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Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB

RücktrittRücktritt vom VersuchVerdienstlichkeitRücktrittshandlungUnbeendeter VersuchBeendeter VersuchFreiwilligkeit des Rücktritts
Aktualisiert vor 16 Tagen

Was versteht man unter dem Rücktritt vom Versuch?

Der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Das bedeutet, dass der Täter, obwohl er bereits einen strafbaren Versuch begangen hat, straffrei ausgehen kann, wenn er unter bestimmten Voraussetzungen von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt.

Als persönlicher Strafaufhebungsgrund wirkt der Rücktritt nur für denjenigen, der zurücktritt. Er entfaltet keine Wirkung für andere Beteiligte an der Tat.

Zum Zweck der Strafbefreiung beim Rücktritt werden verschiedene Ansichten vertreten. Nach der Verdienstlichkeitstheorie soll der Rücktritt den Verdienst des Täters honorieren, in die Legalität zurückzukehren. Der Täter hat sich gewissermaßen durch seine Umkehr eine Belohnung verdient. Eine andere Ansicht stellt den Opferschutz in den Vordergrund. Danach soll die Straffreiheit einen Anreiz schaffen, die Tat aufzugeben, um das Opfer zu schützen.

Für die Klausur ist wichtig, dass du den Rücktritt immer anprüfst, selbst wenn er eindeutig nicht erfüllt ist. In diesem Fall genügt ein kurzer Satz, aber du solltest ihn niemals einfach weglassen.

Ausnahmsweise kann ein Rücktritt auch trotz eines späteren Erfolgseintritts geprüft werden. Stell dir vor, jemand versucht einen Mord zu begehen, also einen Tötungsversuch mit einem Mordmerkmal wie Heimtücke. Von diesem Versuch tritt er zurück. Später fasst er jedoch einen neuen Tatentschluss und tötet das Opfer ohne Mordmerkmal. In diesem Fall liegt Strafbarkeit nur wegen vollendeten Totschlags vor, nicht wegen Mordes, da der Täter vom Mordversuch wirksam zurückgetreten ist.

Beachte außerdem, dass die Rechtsprechung beim Rücktritt sehr täterfreundlich ist. Dies unterscheidet sich deutlich von anderen Bereichen, etwa bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, wo die Rechtsprechung oft strenger vorgeht.

Der Rücktritt vom Versuch ist also ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der immer zu prüfen ist und nur zugunsten des zurücktretenden Täters selbst wirkt.

Merke

Rücktritt, § 24 StGB: Persönlicher Strafaufhebungsgrund

  • Persönlicher Strafaufhebungsgrund ⇨ Wirkt nicht für andere Beteiligte

  • Zweck der Strafbefreiung beim Rücktritt

    • Verdienstlichkeitstheorie: Honorierung des Verdiensts des Täters in die Legalität zurückzukehren

    • Opferschutz: Anreiz Tat aufzugeben

  • Immer anprüfen, selbst wenn eindeutig nicht erfüllt (dann nur in einem Satz)

  • Ausnahmsweise Rücktritt trotz (späteren) Erfolgseintritts prüfen: z.B. zunächst Mordversuch (Tötungsversuch mit Mordmerkmal), davon zurückgetreten, später mit neuem Tatentschluss Totschlag vollendet ⇨ Strafbarkeit nur wegen vollendeten Totschlags

  • Rsp. bei Rücktritt sehr täterfreundlich (≠ anders als etwa bei Auslegung von Tatbestandsmerkmalen)

Wie prüft man den Rücktritt vom Versuch im Detail?

Das Prüfungsschema des Rücktritts nach § 24 StGB hat drei Voraussetzungen.

Erstens darf kein subjektiv fehlgeschlagener Versuch vorliegen. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden zu können. Wichtig ist dabei: Es kommt nicht darauf an, ob die Vollendung für immer ausgeschlossen ist, sondern nur darauf, ob der Täter sie in diesem Moment, ohne Unterbrechung, nicht mehr erreichen kann. Liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, scheidet ein Rücktritt von vornherein aus.

