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Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG

VerwaltungskompetenzLandesverwaltungBundesverwaltungBundesauftragsverwaltungBundeseigenverwaltungVerbot der MischverwaltungKonnexitätsprinzip
Aktualisiert vor 3 Tagen

Wer ist grds. für die Verwaltung zuständig, der Bund oder die Länder?

Die Verwaltungskompetenzen sind in Art. 83 ff. GG geregelt und bestimmen, wer für den Vollzug der Gesetze zuständig ist. Auch hier gilt der Grundsatz der Länderverwaltung beziehungsweise der Länderexekutive gemäß Art. 83, 30 GG: Die Länder sind zuständig, solange das Grundgesetz nicht ausnahmsweise bestimmt, dass der Bund zuständig ist. Es gilt also auch im Bereich der Verwaltung das Enumerationsprinzip. Innerhalb dieses Systems lassen sich drei Formen der Verwaltung unterscheiden.

Die erste Form ist die Eigenverwaltung der Länder nach Art. 84 GG. Hier führen die Länder Gesetze als eigene Angelegenheiten aus. Das bedeutet, dass die Länder nicht nur den Vollzug übernehmen, sondern dabei auch eigenverantwortlich handeln und der Bund nur eingeschränkte Einflussmöglichkeiten hat.

Die zweite Form ist die Bundesauftragsverwaltung durch die Länder nach Art. 85 GG. Hier führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes durch ihre Landesbehörden aus. Ein Beispiel hierfür ist die Verwaltung der Bundesautobahnen. Der entscheidende Unterschied zur Eigenverwaltung liegt in den stärkeren Aufsichtsrechten des Bundes: Ihm steht insbesondere ein Weisungsrecht gemäß Art. 85 Abs. 3 GG zu, und er kann eine Rechtsaufsicht nach Art. 85 Abs. 4 GG ausüben. Der Bund hat bei der Bundesauftragsverwaltung also deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten als bei der Eigenverwaltung der Länder.

Die dritte Form ist die Bundeseigenverwaltung nach Art. 86 f. GG. Hier führt der Bund seine eigenen Aufgaben mit seinen eigenen Bundesbehörden aus. Ein Beispiel dafür ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das BAMF. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang Art. 87 Abs. 3 GG, der gelegentlich als „Trojanisches Pferd" bezeichnet wird. Diese Vorschrift erlaubt es dem Bund, Angelegenheiten, die in seine Gesetzgebungskompetenz fallen, durch Schaffung von Bundesoberbehörden an sich zu ziehen und damit der Landesverwaltung zu entziehen.

Die Verwaltungskompetenz liegt also grundsätzlich bei den Ländern und wird entweder als Eigenverwaltung, als Bundesauftragsverwaltung oder ausnahmsweise als Bundeseigenverwaltung wahrgenommen.

Merke

Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG

  • Grundsatz der Länderverwaltung / Länderexekutive, Art. 83, 30 GG: Länder zuständig, solange Gesetz nicht ausnahmsweise bestimmt, dass Bund zuständig (Enumerationsprinzip)
  • Eigenverwaltung der Länder, Art. 84 GG: Eigene Angelegenheiten der Länder
  • Bundesauftragsverwaltung durch die Länder, Art. 85 GG: Länder führen die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes durch ihre Landesbehörden aus; z.B. Verwaltung der Bundesautobahnen
    • Stärkere Aufsichtsrechte: Insb. Weisungsrecht des Bundes gem. Art. 85 III GG und Rechtsaufsicht des Bundes, Art. 85 IV GG
  • Bundeseigenverwaltung, Art. 86 f. GG: Ausführung der eigenen Aufgaben des Bundes durch Bund mit seinen eigenen Bundesbehörden; z.B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
    • Insb. „Trojanisches Pferd“, Art. 87 III GG, wonach Bund Angelegenheiten seiner Gesetzgebungskompetenz durch Schaffung von Bundesoberbehörden an sich ziehen kann

Dürfen Bund und Länder sich Verwaltungsaufgaben teilen?

