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Vindikation: Einwendungen des Besitzers, Recht zum Besitz, § 986 I BGB

Recht zum BesitzBesitzrecht
Aktualisiert vor 1 Tag

Was kann der Besitzer gegen den Anspruch aus § 985 BGB geltend machen?

Merke

Recht zum Besitz / Petitorisches Recht, § 986 I BGB: z. B. aus Mietvertrag gem. § 535 I 1 BGB, z.B. aus Pfandrecht gem. §§ 1204 ff. BGB

  • Eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 1 BGB: Recht des unmittelbaren Besitzers
    • z.B. aus Kaufvertrag, wenn keine wirksame Übereignung
    • z.B. aus Mietvertrag
  • Abgeleitetes Besitzrecht, 986 I 1 Alt. 2 BGB
    • Recht des mittelbaren Besitzers, § 868 BGB
    • Aber entgegen Wortlaut auch andere, wenn „durchlaufende Besitzkette“: Unmittelbarer Besitzer berechtigt ggü. Drittem, der ggü. Eigentümer berechtigt ist; z.B. A verkauft und übergibt Grundstück an B, B verkauft und übergibt an C

Handelt es sich bei dem Recht zum Besitz um eine Einrede oder eine Einwendung?

Merke

Rechtsnatur

  • M.M.: Einrede (muss geltend gemacht werden) aufgrund des Wortlautes („kann verweigern“)
  • h.M.: Einwendung (von Amts wegen berücksichtigt)
    • Wortlaut Überschrift („Einwendungen“ des Besitzers); Regelungszusammenhang, vergleichbare Vorschriften wie §§ 1004 II, 1007 III, 861 II BGB sind alle Einwendung
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Wenn der Eigentümer die Sache durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gem. §§ 929 1, 931 BGB übereignet, kann der Besitzer sein Recht zum Besitz auch ggü. dem neuen Eigentümer geltend machen?

Merke

Bei Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB

  • Einwendungen auch ggü. neuem Eigentümer, § 986 II BGB

Wenn der Eigentümer die Sache durch Besitzkonstitut gem. §§ 929 1, 930 BGB übereignet, kann der Besitzer sein Recht zum Besitz auch ggü. dem neuen Eigentümer geltend machen?

Merke

Bei Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929 1, 930 BGB

  • Einwendungen auch ggü. neuem Eigentümer analog § 986 II BGB
    • Sonst Gefahr, dass § 986 II BGB umgangen würde

Welche Besitzrechte solltest du kennen?

Merke

Besitzrechte

  • Schuldrechtliche Vereinbarungen mit Eigentümer: z.B. Mietvertrag
  • Tatsächliche Besitzgestattung
  • Pfandrechte: z.B. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB; z.B. vertragliches Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
  • Berechtigte GoA
  • Anwartschaftsrecht
    • Rspr.: Kein Recht zum Besitz, da keine Grundlage im Gesetz dingliches Besitzrecht anzunehmen
    • h.L.: Recht zum Besitz, da wesensgleiches Minus zum Eigentum
    • Ergibt sich jedenfalls regelmäßig schon aus Kaufvertrag: Nur relevant, wenn Anwartschaftsrecht auf Dritten übertragen, der von Eigentümer in Anspruch genommen
  • Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 1000 BGB
    • h.L.: Kein Recht zum Besitz, da Rechtsfolge im Prozess Zug-um-Zug Verurteilung und nicht wie bei Recht zum Besitz Klageabweisung
    • Rspr.: Recht zum Besitz, aber trotzdem nur Zug-um-Zug-Verurteilung, aber trotzdem Anwendung der §§ 987 ff. BGB, wenn keine Regelungen zu Verwendungen und Nutzungen
    • Streitentscheid entbehrlich

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Frage 1/1

Mieterin M mietet eine Wohnung von Vermieter V. Eigentümer E, der das Eigentum an der Wohnung nach Vertragsabschluss zwischen M und V erworben hat, verlangt von M die Herausgabe der Wohnung. M weigert sich. Welche Aussagen sind richtig?

M hat kein Recht zum Besitz, da E jetzt der Eigentümer ist.
M hat ein Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag.
E hat einen Anspruch aus § 985 BGB, da Ms Besitzrecht nur schuldrechtlich ist.
M hat ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB.
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