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Vertragsfreiheit: Grenzen der Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit als Ausprägung der Privatautonomie ermöglicht es, Verträge nach eigenem Willen zu gestalten. Doch diese Vertragsfreiheit kennt wichtige Grenzen, die das Gesetz zum Schutz übergeordneter Interessen zieht. Zu diesen Schranken gehören gesetzliche Verbote nach § 134 BGB, Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB sowie der Schutz schwächerer Vertragsparteien in besonderen Rechtsverhältnissen. Zudem bestehen Kontrahierungszwänge in bestimmten Bereichen und Verbote für Verträge über künftiges Vermögen. Diese Grenzen sind examensrelevant und werden regelmäßig in Klausuren geprüft. Auf dieser Seite lernst du die wichtigsten Beschränkungen der Vertragsfreiheit systematisch kennen.
Dürfen auch Verträge abgeschlossen werden, die gesetzlichen Wertungen widersprechen?
Die Vertragsfreiheit ist ein grundlegendes Prinzip des Privatrechts, doch sie gilt nicht grenzenlos. Das Gesetz setzt an mehreren Stellen Schranken, um zu verhindern, dass die Vertragsfreiheit missbraucht wird. Diese Grenzen der Vertragsfreiheit ergeben sich aus verschiedenen gesetzlichen Wertungen.
Zunächst sind gesetzliche Verbote nach § 134 BGB zu nennen. Danach sind rechtswidrige Rechtsgeschäfte nichtig. Wenn also ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, entfaltet er von vornherein keine Wirksamkeit. Beispiele hierfür sind der Verkauf verbotener Waffen, ein Drogendeal oder Vereinbarungen über Schwarzarbeit.
Daneben steht die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind ebenfalls nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Ein Beispiel ist das Wucherdarlehen, bei dem ein Darlehensgeber die Zwangslage des Darlehensnehmers ausnutzt, um völlig überhöhte Zinsen zu verlangen.
Eine weitere Grenze bildet das Schikaneverbot nach § 226 BGB. Danach ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn sie nur der Schädigung eines anderen dienen kann. Es handelt sich dabei um eine Einrede, die der Betroffene geltend machen kann. Stell dir vor, dein Nachbar pflanzt eine hohe Hecke ausschließlich zu dem Zweck, dir das Licht zu nehmen, ohne dass die Hecke ihm selbst irgendeinen Nutzen bringt. In einem solchen Fall greift das Schikaneverbot.
Darüber hinaus ist die sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB zu beachten. Wer vorsätzlich in sittenwidriger Weise einem anderen einen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Beispiel wäre ein Sachverständiger, der bewusst ein falsches Gutachten erstellt, auf dessen Grundlage ein argloser Käufer eine mangelhafte Sache erwirbt und dadurch einen Schaden erleidet.
Schließlich steht die gesamte Rechtsausübung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Dieser Grundsatz durchzieht die gesamte Rechtsordnung und sorgt dafür, dass Rechte nicht in einer Weise ausgeübt werden dürfen, die dem Gebot redlichen Verhaltens widerspricht.
Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen also insbesondere in den gesetzlichen Verboten nach § 134 BGB, der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, dem Schikaneverbot nach § 226 BGB, der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB.
Gesetzliche Wertungen
Gesetzliche Verbote, § 134 BGB: Rechtswidrige Rechtsgeschäfte nichtig, z.B. Waffenverkauf, Drogendeal, Schwarzarbeit
Sittenwidrigkeit, § 138 BGB: Sittenwidrige Rechtsgeschäfte nichtig, z.B. Wucherdarlehen
Schikaneverbot, § 226 BGB: Rechtsausübung unzulässig (Einrede), wenn sie nur der Schädigung eines anderen dienen kann; z.B. Hecke nur zum Lichtentzug beim Nachbarn
Sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB: Wer vorsätzlich in sittenwidriger Weise einen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet; z.B. bewusst falsches Gutachten an arglosen Käufer
Vorbehalt von Treu und Glauben, § 242 BGB
Gibt es einen Zwang zum Abschluss von Verträgen?
