäftliche Surrogate herausgeben. Im Gegensatz zum Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB ist hier auch die negotiatorische Wertschöpfung herauszugeben, ähnlich wie bei § 816 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn über den Wert des Bereicherungsgegenstands hinaus abgeschöpft wird. Stell dir vor, jemand erlangt ein Auto im Wert von 3.000 Euro ohne Rechtsgrund und verkauft es durch geschicktes Verhandeln für 5.000 Euro. Bei der verschärften Haftung muss er die vollen 5.000 Euro herausgeben, nicht nur die 3.000 Euro Objektwert.

Die verschärfte Haftung schließt die Entreicherungseinrede aus und erstreckt sich auf den gesamten Veräußerungserlös einschließlich eines etwaigen Verhandlungsgewinns.

Merke

Rechtsfolge: Haftung nach „allgemeinen Vorschriften“

  • Keine Einrede der Entreicherung gem. § 818 III BGB möglich
  • Geltung der §§ 291, 292 BGB
    • Geltung des EBV, § 987 ff. BGB durch Verweis in § 292 I BGB
    • Soweit darin keine Regeln enthalten Rückgriff auf allgemeines Schuldrecht
    • Gem. § 285 BGB auch rechtsgeschäftliche Surrogate herauszugeben: Im Gegensatz zu Wertersatz gem. § 818 II BGB auch negotiatorische Wertschöpfung herauszugeben (wie bei § 816 I BGB), d.h. Abschöpfung des Veräußerungsgewinn über Wert des Bereicherungsgegenstands hinaus, z.B. wenn erlangtes Auto im Wert von 3.000€ durch Verhandlungsgeschick zu einem Kaufpreis von 5.000€ verkauft wird

Auf wen ist hinsichtlich der Kenntnis nach § 819 BGB bei Minderjährigen abzustellen? Auf die Kenntnis der Eltern oder des Minderjährigen selbst?

Bei Minderjährigen stellt sich im Rahmen der verschärften Haftung die Frage, auf wessen Kenntnis nach § 819 BGB abzustellen ist – auf die des Minderjährigen selbst oder auf die seiner Eltern. Der BGH hat diese Frage im sogenannten Flugreisefall differenziert beantwortet und unterscheidet dabei zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion.

Bei Leistungskondiktionen ist nach Ansicht des BGH auf die Kenntnis der Eltern abzustellen, und zwar analog § 166 Abs. 1 BGB. Diese Lösung überzeugt aufgrund der Rechtsgeschäftsähnlichkeit der Leistungskondiktion. Der Minderjährigenschutz muss sich hier durchsetzen, da andernfalls häufig eine quasivertragliche Haftung eintreten würde, die den Schutzzweck der §§ 104 ff. BGB unterlaufen würde. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Minderjährige im Rahmen der Leistungskondiktion einen Straftatbestand verwirklicht hat, etwa einen Betrug. In diesem Fall ist analog § 828 Abs. 3 BGB auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abzustellen, da er unter Wertungsgesichtspunkten nicht schutzwürdig ist.

Bei Eingriffskondiktion ist nach der Rechtsprechung des BGH hingegen auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes abzustellen, und zwar analog § 828 Abs. 3 BGB. Dies erklärt sich aus der Deliktsähnlichkeit der Eingriffskondiktion. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn kein Schaden entstanden ist, ist auch bei der Eingriffskondiktion auf die Kenntnis der Eltern abzustellen, analog § 166 Abs. 1 BGB. Dies folgt daraus, dass der Schaden im Deliktsrecht die Grundvoraussetzung für die Schutzbedürftigkeit des Geschädigten darstellt. Nur so wird der Wertung der §§ 104 ff. BGB Rechnung getragen, die einen umfassenden Minderjährigenschutz bezwecken.

Bei Minderjährigen differenziert der BGH also danach, ob eine Leistungs- oder Eingriffskondiktion vorliegt, und stellt entsprechend auf die Kenntnis der Eltern oder die Einsichtsfähigkeit des Kindes ab.

Merke

Minderjährige (Flugreisefall)

  • BGH: Bei Leistungskondiktionen ist auf die Kenntnis der Eltern abzustellen, analog § 166 I BGB

    • Rechtsgeschäftsähnlichkeit, Minderjährigenschutz muss sich durchsetzen sonst häufig quasivertragliche Haftung

    • Aber wenn Straftatbestandsverwirklichung im Rahmen der Leistungskondiktion (z.B. Betrug), analog § 828 III BGB, da unter Wertungsgesichtspunkten nicht schutzwürdig

  • BGH: Bei Eingriffskondiktionen ist auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes abzustellen, analog § 828 III BGB

    • Deliktsähnlichkeit

    • Aber wenn kein Schaden auch bei Eingriffskondiktion auf Kenntnis der Eltern abzustellen, analog § 166 I BGB, da Schaden im Deliktsrecht Grundvoraussetzung für Schutzbedürftigkeit des Geschädigten; nur so Wertung der §§ 104 ff. BGB (umfassender Minderjährigenschutz) Rechnung getragen

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Frage 1/2

A verkauft B ein Handy zum Preis von 500€. A ficht den Kaufvertrag erfolgreich an. Kurze Zeit später verliert B das Handy. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?

Nein, weil die Herausgabe gem. § 818 I BGB unmöglich ist.
Ja, B muss Wertersatz gem. § 818 II BGB leisten.
Nein, weil B nicht mehr bereichert ist, § 818 III BGB.
Ja, weil B verschärft haftet, § 818 IV BGB.
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