Zweitens muss eine Rücktrittshandlung vorgenommen werden. Für die Anforderungen an die erforderliche Rücktrittshandlung ist entscheidend, ob aus Tätersicht ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob der Täter bereits alles Nötige zur Erfolgserreichung ohne zeitliche Zäsur getan hat. Hat er noch nicht alles erforderliche getan, liegt ein uneendeter Versuch vor. Hat er dagegen alles erforderliche getan, ein beendeter.

Bei einem unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 Var. 1 StGB genügt zur Strafbefreiung das bloße, passive Aufgeben der Tat. Der Täter muss also die konkrete Tat aufgeben. Wenn er beispielsweise beschließt, die Tat später, also nach einer zeitlichen Zäsur, zu verwirklichen, hat er einen neuen Vorsatz bezüglich einer neuen Tat gefasst und damit die vorige Tat aufgegeben.

Bei einem beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 Var. 2 StGB sowie bei Beteiligung mehrerer nach § 24 Abs. 2 S. 1 StGB ist hingegen eine aktive Verhinderung der Vollendung erforderlich. Der Täter muss eine ursächliche, das heißt zumindest mitursächliche, Handlung für die Verhinderung des Erfolges vornehmen. Bei Beteiligung mehrerer kann das Verhindern auch darin bestehen, dass die Zentralfigur die Tat aufgibt, ohne die eine Vollendung nicht möglich wäre.

Wenn ohne Zutun des Täters ebenfalls keine Vollendung eintreten würde, etwa bei einem untauglichen Versuch, genügt ein ernsthaftes Bemühen gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 StGB. Der Täter muss dafür alle ihm bekannten und aus seiner Sicht zur Verhinderung erforderlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben.

Gegebenenfalls ist eine Korrektur des Rücktrittshorizontes zu berücksichtigen, wenn ein rasch korrigierter Irrtum darüber vorliegt, ob ein beendeter Versuch gegeben ist.

Drittens muss der Rücktritt freiwillig erfolgen. Zur Bestimmung der Freiwilligkeit werden verschiedene Ansichten vertreten.

Nach der Frank'schen Formel liegt Freiwilligkeit vor, wenn der Täter denkt „Ich will nicht vollenden, selbst wenn ich könnte" und nicht „Ich kann nicht vollenden, selbst wenn ich wollte". Diese Formel wird jedoch als viel zu weit kritisiert.

Die Lehre von der Verbrechervernunft stellt darauf ab, ob der Rücktritt nach Verbrechervernunft nicht zwingend geboten war. Dagegen spricht, dass diese Lehre kaum objektiv hilfreiche Kriterien liefert.

Die Lehre von den autonomen und heteronomen Motiven unterscheidet danach, ob der Täter selbstbestimmt oder fremdbestimmt handelt. Autonome Motive sind selbstbestimmte Überlegungen, bei denen der Täter aus seiner Sicht einen realistischen Entscheidungsspielraum hat, zum Beispiel Gewissensbisse, Reue, Scham oder Angst vor Strafe. Heteronome Motive liegen vor, wenn der Täter sich gezwungen fühlt, insbesondere weil sich die Sachlage wesentlich zu seinen Ungunsten geändert hat, etwa durch Sorge um sich selbst oder Angehörige. Ein anschauliches Beispiel: Lässt jemand von weiteren Schlägen ab, um seinen Anzug vor Blutspritzern zu schützen, handelt er freiwillig. Lässt er hingegen ab, um seine eigene Gesundheit zu schützen, ist dies unfreiwillig.

Das Prüfungsschema des Rücktritts verlangt also: kein fehlgeschlagener Versuch, eine dem Versuchsstadium entsprechende Rücktrittshandlung und Freiwilligkeit.

Merke

Prüfungsschema des Rücktritts, § 24 StGB

  1. Kein subjektiv fehlgeschlagener Versuch: Täter glaubt mit den ihn zur Verfügung stehenden Mitteln Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur (≠ für immer ausgeschlossen) vollenden zu können

  2. Rücktrittshandlung: Abgrenzung ob aus Tätersicht beendeter Versuch, also ob Täter bereits alles Nötige zur Erfolgserreichung ohne zeitliche Zäsur (≠ für immer ausgeschlossen) getan hat (⇨ subjektiv beendeter Versuch)

