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- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Vertragliches Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
VerpfändungFaustpfandrecht
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter einer Verpfändung?
Merke
Verpfändung / vertragliches Pfandrecht / Faustpfandrecht, §§ 1204 ff. BGB: z.B. Verpfändung einer Uhr an Pfandhaus / Pfandleiher als Sicherheit für Kreditrückzahlung
- Erfordert neben Einigung auch Übergabe, § 1205 I BGB: Einräumung von Mitbesitz genügt, § 1206 (Sicherungsgeber und -nehmer können dann nur gemeinsam auf Sache zugreifen)
- Auch als Faustpfandrecht bezeichnet, da kein Besitzsurrogat möglich (nicht wie z.B. in §§ 930, 931 BGB für Übergabe)
Kann ein vertragliches Pfandrecht auch an Sachen entstehen, über die der Verpfänder keine Verfügungsbefugnis hat?
Merke
Gutgläubiger Ersterwerb möglich gem. §§ 1207, 932 ff. BGB
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Frage 1/1
Schuldnerin S hat einen Kredit bei Bank B aufgenommen und sein Auto als Sicherheit verpfändet. S kann den Kredit nicht zurückzahlen. Gläubigerin G erwirbt die Forderung von B. Welche Aussagen sind richtig?
G kann das Auto verkaufen, um sich zu befriedigen.
G hat nur die Forderung erworben und kein Pfandrecht am Auto.
Das Pfandrecht am Auto ist automatisch auf G übergegangen.
Das Pfandrecht am Auto erlischt, da G die Forderung erworben hat.
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