- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Versuch der Teilnahme
Ist der Versuch der Teilnahme strafbar?
Beim Versuch der Teilnahme, auch versuchte Teilnahme genannt, geht es um die Frage, was passiert, wenn die Teilnahmehandlung selbst nicht erfolgreich ist. Das betrifft Fälle, in denen eine Anstiftung oder Beihilfe ins Leere geht, etwa weil der beabsichtigte Haupttäter bereits als omnimodo facturus zur Tat entschlossen war und sich daher gar nicht mehr anstiften ließ, oder weil der Haupttäter die Haupttat letztlich noch nicht einmal versucht hat.
Hier muss man zwischen zwei Konstellationen unterscheiden. Beim Versuch der Beihilfe ist die Rechtslage eindeutig: Er ist nicht strafbar. Der Grund liegt darin, dass § 27 StGB kein „Tatbestand" im Sinne des § 22 StGB ist. § 22 StGB knüpft die Versuchsstrafbarkeit an das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung eines Tatbestandes, und da die Beihilfe keinen eigenständigen Tatbestand darstellt, kann ihr Versuch auch nicht über § 22 StGB erfasst werden. Wer also versucht, einem anderen bei einer Straftat zu helfen, ohne dass die Hilfe tatsächlich wirksam wird, bleibt straflos.
Anders verhält es sich beim Versuch der Anstiftung. Dieser ist gemäß der Spezialvorschrift in § 30 StGB strafbar, allerdings nur dann, wenn zu einem Verbrechen angestiftet werden sollte. Bei bloßen Vergehen bleibt auch der Versuch der Anstiftung straflos. Für den Rücktritt vom Versuch der Anstiftung gelten dabei besondere Rücktrittsregeln nach § 31 StGB, die von den allgemeinen Rücktrittsvorschriften des § 24 StGB abweichen.
Von der versuchten Teilnahme streng abzugrenzen ist die Teilnahme an einer versuchten Tat, also die Anstiftung oder Beihilfe zur versuchten Tat. Hier war die Teilnahmehandlung selbst erfolgreich – der Gehilfe hat tatsächlich geholfen, der Anstifter hat den Tatentschluss tatsächlich hervorgerufen –, nur die Haupttat ist im Versuchsstadium stecken geblieben. Die Teilnahme an einer versuchten Tat ist immer strafbar, unabhängig davon, ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt.
Merke: Der Versuch der Beihilfe ist nie strafbar, der Versuch der Anstiftung nur bei Verbrechen nach § 30 StGB, während die Teilnahme an einer versuchten Tat stets strafbar bleibt.
Versuch der Teilnahme / Versuchte Teilnahme: Teilnahmehandlung (Anstiftung oder Beihilfe) nicht erfolgreich (z.B. weil beabsichtigter Haupttäter omnimodo facturus oder weil er die Haupttat noch nicht einmal versucht hat)
- Versuch der Beihilfe
- Nicht strafbar, da § 27 StGB kein „Tatbestand“ i.S.d. § 22 StGB
- Versuch der Anstiftung
- Strafbar gem. § 30 StGB, wenn zu Verbrechen angestiftet wird; besondere Rücktrittsregeln gem. § 31 StGB
- Anstiftung oder Beihilfe zur versuchten Tat: Immer strafbar
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