    • Unbeendeter Versuch, § 24 I Var. 1 StGB

      • Strafbefreiung durch bloßes, passives Aufgeben der Tat: Aufgeben der konkreten Tat, z.B. neuer Vorsatz bzgl. neuer Tat gefasst (vorige Tat aufgegeben) wenn beschlossen Tat später (nach zeitlicher Zäsur) zu verwirklichen

    • Beendeter Versuch, § 24 I Var. 2 StGB und Beteiligung mehrerer, § 24 II 1 StGB

      • Strafbefreiung nur durch aktive Verhinderung der Vollendung: (Mit-)ursächliche Handlung für Verhinderung; bei Beteiligung mehrerer kann Verhindern auch in Aufgeben der Tat durch Zentralfigur bestehen, ohne die keine Vollendung

    • Wenn ohne Zutun des Täters ebenfalls keine Vollendung eintreten würde

      • Strafbefreiung durch ernsthaftes Bemühen, § 24 I 2, II 2 StGB: z.B. bei untauglichem Versuch; alle Täter dem bekannten aus seiner Sicht zur Verhinderung erforderlichen Möglichkeiten ausgeschöpft

    • Ggf. Korrektur des Rücktrittshorizontes bei rasch korrigiertem Irrtum darüber, ob beendeter Versuch vorliegt

  3. Freiwilligkeit des Rücktritts

    • Frank’sche Formel: Wenn Täter denkt „Ich will nicht vollenden, selbst wenn ich könnte“ und nicht „Ich kann nicht vollenden, selbst wenn ich wollte“

      • Viel zu weit

    • Lehre von der Verbrechervernunft: Wenn nach „Verbrechervernunft“ nicht zwingend geboten

      • Kaum objektiv hilfreiche Kriterien

    • Lehre von den autonomen und heteronomen Motiven

      • Autonome Motive (selbstbestimmt): Aufgrund innerer, selbstbestimmter Überlegungen; erfordert Tätersicht realistischer Entscheidungsspielraum; z.B. Gewissensbisse, Reue, Scham, Angst vor Strafe

      • Heteronome Motive (fremdbestimmt): Täter fühlt sich gezwungen, insb. Sachlage wesentlich zu seinen Ungunsten geändert; z.B. Sorge um sich oder Angehörige

        • Beispiel: z.B. von weiteren Schlägen ablassen, um Anzug vor Blutspritzern zu schützen freiwillig, um eigene Gesundheit zu schützen unfreiwillig

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Wie verhält es sich, wenn der Täter kurzzeitig im Irrtum ist, ob der Versuch beendet ist, dann aber seinen Irrtum erkennt?

Die Korrektur des Rücktrittshorizonts betrifft Fälle, in denen der Täter nach seiner Vorstellung kurzzeitig einem Irrtum darüber unterliegt, ob ein beendeter Versuch vorliegt, diesen Irrtum dann aber rasch erkennt und korrigiert.

Eine Korrektur zugunsten des Täters kommt in Betracht, wenn der Täter zunächst irrig denkt, er habe bereits alles Nötige zur Tatbestandsverwirklichung getan, dann aber in engem zeitlichem Zusammenhang erkennt, dass dem nicht so ist. Eigentlich läge nach seiner ursprünglichen Vorstellung ein subjektiv beendeter Versuch vor, der ein aktives Verhindern erfordern würde. Wegen der Korrektur seiner Vorstellung wird ihm jedoch ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch ermöglicht, sodass ein bloßes passives Aufgeben der Tat ausreicht.

Umgekehrt kann eine Korrektur auch zulasten des Täters erfolgen. Das ist der Fall, wenn der Täter zunächst irrig denkt, er habe noch nicht alles Nötige getan, dann aber in engem zeitlichem Zusammenhang erkennt, dass er seinen Teil tatsächlich schon vollständig erbracht hat. Eigentlich läge nach seiner ursprünglichen Vorstellung ein subjektiv unbeendeter Versuch vor, bei dem ein passives Aufgeben der Tat ausreichen würde. Wegen der Korrektur seiner Vorstellung ist jedoch nur noch ein Rücktritt vom beendeten Versuch möglich, der ein aktives Verhindern erfordert.

Entscheidend ist bei der Korrektur des Rücktrittshorizonts stets, dass der Täter seinen Irrtum in engem zeitlichem Zusammenhang erkennt und korrigiert.

