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Verwendung

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Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einer Verwendung“?

Der Begriff der Verwendung spielt insbesondere im Bereich des Sachenrechts eine wichtige Rolle, etwa bei Ansprüchen auf Verwendungsersatz gemäß §§ 994 ff. BGB. Doch was genau versteht man unter einer Verwendung? Hierunter fällt jede Aufwendung, das heißt ein freiwilliges Vermögensopfer, die einer Sache zugutekommt. Dabei ist allerdings umstritten, wie genau dieser Begriff auszulegen ist. Zwei wesentliche Auffassungen stehen sich gegenüber.

Nach der herrschenden Lehre wird der Begriff der Verwendung weit verstanden. Danach genügt es, wenn eine Aufwendung der Sache zugutekommt, indem sie zu ihrer Wiederherstellung, ihrer Erhaltung oder ihrer Verbesserung beiträgt. Beispielhaft könnte man hier die Reparatur eines beschädigten Fahrrads nennen, die dafür sorgt, dass das Fahrrad wieder genutzt werden kann, oder die Lackierung eines Autos, die dessen Wert steigert. Wichtig ist also allein, dass die Sache durch die Aufwendung in irgendeiner Weise profitiert.

Der Bundesgerichtshof hingegen vertritt einen engeren Verwendungsbegriff. Nach dieser Auffassung muss die Aufwendung nicht nur der Sache zugutekommen, sondern sie muss darüber hinaus die Sache als solche erhalten. Damit sind grundlegende Veränderungen ausgeschlossen, die die ursprüngliche Identität der Sache wesentlich verändern würden. Ein klassisches Beispiel für eine solche „sachändernde Aufwendung“ wäre der Bau eines Hauses auf einem Grundstück. Zwar erhöht das Haus den Wert des Grundstücks, doch wird das Grundstück dadurch grundlegend verändert. Eine solche Aufwendung fällt nicht unter den Verwendungsbegriff des BGH.

Die engere Auffassung des BGH hat jedoch Konsequenzen für die Interessenlage des Besitzers. Besitzt jemand etwa ein Grundstück und errichtet darauf ein Gebäude in der irrigen Annahme, er sei Eigentümer, so hätte er nach der engen Auffassung nur ein Wegnahmerecht gemäß § 997 BGB, aber keinen Anspruch auf Verwendungsersatz nach §§ 994 ff. BGB. Dies wird als Nachteil der engen Definition angesehen, da der Besitzer weniger geschützt ist. Vorzugswürdig ist daher der weite Begriff der herrschenden Lehre.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Verwendung ist eine Aufwendung, die einer Sache zugutekommt.

Merke

Verwendung: Aufwendung, die Sache zugutekommt

  • Genaue Voraussetzungen umstritten
    • h.L., weiter Begriff: Aufwendung (freiwilliges Vermögensopfer), die einer Sache zugutekommt durch Wiederherstellung, Erhaltung, Verbesserung
    • BGH, enger Begriff: Zusätzlich muss Aufwendung die Sache als solche erhalten, darf sie nicht grundlegend verändern (z.B. nicht Hausbau auf Grundstück) ⇨ Keine „sachändernden Aufwendungen
      • Interessen des Besitzers schlecht geschützt, da z.B. nur Wegnahmerecht des § 997 BGB, nicht Verwendungsersatz gem. §§ 994 ff. BGB

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Frage 1/6

Welche Aussagen über die Begriffe „Schaden“, „Aufwendung“ und „Verwendung“ sind richtig?

Eine Aufwendung ist ein freiwilliges Vermögensopfer.
Eine Verwendung ist eine Aufwendung, die einer Sache zugutekommt.
Eine Verwendung darf eine Sache nicht ändern, diese muss als solches erhalten bleiben.
Ein Schaden ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer.
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