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Verschiedene Vertragstypen
Welches sind die wichtigsten Vertragstypen und wie lassen sie sich kategorisieren?
Es gibt verschiedene Arten von Verträgen, die sich in Kategorien einteilen lassen.
Eine wichtige Kategorie sind die Veräußerungsverträge. Darunter fallen Verträge wie der Kaufvertrag, der Tauschvertrag und der Schenkungsvertrag. Bei diesen Verträgen geht es darum, dass ein Gegenstand auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird. Nehmen wir als Beispiel den Kaufvertrag: Hier verpflichtet sich der Verkäufer, die Kaufsache an den Käufer zu übergeben und zu übereignen.
Eine weitere Kategorie sind die Gebrauchsüberlassungsverträge. Hierzu gehören der Mietvertrag, der Leihvertrag und die Darlehensverträge. Bei diesen Verträgen wird ein Gegenstand nur zur Nutzung überlassen, das Eigentum geht nicht über. Wenn du zum Beispiel eine Wohnung mietest, kannst du diese für die Mietdauer nutzen, das Eigentum an der Wohnung bleibt aber beim Vermieter.
Dann gibt es noch die Kategorie der Verträge, bei denen jemand eine Tätigkeit im Dienst oder Interesse eines anderen vornimmt. Dazu zählen etwa der Dienstvertrag, der Werkvertrag, der Maklervertrag, der Auftrag und die Verwahrung. Hier verpflichtet sich eine Partei, für die andere eine bestimmte Tätigkeit auszuführen. Beispielsweise verpflichtet sich ein Handwerker im Werkvertrag, für den Besteller ein Werk herzustellen.
Die letzte Kategorie sind Verträge zur Sicherung und Bestärkung einer Schuld, wie die Bürgschaft, das Anerkenntnis und der Vergleich. Beim Bürgschaftsvertrag etwa, verpflichtet sich der Bürge , für die Schuld eines anderen einzustehen.
Die wichtigsten Vertragstypen lassen sich also in diese vier Kategorien einteilen: Veräußerungsverträge, Gebrauchsüberlassungsverträge, Verträge über eine Tätigkeit im Dienst oder Interesse eines anderen und Verträge zur Sicherung einer Schuld.
Kategorien von Vertragstypen
- Veräußerungsverträge: Kauf, Tausch, Schenkung
- Gebrauchsüberlassungsverträge: Miete, Leihe, Darlehensverträge
- Tätigkeit im Dienst oder Interesse eines anderen: Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Auftrag, Verwahrung
- Sicherung und Bestärkung einer Schuld: Bürgschaft, Anerkenntnis, Vergleich
Was ist der Maßstab für die Zuordnung eines Vertrags zu einem Vertragstyp?
Es gibt verschiedene Vertragstypen im Bürgerlichen Gesetzbuch, wie zum Beispiel den den Werkvertrag oder den Dienstvertrag. Die Frage ist nun, nach welchem Maßstab man einen konkreten Vertrag einem bestimmten Vertragstyp zuordnet. Hier ist der mutmaßliche Parteiwille entscheidend. Man muss sich also fragen: Was wollten die Parteien mit ihrem Vertrag erreichen? Ein anschauliches Beispiel: Wenn du deine Wäsche in die Wäscherei bringst, könnte man auf den ersten Blick meinen, es liege ein Dienstvertrag vor, da die Wäscherei die Dienstleistung des Waschens erbringt. Allerdings ist davon auszugehen, dass du nicht nur möchtest, dass deine Wäsche gewaschen wird, sondern am Ende auch sauber ist. Deshalb liegt hier ein Werkvertrag vor, da die Wäscherei einen Erfolg, nämlich das Werk "saubere Wäsche" schuldet. Der entscheidende Maßstab für die Zuordnung zu einem Vertragstyp ist also der mutmaßliche Parteiwille.
Zuordnung von Verträgen
- Im Zweifel ausgehend vom mutmaßlichen Parteiwillen: z.B. Wäsche soll in der Wäscherei nicht nur gewaschen werden (dann läge ein Dienstvertrag vor), sondern am Schluss auch sauber sein (deshalb liegt ein Werkvertrag vor)
Ist auch der Abschluss von Verträgen möglich, die sich keinem oder mehreren Vertragstypen des BGB zuordnen lassen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 433 bis 853 verschiedene klassische Vertragstypen wie den Kaufvertrag, den Werkvertrag oder den Mietvertrag. Doch es ist aufgrund der Vertragsfreiheit auch möglich, Verträge abzuschließen, die sich keinem dieser Vertragstypen zuordnen lassen oder Elemente verschiedener Vertragstypen kombinieren, sogenannte typengemischte Verträge.
Solche Verträge, die sich nicht in die Kategorien des BGB einordnen lassen, nennt man atypische Verträge. Ein Beispiel hierfür ist der Leasingvertrag, bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen regelmäßige Leasingraten den Gebrauch einer Sache für eine bestimmte Zeit überlässt. Dieser Vertrag lässt sich keinem der im BGB geregelten Vertragstypen zuordnen.
Daneben gibt es auch sogenannte typengemischte Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen des BGB in sich vereinen. So kann beispielsweise ein Vertrag über die Errichtung und Übertragung einer Wohnung sowohl Elemente eines Werkvertrags als auch eines Kaufvertrags enthalten.
Die Möglichkeit, solche atypischen und typengemischten Verträge abzuschließen, ergibt sich daraus, dass das BGB mit seiner Regelung der klassischen Vertragstypen nicht abschließend ist. Die Vertragsfreiheit ermöglicht es, auch andere Vertragsformen zu wählen. Entscheidend ist nur, dass die Verträge nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
Wegen Vertragsfreiheit auch atypische Verträge (z.B. Leasing) und typengemischte Verträge möglich
- BGB durch Regelung der klassischen Vertragstypen nicht abschließend
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