Logo

Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB

VersuchsdeliktVersuchtes DeliktVersuchTatentschlussUnmittelbares AnsetzenTatgeneigtheitUntauglicher Versuch
Aktualisiert vor 6 Tagen

Was versteht man unter einem Versuch?

Das Versuchsdelikt beschreibt die Konstellation, in der der Täter den Entschluss fasst, eine Straftat zu begehen, und auch bereits eine Handlung unternimmt, aber nicht den vollständigen Erfolg verursacht. Man kann sich den Versuch also vereinfacht als „Vorsatz ohne Erfolg" merken.

Für die Prüfung ist das korrekte Normzitat des Versuchsdelikts wichtig: Hinter der jeweiligen Strafnorm werden die §§ 22, 23 Abs. 1 StGB angefügt. Die versuchte Körperverletzung zitierst du also beispielsweise als §§ 223 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.

Ausnahmsweise ist ein Versuch auch trotz Erfolgseintritt möglich. Das ist dann der Fall, wenn der Erfolg zwar am Ende eintritt, aber nicht kausal und objektiv zurechenbar durch die Handlung des Täters verursacht wurde. In dieser Konstellation scheitert das Vollendungsdelikt bei der Kausalität oder der objektiven Zurechnung, sodass ein Versuch zu prüfen ist. Stell dir vor, T versucht, O zu erwürgen, aber O stirbt währenddessen durch eine zuvor erfolgte Selbstinjektion von Gift im Rahmen eines Suizids. Hier ist O zwar tot, aber nicht durch das Erwürgen gestorben, sodass bei T versuchter Totschlag in Betracht kommt.

Der Versuch ist also Vorsatz ohne Erfolg und wird mit §§ 22, 23 Abs. 1 StGB zitiert.

Merke

Versuchsdelikt: Täter fasst den Entschluss, eine Straftat zu begehen, unternimmt auch eine Handlung, aber verursacht nicht den (vollständigen) Erfolg; quasi „Vorsatz ohne Erfolg“

  • Normzitat des Versuchsdelikts: Hinter der Strafnorm werden die §§ 22, 23 I StGB angefügt; z.B. versuchte Körperverletzung gem. §§ 223 I, 22, 23 I StGB
  • Versuch trotz Erfolg möglich: Auch wenn der Erfolg am Ende eintritt, aber nicht kausal und objektiv zurechenbar durch die Handlung des Täters verursacht wurde, scheitert das Vollendungsdelikt bei der Kausalität oder objektiven Zurechnung und es ist ein Versuch zu prüfen; z.B. T versucht, O zu erwürgen, aber O stirbt währenddessen durch eine zuvor erfolge Selbstinjektion von Gift (Suizid)

Wie lautet das grobe Prüfungsschema beim Versuchsdelikt?

Das Prüfungsschema beim Versuchsdelikt weicht in einigen Punkten vom allgemeinen Prüfungsschema im Strafrecht ab und enthält zusätzliche Prüfungspunkte.

Am Anfang steht die Vorprüfung, die zwei Voraussetzungen umfasst. Erstens darf keine zurechenbare Vollendung vorliegen, denn nur dann kommt überhaupt ein Versuch in Betracht. Zweitens muss die Versuchsstrafbarkeit gegeben sein, was sich nach § 23 Abs. 1 StGB richtet. Dabei ist zu unterscheiden: Bei einem Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB ist der Versuch stets strafbar. Bei einem Vergehen gemäß § 12 Abs. 2 StGB ist der Versuch hingegen nur strafbar, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Der versuchte Diebstahl ist beispielsweise strafbar, weil § 242 Abs. 2 StGB dies ausdrücklich vorsieht.

Nach der Vorprüfung folgt der Tatbestand, der sich in zwei Punkte gliedert. Erstens prüfst du den Tatentschluss, also den subjektiven Tatbestand. Zweitens prüfst du das unmittelbare Ansetzen gemäß § 22 StGB, also den objektiven Tatbestand. Hier zeigt sich der sogenannte umgekehrte Aufbau: Anders als beim vollendeten Delikt wird beim Versuch der subjektive Tatbestand vor dem objektiven Tatbestand geprüft.

Danach folgen wie gewohnt die Rechtswidrigkeit und die Schuld.

Abschließend ist der Rücktritt gemäß § 24 StGB zu prüfen. Dieser stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar und wird nach der Schuld geprüft. Den Rücktritt solltest du in der Klausur immer zumindest anprüfen, selbst wenn er eindeutig nicht erfüllt ist – dann genügt ein kurzer Satz.

Im Assessorexamen ist die Vorprüfung übrigens nicht mehr erforderlich, da die Nichtvollendung keine Strafbarkeitsvoraussetzung des Versuchs ist und es eine Selbstverständlichkeit darstellt, dass nur ein strafbares Delikt geprüft wird. Die strafbarkeitsbegründenden Normen ergeben sich dort bereits aus der Überschrift.

