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Verteidiger, §§ 137 ff. StPO

VerteidigerNotwendige VerteidigungPflichtverteidigungPflichtverteidigerWahlverteidiger
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was ist die Aufgabe des Verteidigers?

Merke

Verteidiger im Strafverfahren, §§ 137 ff. StPO: Rechtsanwalt, der den Beschuldigten im Strafverfahren berät und verteidigt

  • Steht ein für die Interessen des Beschuldigten: Berät ihn rechtlich und stellt sicher, dass seine Rechte im Verfahren gewahrt bleiben; verpflichtet, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten
  • Verteidiger ist dabei aber unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO: Er ist kein Vertreter des Beschuldigten, sondern Organ der Rechtspflege; allerdings geschieht die Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung einseitig zugunsten des Beschuldigten
  • Recht auf Akteneinsicht und freien Verkehr, §§ 147, 148 StPO

Was versteht man unter Notwendiger Verteidigung und Pflichtverteidigung?

Merke

Notwendige Verteidigung, §§ 140 ff. StPO: Zwingende Pflicht zur Bestellung eines Verteidigers für den Beschuldigten in bestimmten Fällen (bei schweren Straftaten oder wenn Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann)

  • Verteidigung durch Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger zwingend
    • Pflichtverteidiger, §§ 141 ff. StPO: Wird bestellt, falls Beschuldigter noch keinen Verteidiger hat; von Staatskasse bezahlt; erhält reduzierte Anwaltsgebühren; kann mit Mandanten zusätzliche Vergütungsvereinbarung abschließen
    • Wahlverteidiger: Wenn bereits Wahlverteidiger gewählt, muss kein Pflichtverteidiger bestellt werden
  • Gewährleistung, dass der Beschuldigte einen rechtlichen Beistand erhält, der seine Rechte schützt und ihn im Verfahren unterstützt
  • Fälle notwendiger Verteidigung, § 140 I, II StPO
    • Insb. Verfahren in erster Instanz vor LG und OLG, § 140 I Nr. 1 StPO
    • Insb. wenn Verbrechen zur Last gelegt, § 140 I Nr. 2 StPO
    • Insb. wenn Untersuchungshaft vollstreckt, § 140 I Nr. 4 StPO
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Ziad T.

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