Aus der bundesstaatlichen Kompetenzordnung folgt das Verbot der Mischverwaltung. Dahinter steht der Gedanke der Verantwortungsklarheit: Es muss stets eindeutig bestimmbar sein, welcher Verwaltungsträger für eine Maßnahme verantwortlich ist, damit etwa die zuständige Aufsichtsbehörde, das einschlägige Prozessrecht und der richtige Rechtsweg bestimmt werden können. Eine Vermischung von Bundes- und Landesverwaltung, bei der nicht mehr klar erkennbar ist, wer die Verantwortung trägt, ist daher unzulässig.

Allerdings liegt nicht jede Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern gleich ein Verstoß gegen dieses Verbot vor. Kein Verstoß liegt vor, wenn eine genaue Zurechnung an den jeweiligen Verwaltungsträger möglich bleibt. Das ist etwa bei einer Kooperation von Bundes- und Landesbehörden der Fall, solange die jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar voneinander abgegrenzt sind und jede Maßnahme eindeutig einem Träger zugeordnet werden kann.

Ebenfalls kein Verstoß gegen das Verbot der Mischverwaltung liegt vor, wenn das Grundgesetz selbst Gemeinschaftsaufgaben vorsieht, wie es in Art. 91a ff. GG der Fall ist. Hier hat der Verfassungsgeber bewusst Bereiche geschaffen, in denen Bund und Länder gemeinsam tätig werden dürfen. Ein Beispiel hierfür sind die Job-Center, deren verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 91e GG verankert ist.

Das Verbot der Mischverwaltung sichert also die Verantwortungsklarheit und ist nur dann nicht verletzt, wenn entweder eine genaue Zurechnung an den jeweiligen Verwaltungsträger möglich ist oder das Grundgesetz selbst eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung vorsieht.

Merke

Verbot der Mischverwaltung, aus bundesstaatlicher Kompetenzordnung: Damit Verantwortungsklarheit gewahrt wird (um die Aufsichtsbehörde, das einschlägige Prozessrecht etc. bestimmen zu können)

  • Kein Verstoß, wenn genaue Zurechnung an jeweiligen Verwaltungsträger möglich: z.B. Kooperation von Bundes- und Landesbehörden
  • Kein Verstoß, wenn Gemeinschaftsaufgaben, Art. 91a ff. GG: z.B. Job-Center, Art. 91e GG

Wer muss für welche Verwaltungsaufgaben finanziell aufkommen?

Die Frage, wer die Kosten einer Verwaltungsaufgabe trägt, beantwortet das Grundgesetz über die Lastenverteilung nach dem Konnexitätsprinzip in Art. 104a Abs. 1 GG. Danach gilt ein einfacher Grundsatz: Die Last trägt, wer die Aufgabe wahrnimmt. Führt also ein Land ein Bundesgesetz als eigene Angelegenheit aus, so trägt dieses Land auch die dabei entstehenden Kosten. Führt umgekehrt der Bund eine Aufgabe in Bundeseigenverwaltung durch, muss er selbst dafür finanziell aufkommen. Die Lastenverteilung folgt somit nach dem Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG stets der Aufgabenwahrnehmung.

Merke

Lastenverteilung nach Konnexitätsprinzip, Art. 104a I GG: Last trägt, wer Aufgabe wahrnimmt

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Frage 1/4

A ist arbeitslos und wendet sich an ein Job-Center in seiner Stadt, um Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung und sozialen Sicherung zu erhalten. Er fragt, ob das Job-Center vom Bund oder vom Land betrieben wird. Welche Aussagen sind zutreffend?

Die Verwaltungskompetenz liegt allein bei den Ländern.
Das Job-Center wird von Bund und Ländern gemeinsam betrieben.
Es gibt ein Verbot der Mischverwaltung von Bund und Ländern.
Job-Center sind eine ausnahmsweise zulässige Gemeinschaftsaufgabe.
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