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Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG

VerwaltungskompetenzLandesverwaltungBundesverwaltungBundesauftragsverwaltungBundeseigenverwaltungVerbot der Mischverwaltung
Aktualisiert vor 7 Tagen

Wer ist grds. für die Verwaltung zuständig, der Bund oder die Länder?

Merke

Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG

  • Grundsatz der Länderverwaltung / Länderexekutive, Art. 83, 30 GG: Länder zuständig, solange Gesetz nicht ausnahmsweise bestimmt, dass Bund zuständig (Enumerationsprinzip)
  • Eigenverwaltung der Länder, Art. 84 GG: Eigene Angelegenheiten der Länder
  • Bundesauftragsverwaltung durch die Länder, Art. 85 GG: Länder führen die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes durch ihre Landesbehörden aus; z.B. Verwaltung der Bundesautobahnen
    • Stärkere Aufsichtsrechte: Insb. Weisungsrecht des Bundes gem. Art. 85 III GG und Rechtsaufsicht des Bundes, Art. 85 IV GG
  • Bundeseigenverwaltung, Art. 86 f. GG: Ausführung der eigenen Aufgaben des Bundes durch Bund mit seinen eigenen Bundesbehörden; z.B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
    • Insb. „Trojanisches Pferd“, Art. 87 III GG, wonach Bund Angelegenheiten seiner Gesetzgebungskompetenz durch Schaffung von Bundesoberbehörden an sich ziehen kann

Dürfen Bund und Länder sich Verwaltungsaufgaben teilen?

Merke

Verbot der Mischverwaltung, aus bundesstaatlicher Kompetenzordnung: Damit Verantwortungsklarheit gewahrt wird (um die Aufsichtsbehörde, das einschlägige Prozessrecht etc. bestimmen zu können)

  • Kein Verstoß, wenn genaue Zurechnung an jeweiligen Verwaltungsträger möglich: z.B. Kooperation von Bundes- und Landesbehörden
  • Kein Verstoß, wenn Gemeinschaftsaufgaben, Art. 91a ff. GG: z.B. Job-Center, Art. 91e GG

Wer muss für welche Verwaltungsaufgaben finanziell aufkommen?

Merke

Lastenverteilung nach Konnexitätsprinzip, Art. 104a I GG: Last trägt, wer Aufgabe wahrnimmt

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Frage 1/4

A ist arbeitslos und wendet sich an ein Job-Center in seiner Stadt, um Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung und sozialen Sicherung zu erhalten. Er fragt, ob das Job-Center vom Bund oder vom Land betrieben wird. Welche Aussagen sind zutreffend?

Die Verwaltungskompetenz liegt allein bei den Ländern.
Das Job-Center wird von Bund und Ländern gemeinsam betrieben.
Es gibt ein Verbot der Mischverwaltung von Bund und Ländern.
Job-Center sind eine ausnahmsweise zulässige Gemeinschaftsaufgabe.
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