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Vindikation, § 985 BGB

VindikationVindikationslageGeldwertvindikation
Aktualisiert vor 17 Tagen

Was versteht man unter Vindikation?

Die Vindikation ist der dingliche Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer ohne Recht zum Besitz, der in § 985 BGB geregelt ist. Mit diesem Anspruch kann der Eigentümer seine Sache von demjenigen herausverlangen, der sie besitzt, ohne dazu berechtigt zu sein.

Merke

Vindikation, § 985 BGB : Dinglicher Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer ohne Recht zum Besitz

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 985 BGB?

Der Anspruch aus § 985 BGB setzt eine sogenannte Vindikationslage voraus. Das Prüfungsschema umfasst drei Tatbestandsvoraussetzungen.

Erstens muss der Anspruchsteller Eigentümer der Sache sein, und zwar im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens. Dabei hilft ihm die Vermutung des § 1006 BGB, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er auch Eigentümer ist. In der Klausur findet an dieser Stelle oft die inzidente Prüfung der Eigentumslage statt. Du prüfst also, ob der Anspruchsteller tatsächlich Eigentum erworben hat und ob er es möglicherweise durch Übereignungen oder sonstige Eigentumsverluste wieder verloren hat.

Zweitens muss der Anspruchsgegner Besitzer der Sache sein. Dabei genügt auch mittelbarer Besitz gemäß § 868 BGB. Ist der Anspruchsgegner mittelbarer Besitzer, kann der Eigentümer von ihm grundsätzlich auch den unmittelbaren Besitz herausverlangen. Der mittelbare Besitzer muss also dafür sorgen, dass der Eigentümer die Sache tatsächlich zurückerhält.

Drittens darf der Anspruchsgegner kein Recht zum Besitz haben, § 986 Abs. 1 BGB. Dieses fehlende Besitzrecht wird widerleglich vermutet. Das bedeutet, der Anspruchsgegner muss darlegen und beweisen, dass ihm ein Recht zum Besitz zusteht, etwa aus einem Mietvertrag oder einem Leihverhältnis.

Die Vindikationslage erfordert also: Eigentum des Anspruchstellers, Besitz des Anspruchsgegners und fehlendes Recht zum Besitz.

Merke

Vindikationslage / Voraussetzungen der Vindikation

  1. Eigentum des Anspruchsstellers im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens; Vermutung des § 1006 BGB
    • Hier oft inzidente Prüfung der Eigentumslage und etwaiger Übereignungen oder sonstiger Eigentumsverluste
  2. Besitz des Anspruchsgegners
    • Auch mittelbarer Besitz, § 868 BGB: Von mittelbarem Besitzer grds. auch unmittelbarer Besitz herauszuverlangen
  3. Kein Recht zum Besitz, § 986 I BGB, des Anspruchsgegners: Widerleglich vermutet
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Welche Rechtsfolgen hat das Vorliegen einer Vindikationslage?

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 985 BGB vor, ergeben sich daraus zwei wesentliche Rechtsfolgen.

Die erste Rechtsfolge ist der Herausgabeanspruch selbst, also die Vindikation nach § 985 BGB. Der Eigentümer kann vom unberechtigten Besitzer verlangen, dass dieser ihm die Sache herausgibt. Der Besitzer muss die Sache also tatsächlich an den Eigentümer zurückgeben.

Die zweite Rechtsfolge ist das Entstehen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, kurz EBV, das in den §§ 987 ff. BGB geregelt ist. Dieses Verhältnis begründet weitere Ansprüche zwischen Eigentümer und Besitzer, insbesondere auf Schadensersatz, Nutzungsersatz und Verwendungsersatz. Hat der Besitzer die Sache beispielsweise beschädigt, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen der §§ 989, 990 BGB Schadensersatz verlangen. Hat der Besitzer Früchte aus der Sache gezogen, etwa Mieteinnahmen, kommen Ansprüche auf Nutzungsersatz in Betracht. Umgekehrt kann auch der Besitzer Ansprüche haben, wenn er notwendige Verwendungen auf die Sache getätigt hat.

Die Vindikationslage löst also nicht nur den Herausgabeanspruch aus, sondern eröffnet auch das gesamte Regelungssystem des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nach §§ 987 ff. BGB.

Merke

Rechtsfolgen

  • Herausgabeanspruch / Vindikation, § 985 BGB
  • Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), §§ 987 ff. BGB: Mit weiteren Ansprüchen, insb. auf Schadens-, Nutzungs- und Verwendungsersatz

Kann der Anspruch aus § 985 BGB abgetreten werden?

