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Verschulden

VerschuldenVorsatzFahrlässigkeit
Aktualisiert vor 13 Tagen

Was versteht man unter dem Begriff „Verschulden“? Welche Formen werden unterschieden?

Verschulden ist ein zentraler Begriff im Zivilrecht und beschreibt die Verantwortlichkeit einer Person für eine schädigende Handlung. Es geht dabei um die Beantwortung der Frage, ob jemand persönlich für einen Schaden einzustehen hat, weil er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen oder einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Verschulden kann in zwei Fomen auftreten: Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Vorsatz bedeutet, dass eine Person mit Wissen und Wollen handelt und sich dabei bewusst ist, gegen rechtliche oder vertragliche Pflichten zu verstoßen. Wichtig ist, dass Vorsatz im Zivilrecht nicht mit dem Vorsatz im Strafrecht gleichzusetzen ist, da hier keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern zivilrechtliche Folgen wie Ersatz des verursachten Schadens im Vordergrund stehen. Ein Beispiel wäre, wenn jemand bewusst ein gemietetes Auto beschädigt, weil er verärgert über den Vermieter ist.

Die Fahrlässigkeit ist in § 276 Abs. 2 BGB definiert und bedeutet die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Im Gegensatz zum Vorsatz handelt die Person hier unbewusst pflichtwidrig, hätte dies aber bei sorgfältigem Verhalten erkennen und vermeiden können. Dabei wird ein objektiver Maßstab angelegt: Entscheidend ist, wie eine vernünftige und umsichtige Person in der gleichen Situation gehandelt hätte. Fahrlässigkeit wird in leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit unterteilt, wobei auch leichte Fahrlässigkeit haftungsbegründend sein kann. Ein Beispiel wäre, wenn jemand eine teure Vase in einem Geschäft unachtsam mit dem Rucksack umstößt und sie zu Bruch geht. Er wollte den Schaden zwar nicht, hat aber die notwendige Vorsicht vernachlässigt.

Wichtig ist die Abgrenzung zum sogenannten Vertretenmüssen, das in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB geregelt ist. Dieses umfasst mehr als nur das eigene Verschulden. Neben Vorsatz und Fahrlässigkeit der handelnden Person selbst können auch andere Gründe vorliegen, die das Vertretenmüssen begründen, etwa das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, eine Garantieübernahme oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Ein Beispiel wäre ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer beauftragt und dieser einen Fehler begeht. Für den entstandenen Schaden muss der Bauunternehmer einstehen, weil er sich das Verschulden des Subunternehmers zurechnen lassen muss.

Merk dir: Verschulden umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei Fahrlässigkeit die Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt bedeutet.

Merke

Verschulden: Verantwortlichkeit für schädigende Handlung

  • Vorsatz: Wissen und Wollen im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (≠ Strafrecht)
  • Fahrlässigkeit, § 276 II BGB: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; auch leichte; objektiver Maßstab

  • Vertretenmüssen, § 276 I 1 BGB: Weiter als Verschulden, umfasst neben eigenem Vorsatz und Fahrlässigkeit auch z.B. auch Verschulden des Erfüllungsgehilfen, Garantieübernahme, Beschaffungsrisiko

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Frage 1/1

Was ist der Unterschied zwischen Verschulden, Vertretenmüssen, Vorsatz und Fahrlässigkeit?

Vertretenmüssen und Verschulden meinen das gleiche: Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Fahrlässigkeit ist Vorsatz mit einem schwächer ausgeprägten Wissenselement.
Die Fahrlässigkeit ist in § 276 II BGB legaldefiniert.
Das Vertretenmüssen umfasst nicht nur Verschulden, sondern auch Drittverschulden oder Garantieübernahmen.
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