Das Prüfungsschema beim Versuch umfasst also Vorprüfung, Tatbestand mit umgekehrtem Aufbau, Rechtswidrigkeit, Schuld und Rücktritt.

Merke

Prüfungsschema beim Versuchsdelikt

  1. Vorprüfung: Versuch nur zu prüfen, wenn Erfolg nicht eingetreten und Versuch strafbar
    1. Keine (zurechenbare) Vollendung
    2. Versuchsstrafbarkeit, § 23 I StGB
      • Verbrechen, § 12 I StGB: Versuch stets strafbar, § 23 I StGB
      • Vergehen, § 12 II StGB: Versuch nur strafbar, wenn gesetzlich angeordnet; z.B. versuchter Diebstahl strafbar gem. § 242 II StGB
  2. Tatbestand
    1. Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
    2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB (objektiver Tatbestand)
    • „Umgekehrter“ Aufbau: Der subjektive Tatbestand wird beim Versuch vor dem objektiven Tatbestand geprüft
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Rücktritt, § 24 StGB: Persönlicher Strafaufhebungsgrund
    • Immer anprüfen, selbst wenn eindeutig nicht erfüllt (dann nur in einem Satz)
    • Wird nach der Schuld geprüft

  • Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) keine Vorprüfung mehr erforderlich, da die Nichtvollendung keine Strafbarkeitsvoraussetzung des Versuchs ist und es eine Selbstverständlichkeit darstellt, dass nur eine strafbares Delikt geprüft wird (strafbarkeitsbegründende Normen ergeben sich aus Überschrift)
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Wie prüft man den Tatbestand beim versuchten Delikt im Detail?

Im Prüfungsschema des Tatbestands beim Versuchsdelikt gibt es einen umgekehrten Aufbau im Vergleich zum allgemeinen Prüfungsschema im Strafrecht: Die Prüfungsreihenfolge im Tatbestand wird umgedreht. Du prüfst zunächst den subjektiven Tatbestand, also den Tatentschluss, und erst danach den objektiven Tatbestand, also das unmittelbare Ansetzen.

Erstens setzt der Tatentschluss voraus, dass der Täter Vorsatz bezüglich der nicht erfolgten Tatbestandsverwirklichung hat. Entscheidend ist dabei, dass ein unbedingter Handlungswille vorliegt. Dieser ist auch dann gegeben, wenn der Täter seine Tat von Bedingungen abhängig macht, auf die er selbst keinen Einfluss hat. Sagt jemand etwa „Ich töte sie, wenn sie nicht zu mir zurückkommt", liegt bereits ein Tatentschluss vor, weil der Täter das Verhalten des Opfers nicht steuern kann. Abzugrenzen ist hiervon die bloße Tatgeneigtheit, bei der nur ein bedingter Handlungswille besteht. Diese liegt vor, wenn der Täter Einfluss auf die Bedingung hat und sich die endgültige Entscheidung noch vorbehält. Der Tatentschluss gliedert sich in zwei Prüfungspunkte.

Zum einen muss der Täter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben, einschließlich Kausalität und objektiver Zurechnung. Hier zeigt sich eine Besonderheit des Versuchs: Die objektiven Tatbestandsmerkmale werden im subjektiven Tatbestand nach der Vorstellung des Täters geprüft. Du fragst also nicht, ob die Tatbestandsmerkmale tatsächlich verwirklicht wurden – denn dann läge kein Versuchsdelikt, sondern ein vollendetes Delikt vor –, sondern ob der Täter sie verwirklichen wollte.

Zum anderen müssen gegebenenfalls besondere subjektive Tatbestandsmerkmale vorliegen, zum Beispiel die Zueignungsabsicht beim Diebstahl oder die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe.

Zweitens muss ein unmittelbares Ansetzen gemäß § 22 StGB vorliegen. Nach der subjektiv-objektiven Theorie, die der ganz herrschenden Meinung entspricht, werden Ansätze der Zwischenakts- und der Sphärentheorie mit der sogenannten „Jetzt-geht's-los-Formel" kombiniert. Dies erfordert zwei Komponenten. Subjektiv muss der Täter die Schwelle zum „jetzt geht's los" überwunden haben. Objektiv dürfen auf Grundlage des Tatplans keine weiteren erheblichen Zwischenschritte oder eine zeitliche Zäsur zur Verwirklichung mehr nötig sein, das Angriffsobjekt muss also bereits konkret gefährdet sein. An dieser konkreten Gefährdung fehlt es insbesondere dann, wenn sich das Opfer nach Vorstellung des Täters noch nicht räumlich und zeitlich genähert hat, obwohl dies für den Erfolg erforderlich wäre.