Der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden. Das bedeutet, dass der Anspruch nicht isoliert vom Eigentumsrecht existieren kann, sondern stets dem jeweiligen Eigentümer zusteht.

Daraus folgt, dass der Vindikationsanspruch nicht abgetreten werden kann. Eine Abtretung nach § 398 BGB würde voraussetzen, dass der Anspruch selbstständig auf einen anderen Gläubiger übertragen werden kann. Das ist bei der Vindikation aber gerade nicht möglich, weil sie als dinglicher Anspruch unmittelbar aus dem Eigentumsrecht fließt und diesem akzessorisch anhaftet. Wer den Vindikationsanspruch erwerben will, muss also das Eigentum selbst erwerben.

Allerdings ist eine prozessuale Geltendmachung in gewillkürter Prozessstandschaft möglich. Das bedeutet, dass der Eigentümer einen Dritten ermächtigen kann, den Herausgabeanspruch im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen. Der Dritte macht dann zwar einen fremden Anspruch geltend, aber er tut dies aufgrund einer Ermächtigung des Berechtigten und mit eigenem schutzwürdigen Interesse. So kann etwa ein Eigentümer, der selbst nicht prozessieren möchte, einen anderen beauftragen, die Vindikation für ihn einzuklagen.

Der Vindikationsanspruch kann also nicht abgetreten werden, wohl aber in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht werden.

Merke

Vindikationsanspruch untrennbar mit Eigentum verbunden

  • Kann nicht abgetreten werden
  • Aber prozessuale Geltendmachung in gewillkürter Prozessstandschaft möglich

Was musst du über die geschichtliche Entwicklung der Vindikation wissen?

Die Vindikation hat ihre Wurzeln im römischen Recht. Der Begriff leitet sich vom lateinischen „rei vindicatio" ab, was übersetzt „Eigentumsklage" bedeutet. Schon im antiken Rom konnte der Eigentümer einer Sache diese vom unrechtmäßigen Besitzer herausverlangen. Dieses Grundprinzip hat sich über die Jahrhunderte erhalten und findet sich heute in § 985 BGB wieder.

Merke

Rechtsgeschichte: Aus dem römischen Recht (lat.: „rei vindicatio“; dt.: „Eigentumsklage“)

Kann Bargeld gem. § 985 BGB herausgefordert werden? Wie verhält es sich, wenn man die Scheine oder Münzen (z.B. in einem Geldbeutel) nicht mehr individualisiert zuordnen kann?

Bargeld ist als körperliche Sache grundsätzlich nach § 985 BGB vindizierbar, solange es identifizierbar vorhanden ist. Wenn du also jemandem einen bestimmten Geldschein leihst und dieser Schein noch unverändert zum Beispiel beim Besitzer auf dem Schreibtisch liegt, kannst du ihn wie jede andere Sache herausverlangen.

Problematisch wird es jedoch, wenn das Bargeld nicht mehr individualisierbar vorhanden ist, etwa weil der Besitzer deine Scheine mit seinen eigenen in einem Geldbeutel vermischt hat. Hier liegt eine Vermengung nach §§ 948, 947 BGB vor, durch die du dein Eigentum an den konkreten Scheinen oder Münzen verlierst.

Eine Mindermeinung vertritt die Möglichkeit einer sogenannten Geldwertvindikation. Danach soll ein Vindikationsanspruch auch dann bestehen, wenn das Bargeld nicht mehr individualisierbar vorhanden ist, solange ein entsprechender Geldwert noch im Vermögen des Empfängers vorhanden ist. Du könntest also den Wert deines Geldes herausverlangen, obwohl deine konkreten Scheine nicht mehr identifizierbar sind.

Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Sie verstößt gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, der verlangt, dass der Gegenstand eines dinglichen Anspruchs konkret bestimmbar sein muss. Außerdem führt die Geldwertvindikation zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Bargeld gegenüber sogenanntem Buchgeld. Buchgeld, also Guthaben auf Bankkonten, kann mangels Körperlichkeit ohnehin nicht vindiziert werden. Es wäre widersprüchlich, bei Bargeld einen weitergehenden Schutz zu gewähren, nur weil es ursprünglich körperlich vorhanden war.

Bei Vermengung von Bargeld gilt daher die Entschädigung gemäß §§ 951, 812 ff. BGB. Der ursprüngliche Eigentümer kann also einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich verlangen, nicht aber die Sache selbst herausverlangen.

