Logo

Vertragliches Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB

VerpfändungFaustpfandrecht
Aktualisiert vor 13 Tagen

Was versteht man unter einer Verpfändung?

Die Verpfändung, auch vertragliches Pfandrecht oder Faustpfandrecht genannt, ist in den §§ 1204 ff. BGB geregelt. Ein typisches Beispiel ist die Verpfändung einer Uhr an ein Pfandhaus: Der Pfandleiher gewährt dir einen Kredit, und als Sicherheit für die Rückzahlung erhält er ein Pfandrecht an deiner Uhr.

Für die wirksame Bestellung eines vertraglichen Pfandrechts genügt allerdings nicht allein die Einigung zwischen den Parteien. Vielmehr erfordert § 1205 Abs. 1 BGB zusätzlich die Übergabe der Pfandsache. Dabei muss der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer nicht zwingend den alleinigen Besitz verschaffen – nach § 1206 BGB genügt auch die Einräumung von Mitbesitz. In diesem Fall können Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer nur noch gemeinsam auf die Sache zugreifen.

Gerade wegen dieses Übergabeerfordernisses wird das vertragliche Pfandrecht auch als Faustpfandrecht bezeichnet. Der Begriff verdeutlicht, dass der Pfandgläubiger die Sache tatsächlich in seiner Gewalt haben muss – bildlich gesprochen in seiner Faust. Ein Besitzsurrogat, wie es etwa bei der Übereignung nach §§ 930, 931 BGB möglich ist, scheidet beim Pfandrecht aus. Die Sache muss also tatsächlich übergeben werden.

Das Faustpfandrecht erfordert somit stets die tatsächliche Übergabe der Pfandsache.

Merke

Verpfändung / vertragliches Pfandrecht / Faustpfandrecht, §§ 1204 ff. BGB: z.B. Verpfändung einer Uhr an Pfandhaus / Pfandleiher als Sicherheit für Kreditrückzahlung

  • Erfordert neben Einigung auch Übergabe, § 1205 I BGB: Einräumung von Mitbesitz genügt, § 1206 (Sicherungsgeber und -nehmer können dann nur gemeinsam auf Sache zugreifen)
  • Auch als Faustpfandrecht bezeichnet, da kein Besitzsurrogat möglich (nicht wie z.B. in §§ 930, 931 BGB für Übergabe)

Kann ein vertragliches Pfandrecht auch an Sachen entstehen, über die der Verpfänder keine Verfügungsbefugnis hat?

Auch bei der Verpfändung stellt sich die Frage, ob ein Pfandrecht entstehen kann, wenn der Verpfänder gar nicht zur Verfügung über die Sache berechtigt ist – etwa weil er nicht Eigentümer ist oder ihm die Verfügungsbefugnis fehlt.

Ein solcher gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts ist möglich gemäß §§ 1207, 932 ff. BGB. Das Gesetz verweist in § 1207 BGB auf die Vorschriften über den gutgläubigen Eigentumserwerb und ermöglicht damit, dass der Pfandgläubiger auch dann ein wirksames Pfandrecht erwirbt, wenn er gutgläubig hinsichtlich der Berechtigung des Verpfänders ist. Voraussetzung ist dabei, dass die allgemeinen Anforderungen der §§ 932 ff. BGB erfüllt sind, insbesondere dass der Erwerber nicht In Kenntnis oder grob fahrlässig in Unkenntnis der fehlenden Berechtigung handelt und dass die Sache nicht abhandengekommen ist.

Der gutgläubige Ersterwerb eines Pfandrechts ist nach §§ 1207, 932 ff. BGB möglich.

Merke

Gutgläubiger Ersterwerb möglich gem. §§ 1207, 932 ff. BGB

Teste dein Wissen

Frage 1/1

Schuldnerin S hat einen Kredit bei Bank B aufgenommen und sein Auto als Sicherheit verpfändet. S kann den Kredit nicht zurückzahlen. Gläubigerin G erwirbt die Forderung von B. Welche Aussagen sind richtig?

G kann das Auto verkaufen, um sich zu befriedigen.
G hat nur die Forderung erworben und kein Pfandrecht am Auto.
Das Pfandrecht am Auto ist automatisch auf G übergegangen.
Das Pfandrecht am Auto erlischt, da G die Forderung erworben hat.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Mobiliarsachenrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+