Unproblematisch ist das unmittelbare Ansetzen jedenfalls dann, wenn bereits eine Teilverwirklichung vorliegt, der Täter also schon begonnen hat, Merkmale des objektiven Tatbestands zu verwirklichen. Zudem ist der Beginn der Verwirklichung eines Regelbeispiels zumindest ein Indiz für das unmittelbare Ansetzen, beispielsweise wenn der Täter bereits mit dem Einbrechen begonnen hat.

Der Tatbestand beim Versuch prüft also zunächst den Tatentschluss mit Vorsatz und besonderen subjektiven Merkmalen, dann das unmittelbare Ansetzen nach der „Jetzt-geht's-los-Formel".

Merke

Tatbestand beim Versuchsdelikt

  • Beim Versuch wird die Prüfungsreihenfolge im Tatbestand umgedreht: Der subjektive Tatbestand (Tatentschluss) wird vor dem objektiven Tatbestand (unmittelbares Ansetzen) geprüft
  1. Tatentschluss (subjektiver Tatbestand): Vorsatz bzgl. der nicht erfolgten Tatbestandsverwirklichung
    • Unbedingter Handlungswille: Auch wenn Bedingungen auf die Täter keinen Einfluss (z.B. „Ich töte sie, wenn sie nicht zu mir zurückkommt“)
      • Lediglich Tatgeneigtheit: Bedingter Handlungswille, wenn Täter Einfluss auf Bedingung hat
    1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale: Inkl. Kausalität und objektive Zurechnung
      • Beim Versuch werden die objektiven Tatbestandsmerkmale im subjektiven Tatbestand nach der Vorstellung des Täters geprüft; gefragt ist also nicht, ob die Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden (dann läge kein Versuchsdelikt, sondern ein vollendetes Delikt vor), sondern ob der Täter sie verwirklichen wollte
    2. Ggf. besondere subjektive Tatbestandsmerkmale: z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl; z.B. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
  2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB (objektiver Tatbestand): Subjektiv-objektive Theorie (g.h.M.) kombiniert Ansätze der Zwischenakts- und der Sphärentheorie mit der „Jetzt-geht’s-los-Formel“
    1. Subjektiv Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überwunden
    2. Objektiv (auf Grundlage des Tatplans) keine weiteren erheblichen Zwischenschritte oder zeitliche Zäsur zur Verwirklichung nötig, das Angriffsobjekt also bereits konkret gefährdet (fehlt insb., wenn nach Vorstellung des Täters Opfer sich noch nicht räumlich und zeitlich genähert hat, obwohl dies für Erfolg erforderlich)
      • Unproblematisch wenn bereits Teilverwirklichung: Wenn begonnen, Merkmale des objektiven Tatbestands zu verwirklichen
      • Beginn der Verwirklichung eines Regelbeispiels zumindest Indiz für unmittelbares Ansetzen (z.B. Einbrechen)

Ist ein Verhalten auch strafbar, wenn der Täter irrtümlich glaubt, dadurch einen Straftatbestand verwirklichen zu können, obwohl ihm dies gar nicht möglich ist? Ist es strafbar einen Tatbestand in unmöglicher Weise durch Magie verwirklichen zu wollen?

Der untaugliche Versuch beschreibt die Konstellation, in der der Täter irrtümlich glaubt, einen Straftatbestand verwirklichen zu können, obwohl ihm dies tatsächlich gar nicht möglich ist. Beispiele sind etwa der Tötungsversuch durch einen Schuss mit einer ungeladenen Pistole oder das Schlucken von Backpulver zum Versuch eines Schwangerschaftsabbruchs.

Die Rechtsfolge beim untauglichen Versuch ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 23 Abs. 3 StGB, der eine mögliche Strafmilderung für den untauglichen Versuch vorsieht: Der untaugliche Versuch ist strafbar. Die Begründung liegt darin, dass die Rechtsordnung nach dem äußeren Anschein dennoch erschüttert wird, auch wenn der Erfolg objektiv nie hätte eintreten können.

Hiervon abzugrenzen ist der abergläubische Versuch, der auch als irrealer Versuch bezeichnet wird. Dieser liegt vor, wenn der Täter versucht, einen Tatbestand durch Magie, Zauberei, Verhexen, übersinnliche Kräfte, Voodoo oder andere nicht naturwissenschaftlich belegbare Phänomene zu verwirklichen. Ein Beispiel wäre der Tötungsversuch durch einen Zauberspruch.

Nach herrschender Meinung ist der abergläubische Versuch nicht strafbar. Die Begründung lautet, dass mangels geeigneten Mittels nicht von Vorsatz ausgegangen werden kann – wer ernsthaft glaubt, durch einen Zauberspruch töten zu können, hat keine realistische Vorstellung von der Tatbestandsverwirklichung.