Bargeld ist nur vindizierbar, solange es konkret identifizierbar ist; bei Vermengung bleibt nur der bereicherungsrechtliche Ausgleich nach §§ 951, 812 ff. BGB.

Merke

Bargeld grds. als Sache vindizierbar gem. § 985 BGB (solange identifizierbar vorhanden)

  • Geldwertvindikation: Vindikationsanspruch auch wenn Bargeld nicht mehr individualisierbar vorhanden aufgrund Vermengung gem. §§ 948, 947 BGB (solange entsprechender Geldwert noch im Vermögen des Empfängers vorhanden ist)
    • Verstoß gegen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; ungerechtfertigte Besserstellung von Bar- gegenüber sog. Buchgeld, das mangels Körperlichkeit nicht vindizierbar
    • Bei Vermengung gilt die Entschädigung gem. §§ 951, 812 ff. BGB

Ist der Anspruch nach § 985 BGB ausgeschlossen, wenn noch ein weiterer Herausgabeanspruch besteht, z.B. aus Vertrag?

Neben dem Vindikationsanspruch aus § 985 BGB können weitere Herausgabeansprüche bestehen.

Dies betrifft insbesondere schuldrechtliche Ansprüche aus Vertrag. Stell dir vor, ein Mietverhältnis endet und der Mieter gibt die Wohnung nicht zurück. Hier entsteht eine Vindikationslage, weil das vertragliche Besitzrecht mit Mietende erloschen ist. Der Vermieter kann nun sowohl den vertraglichen Rückgabeanspruch aus dem Mietrecht in § 546 BGB als auch den dinglichen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend machen.

Die Frage ist, ob einer dieser Ansprüche vorrangig ist. Nach der Theorie des Vorrangs des Schuldverhältnisses tritt die Vindikation nach § 985 BGB subsidiär hinter vertraglichen Herausgabeansprüchen zurück. Diese Ansicht begründet den Vorrang damit, dass das Schuldverhältnis eine Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien darstelle, die den allgemeinen dinglichen Anspruch verdränge.

Die herrschende Meinung lehnt einen solchen Vorrang des Schuldverhältnisses jedoch ab und geht von einem Nebeneinander beider Ansprüche aus, also einer echten Anspruchskonkurrenz. Dafür spricht der Wille des Gesetzgebers. § 986 BGB gibt dem Besitzer bereits eine Einwendung für den Fall, dass ihm ein vertragliches Besitzrecht zusteht. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber die Vindikation gerade nicht generell hinter vertragliche Ansprüche zurücktreten lassen wollte. Besteht kein Besitzrecht mehr, ist § 985 BGB vollständig anwendbar.

Auch possessorische Ansprüche aus § 861 BGB und petitorische Ansprüche aus § 1007 Abs. 1 BGB können neben der Vindikation nach § 985 BGB geltend gemacht werden. Der Eigentümer kann sein Herausgabeverlangen dann gegebenenfalls auf alle drei Anspruchsgrundlagen stützen.

Bei konkurrierenden Herausgabeansprüchen besteht nach herrschender Meinung echte Anspruchskonkurrenz ohne Vorrang des Schuldverhältnisses.

Merke

Konkurrenzen

  • Schuldrechtliche Ansprüche aus Vertrag, nachdem Besitzrecht erloschen ist (⇨ Vindikationslage), z.B. Anspruch auf Rückgabe der Mietsache nach Mietende gem. § 546 BGB kann auch auf § 985 BGB gestützt werden

    • Kein Vorrang des Schuldverhältnisses
      • Theorie des Vorrangs des Schuldverhältnisses: Vindikation, § 985 BGB, tritt subsidiär hinter vertraglichen Herausgabeansprüchen zurück, da Schuldverhältnis Sonderrechtsbeziehung
      • h.M.: Nebeneinander (echte Anspruchskonkurrenz) anwendbar
        • Wille des Gesetzgebers; § 986 gibt bereits Einwendung im Falle vertraglichen Besitzrechtes

  • § 861 BGB und § 1007 I BGB neben Vindikation, § 985 BGB, möglich: Herausgabeverlangen dann auf alle drei Anspruchsgrundlagen gestützt

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Frage 1/8

A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?

Ja.
Nein, aus dem Werkvertrag über die Reparatur hat W ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB.
Nein, das vertragliche Pfandrecht des W stellt ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB dar.
Nein, das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht des W gem. § 647 BGB stellt ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB dar.
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