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Vindikation: Einwendungen des Besitzers, Recht zum Besitz, § 986 I BGB
Was kann der Besitzer gegen den Anspruch aus § 985 BGB geltend machen?
Der Besitzer kann dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB das Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Dieses Besitzrecht wird auch als petitorisches Recht bezeichnet. Es kann sich aus den unterschiedlichsten Rechtsgründen ergeben, etwa aus einem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB oder aus einem Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Konstellationen.
Einerseits kann der Besitzer ein eigenes Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben. Dies ist das Recht des unmittelbaren Besitzers selbst gegenüber dem Eigentümer. Ein solches eigenes Besitzrecht kann sich beispielsweise aus einem Kaufvertrag ergeben, wenn zwar ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde, aber (noch) keine wirksame Übereignung stattgefunden hat. Der Käufer darf die Sache dann behalten, obwohl er nicht Eigentümer geworden ist. Ebenso begründet ein Mietvertrag ein eigenes Besitzrecht des Mieters gegenüber dem vermietenden Eigentümer.
Außerdem erfasst § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB das abgeleitete Besitzrecht. Hier leitet der unmittelbare Besitzer sein Recht von einem mittelbaren Besitzer im Sinne des § 868 BGB ab. Der Untermieter etwa kann sich auf das Besitzrecht des Hauptmieters berufen.
Entgegen dem Wortlaut des § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB genügt auch eine sogenannte durchlaufende Besitzkette ohne Besitzmittlungsverhältnis. Der unmittelbare Besitzer ist dann berechtigt gegenüber einem Dritten, der seinerseits gegenüber dem Eigentümer berechtigt ist. Stell dir vor, A verkauft und übergibt ein Grundstück an B, und B verkauft und übergibt es weiter an C. Auch wenn zwischen A und C kein Besitzmittlungsverhältnis besteht, kann C sein Besitzrecht über B von A ableiten.
Das Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 BGB ist die zentrale Einwendung gegen die Vindikation.
Recht zum Besitz / Petitorisches Recht, § 986 I BGB: z. B. aus Mietvertrag gem. § 535 I 1 BGB, z.B. aus Pfandrecht gem. §§ 1204 ff. BGB
- Eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 1 BGB: Recht des unmittelbaren Besitzers
- z.B. aus Kaufvertrag, wenn keine wirksame Übereignung
- z.B. aus Mietvertrag
- Abgeleitetes Besitzrecht, 986 I 1 Alt. 2 BGB
- Recht des mittelbaren Besitzers, § 868 BGB
- Aber entgegen Wortlaut auch andere, wenn „durchlaufende Besitzkette“: Unmittelbarer Besitzer berechtigt ggü. Drittem, der ggü. Eigentümer berechtigt ist ohne Besitzmittlungsverhältnis; z.B. A verkauft und übergibt Grundstück an B, B verkauft und übergibt an C
Welche Besitzrechte solltest du kennen?
Für die Prüfung des Rechts zum Besitz nach § 986 Abs. 1 BGB musst du wissen, welche Rechtsgrundlagen ein solches Besitzrecht vermitteln können. Die wichtigsten Fallgruppen solltest du dir einprägen.
Zunächst kommen schuldrechtliche Vereinbarungen mit dem Eigentümer in Betracht, etwa ein Mietvertrag. Auch eine bloße tatsächliche Besitzgestattung durch den Eigentümer genügt, selbst wenn kein förmlicher Vertrag geschlossen wurde. Weiterhin vermitteln Pfandrechte ein Recht zum Besitz, beispielsweise das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB oder ein vertragliches Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB. Ebenso begründet eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag ein Besitzrecht.
Beim Anwartschaftsrecht ist die Rechtslage umstritten. Die Rechtsprechung verneint ein Recht zum Besitz, da es keine gesetzliche Grundlage gebe, ein dingliches Besitzrecht anzunehmen. Die herrschende Lehre bejaht hingegen ein Recht zum Besitz, weil das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Eigentum darstelle. Praktisch ist dieser Streit allerdings selten relevant, denn das Besitzrecht ergibt sich regelmäßig schon aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag. Der Streit wird nur bedeutsam, wenn das Anwartschaftsrecht auf einen Dritten übertragen wurde, der dann vom Eigentümer in Anspruch genommen wird.
Auch beim Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 1000 BGB besteht Streit. Die herrschende Lehre verneint ein Recht zum Besitz, weil die Rechtsfolge im Prozess nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung sei und nicht wie beim echten Recht zum Besitz eine Klageabweisung. Die Rechtsprechung nimmt demgegenüber ein Recht zum Besitz an, spricht aber dennoch nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung aus. Die §§ 987 ff. BGB sollen nach dieser Ansicht trotzdem Anwendung finden, wenn keine speziellen Regelungen zu Verwendungen und Nutzungen bestehen. In der Prüfung ist ein Streitentscheid hier entbehrlich, da beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen.
Die wichtigsten Besitzrechte sind schuldrechtliche Vereinbarungen, Besitzgestattung, Pfandrechte und berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag.
