- Zivilrecht
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Vindikation, § 985 BGB
Was versteht man unter Vindikation?
Vindikation, § 985 BGB: Dinglicher Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer ohne Recht zum Besitz
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 985 BGB?
Vindikationslage / Voraussetzungen der Vindikation
- Eigentum des Anspruchsstellers im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens; Vermutung des § 1006 BGB
- Besitz des Anspruchsgegners
- Auch mittelbarer Besitz, § 868 BGB: Von mittelbarem Besitzer grds. auch unmittelbarer Besitz herauszuverlangen („Kegelbahnfall“)
- Kein Recht zum Besitz, § 986 I BGB, des Anspruchsgegners: Widerleglich vermutet
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Welche Rechtsfolgen hat das Vorliegen einer Vindikationslage?
Rechtsfolgen
- Herausgabeanspruch / Vindikation, § 985 BGB
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), §§ 987 ff. BGB: Mit weiteren Ansprüchen, insb. auf Schadens-, Nutzungs- und Verwendungsersatz
Kann der Anspruch aus § 985 BGB abgetreten werden?
Vindikationsanspruch untrennbar mit Eigentum verbunden
- Kann nicht abgetreten werden
- Aber prozessuale Geltendmachung in gewillkürter Prozessstandschaft möglich
Was musst du über die geschichtliche Entwicklung der Vindikation wissen?
Rechtsgeschichte: Aus dem römischen Recht (lat.: „rei vindicatio“; dt.: „Eigentumsklage“)
Kann Bargeld gem. § 985 BGB herausgefordert werden? Wie verhält es sich, wenn man die Scheine oder Münzen (z.B. in einem Geldbeutel) nicht mehr individualisiert zuordnen kann?
Bargeld grds. als Sache vindizierbar gem. § 985 BGB (solange identifizierbar vorhanden)
- Geldwertvindikation: Vindikationsanspruch auch wenn Bargeld nicht mehr individualisierbar vorhanden aufgrund Vermengung gem. §§ 948, 947 BGB (solange entsprechender Geldwert noch im Vermögen des Empfängers vorhanden ist)
- Verstoß gegen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; ungerechtfertigte Besserstellung von Bar- gegenüber sog. Buchgeld, das mangels Körperlichkeit nicht vindizierbar
- Bei Vermengung gelten §§ 951, 812 ff. BGB
Ist der Anspruch nach § 985 BGB ausgeschlossen, wenn noch ein weiterer Herausgabeanspruch besteht, z.B. aus Vertrag?
Konkurrenzen
- Schuldrechtliche Ansprüche aus Vertrag, nachdem Besitzrecht erloschen ist (⇨ Vindikationslage), z.B. Anspruch auf Rückgabe der Mietsache nach Mietende gem. § 546 BGB kann auch auf § 985 BGB gestützt werden
- Kein Vorrang des Schuldverhältnisses
- Theorie des Vorrangs des Schuldverhältnisses: Vindikation, § 985 BGB, tritt subsidiär hinter vertraglichen Herausgabeansprüchen zurück, da Schuldverhältnis Sonderrechtsbeziehung
- h.M.: Nebeneinander (echte Anspruchskonkurrenz) anwendbar
- Wille des Gesetzgebers; § 986 gibt bereits Einwendung im Falle vertraglichen Besitzrechtes
- § 861 BGB und § 1007 I BGB neben Vindikation, § 985 BGB, möglich: Herausgabeverlangen dann auf alle drei Anspruchsgrundlagen gestützt
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A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
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Ziad T.
Jurastudent