Merke

Korrektur des Rücktrittshorizonts (Vorstellung des Täters) bei rasch korrigiertem Irrtum darüber, ob beendeter Versuch vorliegt

  • Zugunsten des Täters, wenn Täter irrig denkt, alles Nötige getan zu haben, dann in engem zeitlichem Zusammenhang Irrtum erkennt, dass es nicht so ist
    • Eigentlich subjektiv beendeter Versuch (aktives Verhindern erforderlich)
    • Aber wegen Korrektur der Vorstellung Rücktritt vom unbeendeten Versuch möglich (passives Aufgeben der Tat ausreichend)
  • Zulasten des Täters, wenn Täter irrig denkt, noch nicht alles Nötige getan zu haben, dann in engem zeitlichem Zusammenhang Irrtum erkennt, dass es nicht so ist
    • Eigentlich subjektiv unbeendeter Versuch (passives Aufgeben der Tat ausreichend)
    • Aber wegen Korrektur der Vorstellung nur Rücktritt vom beendeten Versuch möglich (aktives Verhindern erforderlich)

Wie bemisst man, ob der Täter beim beendeten Versuch die Vollendung verhindert hat?

Beim beendeten Versuch stellt sich die Frage, welchen Maßstab man an die Verhinderung der Vollendung anlegen muss. Hierzu werden unterschiedliche Ansichten vertreten.

Eine Mindermeinung verlangt ein optimales Verhinderungsverhalten. Der Täter müsste danach alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um den Erfolg abzuwenden. Gegen diese Ansicht spricht jedoch der Gedanke des Opferschutzes: Würde man ein optimales Verhalten verlangen, könnte der Täter selbst dann nicht zurücktreten, wenn seine weniger optimalen Bemühungen tatsächlich zur Erfolgsverhinderung geführt haben. Das würde den Anreiz mindern, überhaupt rettend einzugreifen, und wäre damit für das Opfer nachteilig.

Nach der vorzugswürdigen Ansicht muss die Verhinderung das Werk des Täters sein. Dies beurteilt sich nach den Kriterien der objektiven Zurechnung. Es genügt also, wenn das Verhalten des Täters mitursächlich für das Ausbleiben des Erfolges war und sich diese Mitursächlichkeit im Ergebnis auch niedergeschlagen hat. Der Täter muss nicht optimal handeln, sondern nur einen kausalen Beitrag leisten, der sich im Ausbleiben des Erfolges realisiert.

Die Verhinderung der Vollendung muss nach den Kriterien der objektiven Zurechnung das Werk des Täters sein.

Merke

Maßstab für Verhinderung der Vollendung beim beendeten Versuch

  • M.M.: Optimales Verhinderungsverhalten erforderlich

    • Opferschutz

  • Verhinderung muss „Werk des Täters“ sein nach Kriterien der objektiven Zurechnung

Wie bemisst man ob ein Versuch fehlgeschlagen oder beendet ist, wenn der Täter von mehreren notwendigen Teilakten noch nicht alle ausgeführt hat?

Beim mehraktigen Versuch stellt sich die Frage, nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob der Versuch fehlgeschlagen oder beendet ist. Ein Beispiel: Der Täter eines Tötungsdelikts führt mehrere Messerstiche, die alle ihr Ziel verfehlen, und lässt dann von weiteren möglichen Stichen ab. Ein anderes Beispiel: Der Täter eines Einbruchsdelikts stellt fest, dass das Eindringen durch die Vordertür wegen Passanten unmöglich ist, erkennt dann aber, dass ein Zugang durch die Hintertür möglich wäre, verwirklicht dies aber letztendlich nicht.

Zum Maßstab bei der Abgrenzung ob in solch einer Konstellation ein Versuch fehlgeschlagen oder vollendet ist, werden drei verschiedenen Ansichten vertreten.

Die Tatplantheorie stellt darauf ab, ob alle nach Vorstellung des Täters bei Tatbeginn geplanten Handlungen fehlgeschlagen beziehungsweise beendet sind. Diese Ansicht stützt sich auf den Wortlaut des § 22 StGB, der von der „Vorstellung der Tat" spricht. Gegen die Tatplantheorie spricht jedoch, dass sie einen planend vorgehenden Täter privilegiert. Wer seine Tat im Voraus durchdenkt und mehrere Handlungsalternativen einkalkuliert, hätte mehr Rücktrittsmöglichkeiten als ein spontan handelnder Täter, obwohl das planvolle Vorgehen gerade höhere kriminelle Energie und Professionalisierung indiziert.

