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Verträge über digitale Produkte: Bereitstellung, §§ 327b ff. BGB

Aktualisiert vor 8 Tagen

Was ist der Primäranspruch des Verbrauchers bei Verträgen über digitale Produkte?

Wenn du als Verbraucher einen Vertrag über digitale Produkte abschließt, hast du einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Unternehmer dir das digitale Produkt auch bereitstellt. Dieser Primäranspruch auf Bereitstellung ist in § 327b BGB geregelt. Doch was genau bedeutet „Bereitstellung“? Die Legaldefinition findest du in § 327b Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Danach umfasst die Bereitstellung, dass das digitale Produkt in der vereinbarten Weise zugänglich gemacht wird, etwa durch einen Download-Link oder ein Benutzerkonto mit Zugriffsmöglichkeiten.

Ein wichtiger Punkt ist die Leistungszeit. Nach § 327b Abs. 2 BGB muss der Unternehmer das digitale Produkt entweder zum vereinbarten Zeitpunkt oder – also wenn nichts anderes bestimmt wurde – unverzüglich nach Vertragsschluss bereitstellen. Das bedeutet, dass du als Verbraucher direkt Zugriff auf das digitale Produkt erhalten sollst.

Interessant ist auch die Beweislast. Falls es Streit darüber gibt, ob die Bereitstellung tatsächlich erfolgt ist, trägt der Unternehmer nach § 327b Abs. 6 BGB die Beweislast. Das heißt, er muss nachweisen können, dass du das digitale Produkt tatsächlich in der geschuldeten Weise erhalten hast. Andernfalls gilt es als nicht bereitgestellt, was für dich als Verbraucher vorteilhaft ist.

Schließlich kann der Unternehmer das digitale Produkt nicht einfach nachträglich ändern. Anpassungen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 327r BGB zulässig, etwa wenn die Änderung notwendig ist, um das digitale Produkt an technische Entwicklungen oder rechtliche Vorgaben anzupassen.

Der Unternehmer muss das digitale Produkt also rechtzeitig bereitstellen und nachweisen können, dass du es wirklich erhalten hast.

Merke

Primäranspruch auf Bereitstellung digitaler Produkte, § 327b BGB: Legaldefinition der Bereitstellung in § 327b III, IV BGB

  • Leistungszeit, § 327b II BGB
  • Beweislast für erfolgte Bereitstellung trägt Unternehmer, § 327b VI BGB
  • Nachträgliche Änderungen nur gem. § 327r BGB

Welche Rechte hat der Verbraucher bei Verträgen über digitale Produkte, wenn der Unternehmer das Produkt nicht bereitstellt?

Stell dir vor, du kaufst ein digitales Spiel für deine Konsole, aber der Anbieter stellt sie dir nicht zur Verfügung. Welche Rechte hast du dann als Verbraucher? Genau für solche Fälle gibt es die §§ 327b ff. BGB, die dir verschiedene Möglichkeiten geben, auf die Nichtbereitstellung zu reagieren.

Es geht dabei um die Vertragsbeendigung und mögliche Sekundäransprüche nach § 327c BGB, wenn die Bereitstellung unterblieben ist. Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen der Unternehmer sich weigert, das digitale Produkt zu liefern. Dabei ist es egal ob eine einmalige oder fortlaufende Bereitstellung im Raum steht, § 327o BGB.

Vertragsbeendigung und Sekundäransprüche haben verschiedene Voraussetzungen, geregelt in § 327c Abs. 1 BGB: Erstens muss zunächst feststehen, dass die Bereitstellung tatsächlich vollständig unterblieben ist. Das kann entweder bedeuten, dass du das digitale Produkt gar nicht erhältst oder dass es mit erheblicher Verzögerung bereitgestellt wird. Wenn der Anbieter eine Teilleistung erbringt oder das Produkt mangelhaft ist, greift dagegen das spezielle Mängelgewährleistungsrecht für digitale Produkte nach den §§ 327d ff. BGB. Zweitens muss die Bereitstellung fällig sein, das heißt, der Unternehmer hätte dir das Produkt bereits geliefert haben müssen. Drittens muss der Verbraucher den Unternehmer zur Bereitstellung aufgefordert haben – es reicht also nicht, einfach passiv zu bleiben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, treten die Rechtsfolgen aus § 327c Abs. 1 und Abs. 2 BGB ein. Eine zentrale Folge ist die Vertragsbeendigung nach §§ 327c Abs. 1, 327o, 327p BGB. Damit verbunden ist die Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte nach § 327o Abs. 2 BGB. Falls Datenträger mit dem digitalen Produkt bereitgestellt wurden, müssen diese zurückgegeben werden, § 327o Abs. 5 BGB. Gleichzeitig darf der Verbraucher das Produkt nicht weiter nutzen, § 327p Abs. 1 S. 1 BGB, und der Unternehmer hat die Möglichkeit, eine Nutzungssperre zu verhängen, § 327p Abs. 1 S. 2 BGB.

Neben der Vertragsbeendigung kann der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz nach §§ 327c Abs. 2 S. 1, 280, 281 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach §§ 327c Abs. 2 S. 1, 284 BGB, wenn der Verbraucher im Vertrauen auf die Bereitstellung des digitalen Produkts Kosten hatte, die nun nutzlos geworden sind.

Kurz gesagt: Stellt der Unternehmer das digitale Produkt nicht bereit, kann der Verbraucher den Vertrag beenden und unter Umständen Schadensersatz und Aufwendungsersatz verlangen.

Merke

Vertragsbeendigung und Sekundäransprüche wenn Bereitstellung unterblieben, § 327c BGB: z.B. Verweigerung der Bereitstellung durch den Unternehmer; sowohl bei einmaliger oder fortlaufender Bereitstellung, § 327o BGB


Voraussetzungen, § 327c I BGB

  1. Unverzügliche Bereitstellung unterblieben: Vollständiges Unterbleiben oder Verzögerung
    • Teilleistung oder mangelhafte Leistung: Dann gilt digitales Mängelgewährleistungsrecht, §§ 327d ff. BGB
  2. Leistung fällig
  3. Trotz Aufforderung des Verbrauchers

Rechtsfolgen, § 327c I, II BGB

  • Vertragsbeendigung, §§ 327c I, 327o, 327p BGB
    • Rückerstattung von gezahlten Entgelten, § 327o II BGB
    • Rückgabe bereitgestellter Datenträger, § 327o V BGB
    • Nutzungsverbot für Verbraucher, § 327 p I 1 BGB
    • Möglichkeit der Nutzungssperre durch Unternehmer, § 327p I 2 BGB
  • Schadensersatz, §§ 327c II 1, 280, 281 I 1 BGB
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen, §§ 327c II 1, 284 BGB

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Frage 1/1

A erwirbt eine Software zum Download. Ihm wird ein fehlerhafter Download-Link zur Verfügung gestellt, mit dem sich die Software nicht herunterladen lässt. Eine Beschwerdemail des A bleibt unbeantwortet. Welche Rechte stehen ihm zu?

Vertragsbeendigung.
Schadensersatz.
Aufwendungsersatz.
Minderung.
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