- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Vertretenmüssen: Verantwortlichkeit für Dritte, §§ 278, 31 BGB
Zugerechnetes VerhaltenVerantwortlichkeit für DritteErfüllungsgehilfeGesellschaftsrechtliche Organhaftung
Aktualisiert vor 8 Tagen
In welchen Fällen hat der Schuldner fremdes Verhalten zu vertreten?
Merke
Verantwortlichkeit für Dritte, §§ 278, 31 BGB
- Haftung für gesetzlichen Vertreter, § 278 1 Alt. 1 BGB: Vertretener haftet für gesetzlichen Vertreter, z.B. minderjährige Kinder für ihre Eltern, § 1929 (≠ Haftung der Eltern für ihre Kinder, § 832 BGB)
- Haftung für Erfüllungsgehilfe, § 278 1 Alt. 2 BGB: Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig (z.B. nicht Hersteller für Verkäufer, da Lieferung, nicht Herstellung dessen Pflicht); Weisungsgebundenheit nicht erforderlich, z.B. neben Arbeitnehmer auch freier Mitarbeiter
- Verrichtungsgehilfe, § 831 I BGB: Zusätzlich Weisungsgebundenheit erforderlich (Geschäftsherr kann Tätigkeit jederzeit untersagen, beschränken, nach Zeit und Umfang bestimmen)
- Gesellschaftsrechtliche Organhaftung, § 31 BGB: Gesellschaft haftet für ihre Organe, z.B. GmbH für Geschäftsführer
Was genau wird dem Schuldner zugerechnet? Nur das Verschulden des Dritten oder bereits seine Handlung?
Merke
Zurechnung des Verhaltens
- Bereits das Handeln kann zugerechnet werden im Rahmen der Pflichtverletzung: Entgegen Wortlaut nicht nur Verschulden, da ohne Pflichtverletzung kein Verschulden
- Verschulden im Rahmen des Vertretenmüssens
- Eigentlich zwei Zurechnungsprüfungen: Bei Pflichtverletzung und Vertretenmüssen
- Regelmäßig aber im Rahmen der Pflichtverletzung nicht erforderlich
- Erfolgsbezogener Begriff der Pflichtverletzung: Objektive Nichteinhaltung der Pflicht ist bereits Pflichtverletzung; auf vorwerfbares Verhalten (das ggf. zugerechnet werden muss), kommt es gar nicht an
- Regelmäßig reicht Prüfung beim Vertretenmüssen daher
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Wie müssen das Verhalten des Dritten und die Verbindlichkeit des Schuldners zusammenhängen?
Merke
Nur zurechenbar, wenn Handlung bei Erfüllung der Verbindlichkeit, z.B. Malergehilfe wirft beim Malen in Kundenwohnung Farbeimer um
- Bei Gelegenheit: z.B. nicht, wenn Malergehilfe Kunden bestiehlt
Ist das Verhalten auch zurechenbar, wenn das Verschulden des Dritten ausgeschlossen ist, z.B. wegen Schuldunfähigkeit oder einem Haftungsausschluss?
Merke
Nur schuldhafte Handlung des Dritten zurechenbar
- Nicht bei Schuldunfähigkeit, §§ 827, 828 BGB
- Nicht bei Haftungsausschluss, § 276 III BGB
Teste dein Wissen
Frage 1/3
Hausmeister H im Dienst des Vermieters A verursacht leicht fahrlässig einen Schaden i.H.v. 300.000€ am Lamborghini des Mieters B. Hat B gegen A einen Anspruch aus § 280 I BGB?
Nein, da A den Schaden nicht verursacht hat.
B muss sich an H wenden, wenn er Schadensersatz möchte.
Ja, denn H unterstützt den A bei dessen Pflichten ggü. B.
A hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Schuldrecht Allgemeiner Teil.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.