Die Einzelaktstheorie verlangt eine isolierte Betrachtung. Danach stellt jeder aus Tätersicht erfolgsgeeignete Ausführungsakt bereits einen fehlgeschlagenen beziehungsweise beendeten Versuch dar. Gegen diese Ansicht sprechen mehrere Argumente: Der Opferschutz wird vernachlässigt, weil dem Täter bei jedem einzelnen Akt der Rücktritt erschwert wird. Zudem erfordern einheitliche Lebensvorgänge mit einheitlichem Tatvorsatz auch eine einheitliche Rücktrittsmöglichkeit. Schließlich führt die isolierte Betrachtung zu erheblichen praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten.

Die Gesamtbetrachtungslehre betrachtet den Tatvorgang als einheitliches Ganzes, wenn ein einheitlicher Lebensvorgang mit engem und natürlichem Zusammenhang vorliegt, vergleichbar mit den Kriterien der natürlichen Handlungseinheit. Daraus folgt, dass auf den Rücktrittshorizont, also die Vorstellung des Täters, im Moment der letzten Ausführungshandlung abzustellen ist.

Beim mehraktigen Versuch ist nach der Gesamtbetrachtungslehre der Rücktrittshorizont im Moment der letzten Ausführungshandlung maßgeblich.

Merke

Maßstab für fehlgeschlagenen oder beendeten Versuch beim mehraktigen Versuch: z.B. mehrere Messerstiche gehen fehl, von möglichen weiteren abgelassen; z.B. Eindringen durch Tür unmöglich wegen Passanten, dann festgestellt, dass durch Hintertür möglich, aber letztendlich nicht verwirklicht

  • Tatplantheorie: Wenn alle nach Vorstellung des Täters bei Tatbeginn geplanten Handlungen fehlgeschlagen bzw. beendet (Wortlaut § 22: „Nach seiner Vorstellung der Tat“)

    • Privilegierung eines planend vorgehenden Täters (trotz höherer krimineller Energie und Professionalisierung)

  • Einzelaktstheorie: Isolierte Betrachtung ⇨ jeder aus Tätersicht erfolgsgeeignete Ausführungsakt bereits fehlgeschlagener bzw. beendeter Versuch

    • Opferschutz; einheitliche Lebensvorgänge mit einheitlichem Tatvorsatz erfordern einheitliche Rücktrittsmöglichkeit; praktische Abgrenzungsschwierigkeiten

  • Gesamtbetrachtungslehre: Tatvorgang einheitliches Ganzes, wenn einheitlicher Lebensvorgang mit engem und natürlichem Zusammenhang (wie bei natürlicher Handlungseinheit)

    • Abzustellen auf Rücktrittshorizont (Vorstellung des Täters) im Moment der letzten Ausführungshandlung

Kann der Täter noch zurücktreten, wenn er sein eigentliches (außertatbestandliches) Ziel schon erreicht hat, z.B. dem Opfer wie geplant einen „Denkzettel verpasst“?

Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn der Täter sein außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat, der Tatbestand aber nicht voll verwirklicht ist und er von der weiteren Vollendung ablässt. Stell dir folgenden Fall vor: Der Täter handelt mit Tötungsvorsatz, aber es geht ihm primär darum, dem Opfer einen „Denkzettel zu verpassen". Nach einigen Schlägen lässt er von der Verwirklichung des Tötens ab. Kann er noch zurücktreten?

Nach einer Ansicht ist ein Rücktritt nicht mehr möglich, wenn das außertatbestandliche Ziel erreicht wurde. Diese Meinung stützt sich auf die Strafzwecke des Rücktritts: Es fehle an einem Verdienst des Täters, da er ja bekommen hat, was er wollte. Auch der Opferschutz greife nicht, weil vom Täter keine weiteren Angriffe mehr zu erwarten seien.

