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Verschärfte Haftung, § 819, 818 IV BGB
Verschärfte HaftungVerschärfter Haftung
Aktualisiert vor 8 Tagen
Unter welchen Umständen tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners ein?
Merke
Voraussetzungen
- Rechtshängigkeit, § 818 IV BGB: Durch Klageerhebung
- Kenntnis, §§ 819, 818 IV BGB: Positive Kenntnis von Tatsachen und Rechtsfolgen (Parallelwertung in Laiensphäre genügt, d.h. Bewusstsein über Rückgabeverpflichtung)
Was beinhaltet die verschärfte Haftung im Bereicherungsrecht?
Merke
Rechtsfolge: Haftung nach „allgemeinen Vorschriften“
- Keine Einrede der Entreicherung gem. § 818 III BGB möglich
- Geltung der §§ 291, 292 BGB
- Geltung des EBV, § 987 ff. BGB durch Verweis in § 292 I BGB
- Soweit darin keine Regeln enthalten Rückgriff auf allgemeines Schuldrecht
- Gem. § 285 BGB auch rechtsgeschäftliche Surrogate herauszugeben: Im Gegensatz zu Wertersatz gem. § 818 II BGB auch negotiatorische Wertschöpfung herauszugeben (wie bei § 816 I BGB), d.h. Abschöpfung des Veräußerungsgewinn über Wert des Bereicherungsgegenstands hinaus, z.B. wenn erlangtes Auto im Wert von 3.000€ durch Verhandlungsgeschick zu einem Kaufpreis von 5.000€ verkauft wird
Auf wen ist hinsichtlich der Kenntnis nach § 819 BGB bei Minderjährigen abzustellen? Auf die Kenntnis der Eltern oder des Minderjährigen selbst?
Merke
Minderjährige (Flugreisefall)
- BGHbbOHQODHWÖHDÄQWWDSJÄQP 46535ADSAbgh: Bei Leistungskondiktionen ist auf die Kenntnis der Eltern abzustellen, analog § 166 I BGB
- Rechtsgeschäftsähnlichkeit, Minderjährigenschutz muss sich durchsetzen sonst häufig quasivertragliche Haftung
- Aber wenn Straftatbestandsverwirklichung im Rahmen der Leistungskondiktion (z.B. Betrug), analog § 828 III BGB, da unter Wertungsgesichtspunkten nicht schutzwürdig
- BGH: Bei Eingriffskondiktionen ist auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes abzustellen, analog § 828 III BGB
- Deliktsähnlichkeit
- Aber wenn kein Schaden auch bei Eingriffskondiktion auf Kenntnis der Eltern abzustellen, analog § 166 I BGB, da Schaden im Deliktsrecht Grundvoraussetzung für Schutzbedürftigkeit des Geschädigten; nur so Wertung der §§ 104 ff. BGB (umfassender Minderjährigenschutz) Rechnung getragen
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Frage 1/2
A verkauft B ein Handy zum Preis von 500€. A ficht den Kaufvertrag erfolgreich an. Kurze Zeit später verliert B das Handy. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
Nein, weil die Herausgabe gem. § 818 I BGB unmöglich ist.
Ja, B muss Wertersatz gem. § 818 II BGB leisten.
Nein, weil B nicht mehr bereichert ist, § 818 III BGB.
Ja, weil B verschärft haftet, § 818 IV BGB.
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