- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Versuch der Teilnahme
Versuch der Teilnahme
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Ist der Versuch der Teilnahme strafbar?
Merke
Versuch der Teilnahme / Versuchte Teilnahme: Teilnahmehandlung (Anstiftung oder Beihilfe) nicht erfolgreich (z.B. weil beabsichtigter Haupttäter omnimodo facturus oder weil er die Haupttat noch nicht einmal versucht hat)
- Versuch der Beihilfe
- Nicht strafbar, da § 27 StGB kein „Tatbestand“ i.S.d. § 22 StGB
- Versuch der Anstiftung
- Strafbar gem. § 30 StGB, wenn zu Verbrechen angestiftet wird; besondere Rücktrittsregeln gem. § 31 StGB
- Anstiftung oder Beihilfe zur versuchten Tat: Immer strafbar
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Frage 1/2
A versucht, T zu einer Straftat anzustiften, aber T lehnt es ab, die Tat zu begehen. Welche Aussagen sind zutreffend?
Der Versuch der Anstiftung ist strafbar, wenn A versucht, T zu einem Verbrechen anzustiften.
Der Versuch der Anstiftung ist straflos, da die Tat nicht ausgeführt wurde.
Der Versuch der Beihilfe ist strafbar, wenn A versucht, T bei einer Straftat zu unterstützen, die nicht stattfindet.
Der Versuch der Beihilfe ist straflos, da § 27 StGB keinen Tatbestand im Sinne des § 22 StGB darstellt.
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