Normalerweise ist niemand gezwungen, einen Vertrag abzuschließen. Das gehört zur Vertragsfreiheit. Doch gibt es bestimmte Ausnahmen, in denen ein sogenannter Kontrahierungszwang besteht, also eine Pflicht, ein Vertragsangebot anzunehmen.
Ein typisches Beispiel ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs ist gesetzlich verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen, damit Unfallgegner geschützt sind und nicht auf ihren Schäden sitzen bleiben. Versicherungsunternehmen dürfen daher nicht einfach einen Antrag auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung ablehnen.
Ähnlich ist es mit der Krankenversicherung. Auch hier gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht, um sicherzustellen, dass jeder im Krankheitsfall medizinisch versorgt wird, ohne erst eine finanzielle Gegenleistung leisten zu müssen. Deshalb sind die Versicherungen verpflichtet, bestimmte Personen aufzunehmen.
Darüber hinaus trifft der Kontrahierungszwang auch Taxiunternehmen. Nach §§ 47 Abs. 4, 22 PBefG muss ein Taxiunternehmen jeden Fahrgast befördern, der die Beförderungsbedingungen erfüllt. Das Taxiunternehmen darf also nicht frei entscheiden, welche Fahrgäste es mitnimmt und welche nicht.
Ein allgemeiner Kontrahierungszwang besteht zudem, wenn die Ablehnung eines Vertragsangebots eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellen würde.
Kurz gesagt: In bestimmten Fällen zwingt das Gesetz zum Vertragsabschluss, um Schutz und soziale Absicherung zu gewährleisten.
Kontrahierungszwang: In Einzelfällen gesetzliche Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes
z.B. für Kfz-Haftpflichtversicherung, da dies für Kfz-Halter eine gesetzliche Pflichtversicherung ist: Zum Schutz möglicher Unfallgegner
z.B. für Krankenversicherung, da dies eine gesetzliche Pflichtversicherung ist: Soziale Absicherung, um im Krankheitsfall ohne finanzielle Gegenleistung behandelt zu werden
z.B. Taxiunternehmen muss nach §§ 47 IV, 22 PBefG jeden Fahrgast befördern, der die Beförderungsbedingungen erfüllt
Allgemeiner Kontrahierungszwang, wenn Ablehnung vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB darstellen würde
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Gibt es Verträge mit besonderem Schutz bestimmter Vertragsparteien?
Die Vertragsfreiheit ist auch begrenzt in Fällen, in denen eine Partei besonders schutzbedürftig ist, weil ein starkes Machtgefälle zwischen den Vertragspartnern besteht. In solchen Situationen sieht das Gesetz Schutzmechanismen vor, um eine Fremdbestimmung der schwächeren Partei zu verhindern.
Ein klassisches Beispiel ist das Mietrecht. Der Mieter ist oft in einer schwächeren Position als der Vermieter, weil Wohnraum knapp sein kann und er nicht ohne weiteres die Bedingungen des Mietvertrags aushandeln kann. Deshalb gibt es zahlreiche Schutzvorschriften im Mietrecht, etwa Kündigungsbeschränkungen, Mietpreisbremse oder Regelungen zur Mietminderung.
Auch im Arbeitsrecht wird der Arbeitnehmer besonders geschützt. Arbeitgeber haben in der Regel eine stärkere wirtschaftliche Stellung und können Arbeitsbedingungen diktieren. Deshalb gibt es Gesetze wie Kündigungsschutzregelungen, Mindestlohn oder Vorschriften zur Arbeitszeit, die den Arbeitnehmer vor übermäßiger Benachteiligung bewahren sollen.
Ein weiteres wichtiges Schutzfeld sind auch Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Weil der einzelne Verbraucher oft nicht die gleichen Kenntnisse und Verhandlungsmöglichkeiten wie ein Unternehmen hat, gibt es zahlreiche verbraucherschützende Vorschriften. Dazu zählen die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, das Widerrufsrecht bei bestimmten Vertragsabschlüssen und besondere Rechte beim Verbrauchsgüterkauf.
