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Vertretenmüssen: Verantwortlichkeit für Dritte, §§ 278, 31 BGB

Zugerechnetes VerhaltenVerantwortlichkeit für DritteErfüllungsgehilfeGesellschaftsrechtliche Organhaftung
Aktualisiert vor 8 Tagen

In welchen Fällen hat der Schuldner fremdes Verhalten zu vertreten?

Merke

Verantwortlichkeit für Dritte, §§ 278, 31 BGB

  • Haftung für gesetzlichen Vertreter, § 278 1 Alt. 1 BGB: Vertretener haftet für gesetzlichen Vertreter, z.B. minderjährige Kinder für ihre Eltern, § 1929 (≠ Haftung der Eltern für ihre Kinder, § 832 BGB)
  • Haftung für Erfüllungsgehilfe, § 278 1 Alt. 2 BGB: Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig (z.B. nicht Hersteller für Verkäufer, da Lieferung, nicht Herstellung dessen Pflicht); Weisungsgebundenheit nicht erforderlich, z.B. neben Arbeitnehmer auch freier Mitarbeiter
    • Verrichtungsgehilfe, § 831 I BGB: Zusätzlich Weisungsgebundenheit erforderlich (Geschäftsherr kann Tätigkeit jederzeit untersagen, beschränken, nach Zeit und Umfang bestimmen)
  • Gesellschaftsrechtliche Organhaftung, § 31 BGB: Gesellschaft haftet für ihre Organe, z.B. GmbH für Geschäftsführer

Was genau wird dem Schuldner zugerechnet? Nur das Verschulden des Dritten oder bereits seine Handlung?

Merke

Zurechnung des Verhaltens

  • Bereits das Handeln kann zugerechnet werden im Rahmen der Pflichtverletzung: Entgegen Wortlaut nicht nur Verschulden, da ohne Pflichtverletzung kein Verschulden
  • Verschulden im Rahmen des Vertretenmüssens
  • Eigentlich zwei Zurechnungsprüfungen: Bei Pflichtverletzung und Vertretenmüssen
  • Regelmäßig aber im Rahmen der Pflichtverletzung nicht erforderlich
    • Erfolgsbezogener Begriff der Pflichtverletzung: Objektive Nichteinhaltung der Pflicht ist bereits Pflichtverletzung; auf vorwerfbares Verhalten (das ggf. zugerechnet werden muss), kommt es gar nicht an
    • Regelmäßig reicht Prüfung beim Vertretenmüssen daher
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Wie müssen das Verhalten des Dritten und die Verbindlichkeit des Schuldners zusammenhängen?

Merke

Nur zurechenbar, wenn Handlung bei Erfüllung der Verbindlichkeit, z.B. Malergehilfe wirft beim Malen in Kundenwohnung Farbeimer um

  • Bei Gelegenheit: z.B. nicht, wenn Malergehilfe Kunden bestiehlt

Ist das Verhalten auch zurechenbar, wenn das Verschulden des Dritten ausgeschlossen ist, z.B. wegen Schuldunfähigkeit oder einem Haftungsausschluss?

Merke

Nur schuldhafte Handlung des Dritten zurechenbar

  • Nicht bei Schuldunfähigkeit, §§ 827, 828 BGB
  • Nicht bei Haftungsausschluss, § 276 III BGB

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Frage 1/3

Hausmeister H im Dienst des Vermieters A verursacht leicht fahrlässig einen Schaden i.H.v. 300.000€ am Lamborghini des Mieters B. Hat B gegen A einen Anspruch aus § 280 I BGB?

Nein, da A den Schaden nicht verursacht hat.
B muss sich an H wenden, wenn er Schadensersatz möchte.
Ja, denn H unterstützt den A bei dessen Pflichten ggü. B.
A hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
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Ziad T.

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