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Versuch der Teilnahme

Versuch der Teilnahme
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Ist der Versuch der Teilnahme strafbar?

Merke

Versuch der Teilnahme / Versuchte Teilnahme: Teilnahmehandlung (Anstiftung oder Beihilfe) nicht erfolgreich (z.B. weil beabsichtigter Haupttäter omnimodo facturus oder weil er die Haupttat noch nicht einmal versucht hat)

  • Versuch der Beihilfe
    • Nicht strafbar, da § 27 StGB keinTatbestand“ i.S.d. § 22 StGB
  • Versuch der Anstiftung
    • Strafbar gem. § 30 StGB, wenn zu Verbrechen angestiftet wird; besondere Rücktrittsregeln gem. § 31 StGB

  • Anstiftung oder Beihilfe zur versuchten Tat: Immer strafbar

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Frage 1/2

A versucht, T zu einer Straftat anzustiften, aber T lehnt es ab, die Tat zu begehen. Welche Aussagen sind zutreffend?

Der Versuch der Anstiftung ist strafbar, wenn A versucht, T zu einem Verbrechen anzustiften.
Der Versuch der Anstiftung ist straflos, da die Tat nicht ausgeführt wurde.
Der Versuch der Beihilfe ist strafbar, wenn A versucht, T bei einer Straftat zu unterstützen, die nicht stattfindet.
Der Versuch der Beihilfe ist straflos, da § 27 StGB keinen Tatbestand im Sinne des § 22 StGB darstellt.
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