Gegen diese Ansicht lässt sich einwenden, dass kein Unterschied zum grob unverständigen untauglichen Versuch besteht, der ebenfalls nie zum Ziel führen kann. Warum sollte derjenige, der mit einer ungeladenen Pistole schießt, strafbar sein, während derjenige, der mit einem Zauberspruch schießt, straffrei bleibt? Beide können den Erfolg objektiv nicht herbeiführen und müssen daher gleich behandelt werden.

Merke

Untauglicher Versuch: Täter glaubt irrtümlich, einen Tatbestand verwirklichen zu können, obwohl ihm dies nicht möglich ist; z.B. Tötungsversuch durch Schuss mit ungeladener Pistole; z.B. Backpulver schlucken zum Versuch eines Schwangerschaftsabbruchs

  • Strafbar, aus Umkehrschluss aus § 23 III StGB, der eine mögliche Strafmilderung für den untauglichen Versuch vorsieht: Da Rechtsordnung nach äußerem Anschein dennoch erschüttert

  • Abergläubischer Versuch / irrealer Versuch: Versuch der Tatbestandsverwirklichung durch Magie, Zauberei, Verhexen, übersinnliche Kräfte, Voodoo oder andere nicht naturwissenschaftlich belegbare Phänomene; z.B. Tötungsversuch durch Zauberspruch

    • h.M.: Nicht strafbar, da mangels geeigneten Mittels nicht von Vorsatz ausgegangen wird

      • Kein Unterschied zu grob unverständigem untauglichen Versuch, der ebenfalls nie zum Ziel führen kann

Ist der Versuch einer Qualifikation oder eines Regelbeispiels strafbar?

Beim Versuch von Qualifikationen und Regelbeispielen gelten unterschiedliche Grundsätze, die du sorgfältig auseinanderhalten musst.

Der Versuch einer Vorsatzqualifikation ist unproblematisch möglich. Wenn der Täter etwa mit Tatentschluss zur gefährlichen Körperverletzung unmittelbar ansetzt, aber das Opfer verfehlt, liegt ein strafbarer Versuch der Qualifikation vor.

Auch der Versuch einer Erfolgsqualifikation ist anerkannt, allerdings nur unter einer wichtigen Voraussetzung: Das Grunddelikt muss strafbar sein. Das bedeutet, das Grunddelikt muss entweder vollendet sein oder zumindest als Versuch strafbar sein. Versucht der Täter beispielsweise eine Körperverletzung mit Todesfolge, muss zumindest die Körperverletzung vollendet oder der Versuch strafbar sein, was bei der Körperverletzung der Fall ist.

Davon abzugrenzen ist der Versuch eines Regelbeispiels, der nicht möglich ist. Nach der vorzugswürdigen Ansicht muss ein Regelbeispiel immer voll verwirklicht sein, um die Strafschärfung auszulösen. Die Begründung liegt darin, dass das Regelbeispiel kein Tatbestandsmerkmal ist, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel. Der Versuch eines bloßen Strafschärfungsgrunds ist jedoch nirgends normiert. Die Anwendung der §§ 22 ff. StGB auf Regelbeispiele verstieße daher gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB.

Ein versuchtes Delikt mit vollendetem Regelbeispiel ist aber durchaus möglich. Setzt der Täter etwa zum Diebstahl an und hat dabei bereits das Einbrechen vollendet, liegt ein versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall vor, weil das Regelbeispiel des Einbrechens vollständig verwirklicht wurde.

Merke dir: Der Versuch von Qualifikationen ist möglich, der Versuch eines Regelbeispiels hingegen nicht.

Merke

Versuch von Qualifikation und Regelbeispiel

  • Versuch der Vorsatzqualifikation: Unproblematisch möglich
  • Versuch der Erfolgsqualifikation: Anerkannt, wenn Grunddelikt strafbar (vollendet oder versucht mit Versuchsstrafbarkeit)
  • Kein Versuch eines Regelbeispiels
    • Regelbeispiel muss immer voll verwirklicht sein
      • Regelbeispiel ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern nur Strafzumessungsregel; Versuch eines Strafschärfungsgrunds ist aber nicht normiert, die Anwendung der §§ 22 ff. StGB verstieße gegen Analogieverbot gem. Art. 103 II GG, § 1 StGB
    • Aber versuchtes Delikt mit vollendetem Regelbeispiel möglich als schwerer Fall des versuchten Delikts

Teste dein Wissen

Frage 1/14

T möchte O verletzen, aber es misslingt, da der O ihn mühelos abwehrt. Welche Aussagen treffen zu?

Der subjektive Tatbestand wird vor dem objektiven Tatbestand geprüft.
Der objektive Tatbestand umfasst die inneren Motive von T.
Der objektive Tatbestand wird immer vor dem subjektiven Tatbestand geprüft.
Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf den Tatentschluss von T.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Allgemeiner Teil des StGB.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+