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Vertragsübernahme

VertragsübernahmeVertragsübertragung
Aktualisiert vor 10 Tagen

Was versteht man unter einer Vertragsübernahme?

Die Vertragsübernahme oder auch Vertragsübertragung bezeichnet die Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Vertrag von einer Partei auf eine neue Partei. Dabei tritt eine dritte Person an die Stelle einer der ursprünglichen Vertragsparteien. Dies geschieht durch Singularsukzession. Die neue Partei übernimmt die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vertragspartners aus diesem Vertrag vollständig und dieser scheidet aus dem Vertrag aus.

Die Vertragsübernahme unterscheidet sich also von der Abtretung nach § 398 BGB, bei der lediglich eine einzelne Forderung an einen neuen Gläubiger übertragen, nicht aber der gesamte Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Sie steht damit auch im Gegensatz zur Schuldübernahme nach § 414 BGB, bei der nur die Schuld des ursprünglichen Schuldners auf eine neue Person übertragen, während alle übrigen Rechte unberührt bleiben.

Es gibt verschiedene Arten der Vertragsübernahme. Sie kann kraft Gesetzes erfolgen. Ein Beispiel dafür ist die Vorschrift des § 566 Abs. 1 BGB, die bestimmt, dass beim Verkauf einer vermieteten Wohnung der Erwerber automatisch in den Mietvertrag eintritt („Kauf bricht nicht Miete“). Eine Vertragsübernahme kann aber auch vertraglich vereinbart werden. In diesem Fall ist die Zustimmung aller drei beteiligten Parteien erforderlich. Diese Zustimmung erfolgt durch einen Übernahmevertrag, der entweder als dreiseitiger Vertrag zwischen allen Beteiligten oder als zweiseitiger Vertrag zwischen dem Übernehmenden und dem Ausscheidenden mit Zustimmung der verbleibenden Partei geschlossen wird.

Kurz gesagt: Bei der Vertragsübernahme übernimmt eine neue Partei sämtliche Rechte und Pflichten eines bestehenden Vertrags.

Merke

Vertragsübernahme / Vertragsübertragung: Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Vertrag von einer Partei auf eine neue Partei

  • Dritte Person tritt an die Stelle einer der ursprünglichen Vertragsparteien (Singularsukzession), wodurch sie dessen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vollständig übernimmt
    • Abtretung, § 398 BGB: Lediglich einzelne Forderung übertragen an neuen Gläubiger
    • Schuldübernahme, § 414 BGB: Lediglich Schuld des ursprünglichen Schuldners übertragen an neuen Schuldner
  • Arten der Vertragsübername
    • Vertragsübernahme  kraft Gesetzes: z.B. durch Erwerber vermieteten Wohnraums gem. § 566 I BGB („Kauf bricht nicht Miete“)
    • Vertragliche Vertragsübernahme: Erfordert Zustimmung aller drei beteiligten Parteien in Form eines Übernahmevertrags (dreiseitiger Vertrag oder zweiseitiger Vertrag zwischen Übernehmendem und Ausscheidendem mit Zustimmung des Verbleibenden)
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