Besitzrechte
- Schuldrechtliche Vereinbarungen mit Eigentümer: z.B. Mietvertrag
- Tatsächliche Besitzgestattung
- Pfandrechte: z.B. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB; z.B. vertragliches Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
- Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
- Anwartschaftsrecht
- Rspr.: Kein Recht zum Besitz, da keine Grundlage im Gesetz dingliches Besitzrecht anzunehmen
- h.L.: Recht zum Besitz, da wesensgleiches Minus zum Eigentum
- Ergibt sich jedenfalls regelmäßig schon aus Kaufvertrag: Nur relevant, wenn Anwartschaftsrecht auf Dritten übertragen, der von Eigentümer in Anspruch genommen
- Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 1000 BGB
- h.L.: Kein Recht zum Besitz, da Rechtsfolge im Prozess Zug-um-Zug Verurteilung und nicht wie bei Recht zum Besitz Klageabweisung
- Rspr.: Recht zum Besitz, aber trotzdem nur Zug-um-Zug-Verurteilung, aber trotzdem Anwendung der §§ 987 ff. BGB, wenn keine Regelungen zu Verwendungen und Nutzungen
- Streitentscheid entbehrlich
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Handelt es sich bei dem Recht zum Besitz um eine Einrede oder eine Einwendung?
Bei der Frage nach der Rechtsnatur des Rechts zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB ist umstritten, ob es sich um eine Einrede oder eine Einwendung handelt. Diese Unterscheidung hat praktische Bedeutung: Eine Einrede muss vom Besitzer ausdrücklich geltend gemacht werden, während eine Einwendung von Amts wegen berücksichtigt wird.
Eine Mindermeinung qualifiziert das Recht zum Besitz als Einrede. Sie stützt sich auf den Wortlaut des § 986 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der Besitzer die Herausgabe „verweigern kann". Diese Formulierung deute darauf hin, dass der Besitzer aktiv werden und sein Besitzrecht einwenden müsse.
Die herrschende Meinung behandelt das Recht zum Besitz hingegen als Einwendung. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Überschrift vor § 986 BGB, die ausdrücklich von „Einwendungen" des Besitzers spricht. Zudem ergibt sich dies aus dem Regelungszusammenhang: Vergleichbare Vorschriften wie § 1004 Abs. 2 BGB, § 1007 Abs. 3 BGB und § 861 Abs. 2 BGB sind allesamt als Einwendungen ausgestaltet. Es wäre systematisch widersprüchlich, § 986 BGB anders zu behandeln.
Das Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 BGB ist nach herrschender Meinung eine Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Rechtsnatur
- M.M.: Einrede (muss geltend gemacht werden) aufgrund des Wortlautes („kann verweigern“)
- h.M.: Einwendung (von Amts wegen berücksichtigt)
- Wortlaut Überschrift („Einwendungen“ des Besitzers); Regelungszusammenhang, vergleichbare Vorschriften wie §§ 1004 II, 1007 III, 861 II BGB sind alle Einwendung
Wenn der Eigentümer die Sache durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gem. §§ 929 1, 931 BGB übereignet, kann der Besitzer sein Recht zum Besitz auch ggü. dem neuen Eigentümer geltend machen?
Wird das Eigentum an einer Sache durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gemäß §§ 929 S. 1, 931 BGB übertragen, stellt sich die Frage, ob der Besitzer sein Recht zum Besitz auch gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen kann. Diese Konstellation ist praktisch bedeutsam, weil bei der Übereignung nach § 931 BGB gerade keine Übergabe an den Erwerber stattfindet und der bisherige Besitzer von dem Eigentumswechsel möglicherweise gar nichts erfährt.
Das Gesetz regelt diese Situation in § 986 Abs. 2 BGB. Danach kann der Besitzer die Einwendungen, die ihm gegenüber dem früheren Eigentümer zustanden, auch dem neuen Eigentümer entgegenhalten. Der Besitzer wird also durch den Eigentumswechsel nicht schlechter gestellt. Hatte er etwa gegenüber dem Veräußerer ein Besitzrecht aus einem Leihvertrag, so kann er dieses Recht auch dem Erwerber entgegenhalten, obwohl dieser am Leihvertrag gar nicht beteiligt war.
Bei einer Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs nach §§ 929 S. 1, 931 BGB bleiben die Einwendungen des Besitzers gemäß § 986 Abs. 2 BGB also erhalten.
Bei Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB
- Einwendungen auch ggü. neuem Eigentümer, § 986 II BGB
Wenn der Eigentümer die Sache durch Besitzkonstitut gem. §§ 929 1, 930 BGB übereignet, kann der Besitzer sein Recht zum Besitz auch ggü. dem neuen Eigentümer geltend machen?
Bei der Übereignung durch Besitzkonstitut gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB stellt sich eine ähnliche Frage wie bei der Abtretung eines Herausgabeanspruchs: Kann der Besitzer sein Recht zum Besitz auch gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen?
§ 986 Abs. 2 BGB erfasst seinem Wortlaut nach nur die Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB. Bei der Übereignung durch Besitzkonstitut nach §§ 929 S. 1, 930 BGB fehlt hingegen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die herrschende Meinung wendet § 986 Abs. 2 BGB jedoch analog an, sodass der Besitzer seine Einwendungen auch gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen kann. Für diese analoge Anwendung spricht, dass andernfalls die Gefahr bestünde, dass § 986 Abs. 2 BGB umgangen würde.
Bei einer Übereignung durch Besitzkonstitut kann der Besitzer seine Einwendungen analog § 986 Abs. 2 BGB auch dem neuen Eigentümer entgegenhalten.
Bei Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929 1, 930 BGB
- Einwendungen auch ggü. neuem Eigentümer analog § 986 II BGB
- Sonst Gefahr, dass § 986 II BGB umgangen würde
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