Neben dem Schutz wirtschaftlich schwächerer Vertragsparteien gibt es auch Regelungen, die vor Diskriminierung schützen. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dürfen etwa Arbeitgeber keine Bewerber oder Mitarbeiter wegen Kriterien wie Geschlecht, Herkunft oder Religion benachteiligen. Solche Regelungen gelten insbesondere bei Massengeschäften wie Versicherungsverträgen, um sicherzustellen, dass niemand aus diskriminierenden Gründen ausgeschlossen wird.
Zentral ist also, dass die Vertragsfreiheit dort eingeschränkt wird, wo eine Seite besonders schutzbedürftig ist.
Schutz schwächerer Vertragsparteien
- „Fremdbestimmung“ bei gestörter Verhandlungsparität (starkes Machtgefälle) macht im Einzelfall besonderen Schutz nötig
- z.B. Schutz des Mieters im Mietrecht: z.B. Kündigungsbeschränkungen, Mietpreisbremse, Regelung zur Mietminderung
- z.B. Schutz des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht: z.B. Kündigungsschutz, Mindestlohn, Arbeitszeitregelung
- z.B. Schutz des Verbrauchers bei Geschäften mit Unternehmern: z.B. durch AGB-Kontrolle, Möglichkeit des Verbraucherwiderrufs, Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf
- Schutz vor Diskriminierung, AGG: Insbesondere für Beschäftigte und bei Massengeschäften / Versicherungen
Gibt es Gegenstände, über die man keine Verträge schließen darf?
Eine Grenze der Vertragsfreiheit betrifft Gegenstände, die außerhalb des rechtlichen Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen.
Ein wichtiges Beispiel ist das künftige Vermögen. § 311b Abs. 2 BGB bestimmt, dass Verträge, die das zukünftige Vermögen einer Person betreffen, nichtig sind. Das bedeutet: Niemand kann sich wirksam bereits jetzt verpflichten, sein zukünftiges gesamtes Vermögen oder einen erheblichen Teil davon zu übertragen. Diese Regelung dient dem Schutz vor unüberlegten oder übereilten Vermögensverfügungen, die die wirtschaftliche Existenz gefährden könnten. Es ist zudem unklar, was dieses Vermögen überhaupt umfassen wird. Stell dir vor, jemand würde sich verpflichten, sein gesamtes zukünftig erworbenes Vermögen einem Gläubiger zu übertragen. Das würde die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit dieser Person in unzulässiger Weise einschränken und ist daher nicht möglich.
Ein weiteres Verbot betrifft den Nachlass lebender Dritter. § 311b Abs. 4 S. 1 BGB stellt klar, dass Verträge über den zukünftigen Nachlass einer anderen noch lebenden Person nichtig sind. Niemand kann also zu Lebzeiten eines Erblassers bereits verbindlich mit dem potentiellen Erben vereinbaren, was er nach dem Tod des Erblassers erhalten soll.
Merk dir, dass Verträge über zukünftiges Vermögen und den Nachlass lebender Dritter nichtig sind.
Verträge über Vermögensgegenstände außerhalb des rechtlichen Einflussbereichs der Vertragsparteien
- Verträge über künftiges Vermögen nichtig, § 311b II BGB: Über gesamtes Vermögen oder Bruchteil
- Verträge über Nachlass lebender Dritter nichtig, § 311b IV 1 BGB
Häufig gestellte Fragen
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A kauft sich ein Auto und möchte dafür eine Haftpflichtversicherung abschließen. Weil A aber in der Vergangenheit bereits viele Unfälle verursacht hat, weigert sich der Versicherer V den A als Kunden anzunehmen, da die Kalkulation des V ergibt, dass das Geschäft sich für ihn voraussichtlich nicht lohnen wird. Welche Aussagen sind richtig?
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Ziad T.
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