Gegen diese Ansicht spricht jedoch ein gewichtiges Argument: Der Wortlaut des § 24 StGB bezieht sich auf die „Tat", und damit ist die Verwirklichung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale gemeint, nicht das Erreichen persönlicher Ziele des Täters. Zudem führt diese Ansicht zu einem Wertungswiderspruch: Ein Täter, der mit Tötungsabsicht handelt, also den Tod als Ziel anstrebt, könnte zurücktreten, solange das Opfer noch lebt. Ein Täter hingegen, der den Tod lediglich in Kauf nimmt und ein anderes Ziel verfolgt, könnte nach Erreichen dieses Ziels nicht mehr zurücktreten, obwohl das Opfer ebenfalls noch lebt. Das wäre kaum nachvollziehbar.

Das Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels wie dem „Denkzettel verpassen" steht einem Rücktritt nach vorzugswürdiger Ansicht nicht entgegen.

Merke

Außertatbestandliches Ziel erreicht: z.B. Täter mit Tötungsvorsatz geht es primär darum, dem Opfer einen „Denkzettel zu verpassen“, lässt nach einigen Schlägen von Verwirklichung des Tötens ab

  • Rücktritt nicht mehr möglich, da kein Verdienst und auch kein Opferschutz, weil keine Angriffe mehr zu erwarten

    • Wortlaut „Tat“ i.S.d. § 24 bezieht sich auf Verwirklichung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale; zudem könnte Täter mit Tötungsabsicht zurücktreten, mit Tötungsinkaufnahme nicht

Kann der Täter im Versuchsstadium des Grunddelikts von der Qualifikation zurücktreten, wenn er das Grunddelikt später noch verwirklicht?

Beim Teilrücktritt von einer Qualifikation geht es um folgende Konstellation: Der Täter befindet sich im Versuchsstadium des Grunddelikts und hat bis dahin bereits ein Qualifikationsmerkmal erfüllt. Nun sieht er von der Weiterverwirklichung dieses Qualifikationsmerkmals ab, verwirklicht aber im Anschluss daran noch das Grunddelikt. Ein anschauliches Beispiel ist der Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Der Täter führt bei Tatbeginn eine Schusswaffe mit sich, wirft diese aber vor Vollendung der Wegnahme weg und vollendet dann den einfachen Diebstahl ohne die Waffe.

Die Frage ist nun, ob der Täter von der Qualifikation zurücktreten kann, obwohl er das Grunddelikt noch verwirklicht. Die herrschende Lehre bejaht die Möglichkeit eines solchen Teilrücktritts. Zur Begründung wird angeführt, dass die Anerkennung des Teilrücktritts im Interesse des geschützten Rechtsguts erforderlich ist. Denn wenn der Täter einen Anreiz hat, wenigstens die qualifizierenden Umstände aufzugeben, wird das Opfer besser geschützt, selbst wenn das Grunddelikt noch vollendet wird. Im Beispiel des bewaffneten Diebes bedeutet das: Das Opfer ist weniger gefährdet, wenn der Täter die Waffe wegwirft, auch wenn er den Diebstahl noch begeht.

Der Teilrücktritt von einer Qualifikation ist nach herrschender Lehre möglich, weil dies im Interesse des geschützten Rechtsguts liegt.

Merke

Teilrücktritt von Qualifikation: Täter sieht im Versuchsstadium des Grunddelikts von Weiterverwirklichung des bis dahin bereits erfüllten Qualifikationsmerkmals ab, im Anschluss daran Verwirklichung des Grunddelikts; z.B. Täter wirft bei Diebstahl vor Vollendung der Wegnahme die bei Tatbeginn mitgeführte Schusswaffe weg

  • h.L.: Teilrücktritt möglich
    • Im Interesse des geschützten Rechtsguts Anerkennung erforderlich

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Frage 1/14

T möchte O durch einen Stich ins Herz töten. Als die Messerspitze oberflächlich in die Haut des O ritzt und ein kleiner Blutstropfen austritt, packt T die Reue und sie läuft davon. Wie hat sich T strafbar gemacht?

T hat sich nicht strafbar gemacht, da sie von der Tat zurückgetreten ist.
T bleibt straflos, da sie die Tat nicht vollendet hat.
T ist wegen versuchten Totschlags und vollendeter Körperverletzung strafbar.
T ist vom versuchten Totschlag zurückgetreten.
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