- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB
Welche Gegenansprüche stehen dem Besitzer im EBV zu?
Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB: Gegenansprüche des Besitzers
- Zweck: Schutz des Besitzers (besser als Ausgleich nach Bereicherungsrecht, da dort z.B. keine Wertsteigerung erfasst)
Unter welchen Voraussetzungen kann der Besitzer im EBV Verwendungsersatz fordern?
Voraussetzungen
- Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung
- Ersatzfähige Verwendung durch Besitzer
- Notwendige Verwendung, § 994 f. BGB: Objektiv zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich, z.B. Reparatur, die Eigentümer vernünftigerweise hätte selbst vornehmen müssen
- Lasten, § 995 BGB: Leistungen, die typischerweise nicht aus Erträgen des Grundstücks bestritten werden; außerordentlich, wenn nicht laufende Leistung (z.B. Grundsteuer nicht außerordentlich)
- Nützliche Verwendung, § 996 BGB: Nicht notwendig, aber erhöht objektiv Wert der Sache
- Nur Werterhöhung herauszugeben
- Luxusverwendungen: Alle nicht notwendigen, nicht nützlichen Verwendungen
- Grundlegende Veränderung der Sache: z.B. Komplettsanierung eines Hauses, z.B. Bauen auf fremdem Grund
- Nur Wegnahmerecht nach § 997 BGB: Bzw. bei völliger Unzumutbarkeit Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB
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Wie wirkt es sich auf den Verwendungsersatzanspruch im EBV aus, wenn der Besitzer bei der Verwendung unredlich war?
Wenn bösgläubig oder verklagt bei Verwendung, § 994 II BGB
- Eingeschränkte Rechtsgrundverweisung (strittig) auf GoA, §§ 677 ff. BGB (insb. §§ 683, 670 BGB und §§ 684, 818 BGB): Eingeschränkt, da kein Fremdgeschäftsführungswille bei Eigenbesitzer
Kann der Besitzer im EBV auch Verwendungsersatz fordern, wenn er im Zeitpunkt der Verwendung noch zum Besitz berechtigt war (also keine Vindikationslage bestand)?
„Nicht-mehr-Berechtigter“: Nachträglicher Wegfall des Rechts zum Besitz, Verwendung getätigt als Berechtigung noch bestand
- Keine Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung
- §§ 994 ff. BGB dennoch anwendbar
- BGH: §§ 994 ff. BGB anwendbar, für Vindikationslage ausnahmsweise auf Zeitpunkt des Herausgabeverlangens abgestellt
- Sonst schlechter gestellt als von Anfang an Nichtberechtigter (kann §§ 994 ff. BGB geltend machen), da vertragliche Ersatzansprüche nicht unbedingt Verwendung umfassen (Verwendung wäre dann unbilligerweise „Geschenk des Himmels“ für Eigentümer)
Wie kann der Besitzer im EBV seinen Verwendungsersatzanspruch gegen den Eigentümer durchsetzen? Kann er die herauszugebende Sache gem. § 273 BGB behalten, bis Verwendungsersatz geleistet wurde? Wie verhält es sich, wenn er die Sache bereits herausgegeben hat?
Möglichkeiten der Durchsetzung, §§ 1000, 1001 BGB: Notwendig, da Verwendungsersatzanspruch, § 994 ff. BGB erst mit Herausgabe oder Genehmigung fällig wird, § 1001 1 BGB; allgemeines Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB setzt aber Fälligkeit voraus (Besitzer hätte also kein Zurückbehaltungsrecht um seinen Verwendungsersatz durchzusetzen)
- Zurückbehaltungsrecht, § 1000 BGB: Unabhängig von Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs (≠ § 273 BGB); neben § 273 BGB anwendbar
- Gegen Vindikationsanspruchs gem. § 985 BGB des Eigentümers
- Analoge Anwendung des § 1000 BGB auch gegen Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB des Eigentümers
- Bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung kein Zurückbehaltungsrecht, § 1000 2 BGB: Aber bei fahrlässiger unerlaubter Handlung; entsprechende Regelung bei § 273 II BGB a.E.
- § 1000 1 BGB ist Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I BGB, da Formulierungen identisch
- Unterschiedliche Rechtsfolgen: Zurückbehaltungsrecht führt zur Herausgabe Zug um Zug, § 274 I BGB, nicht zu Recht zum Besitz; „Teufelskreisargument“: Recht zum Besitz würde Vindikationslage beseitigen, dann kein § 1000 BGB
- Verwendungsersatzklage, § 1001 BGB: Nach Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendung durch Eigentümer
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Ziad T.
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