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Völkerrechtliche Verträge, Art. 59 GG
Was versteht man unter einem völkerrechtlichen Vertrag? Entfaltet er Bindungswirkung?
Völkerrechtliche Verträge im Sinne von Art. 59 GG sind rechtlich bindende internationale Abkommen. Sie lassen sich nach der Zahl der beteiligten Parteien in zwei Kategorien einteilen. Bilaterale Verträge werden zwischen zwei Staaten geschlossen, ein Beispiel hierfür ist der Elysée-Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit. Multilaterale Verträge werden dagegen zwischen mehr als zwei Staaten geschlossen, wie etwa das Pariser Klimaabkommen.
Vertragspartner völkerrechtlicher Verträge können dabei alle Völkerrechtssubjekte sein. Neben Staaten kommen also auch internationale Organisationen wie die UNO oder die EU in Betracht, ebenso das Rote Kreuz oder der Heilige Stuhl.
Für die innerstaatliche Wirkung ist entscheidend, welchen Rang völkerrechtliche Verträge in der Normenhierarchie einnehmen. Völkerrechtliche Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen, bedürfen der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes gem. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG. Erst durch dieses Zustimmungsgesetz erhalten sie innerstaatliche Geltung und stehen im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Das bedeutet, dass sie zwar Vorrang vor Landesrecht genießen, aber dem Grundgesetz untergeordnet sind und durch ein späteres Bundesgesetz grundsätzlich verdrängt werden könnten.
Völkerrechtliche Verträge nach Art. 59 GG sind also rechtlich bindende internationale Abkommen, die bilateral oder multilateral geschlossen werden können und innerstaatlich den Rang eines Bundesgesetzes einnehmen.
Völkerrechtliche Verträge, Art. 59 GG: Rechtlich bindende internationale Abkommen
Bilateral: Zwischen zwei Staaten, z.B. Elysée-Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit
Multilateral: Zwischen mehr als zwei Staaten, z.B. Pariser Klimaabkommen
Vertragspartner können alle Völkerrechtssubjekte sein: z.B. Staaten, internationale Organisationen wie die UNO oder die EU, das Rote Kreuz, der Heilige Stuhl
Innerstaatliche Geltung durch Umsetzung in Bundesgesetz, Art. 59 II 1 GG: Wenn politische Beziehungen des Bundes geregelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betroffen
Wer ist zuständig für Abschluss und Umsetzung völkerrechtlicher Verträge?
Die Kompetenz zu Abschluss und Umsetzung völkerrechtlicher Verträge ist zweigeteilt: Zu unterscheiden sind die Abschlusskompetenz und die Transformationskompetenz. Das Prüfungsschema gliedert sich wie folgt.
Erstens ist die Abschlusskompetenz zu bestimmen, also die Frage, wer den Vertrag auf völkerrechtlicher Ebene schließen darf. Hier ist wiederum zwischen der Verbandskompetenz und der Organkompetenz zu differenzieren.
Die Verbandskompetenz für den Abschluss betrifft die Frage, welcher Vertragsschließende zuständig ist, also ob Bund oder Land – unabhängig vom Inhalt des Vertrages. Grundsätzlich ist der Bund zuständig, und zwar nach Art. 32 GG. Umstritten ist die Lage allerdings bei ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die föderalistische Auffassung vertritt, dass die Länder in diesem Bereich alleinzuständig seien, da die Gesetzgebungskompetenz die Abschlusskompetenz nach sich ziehe. Die zentralistische Auffassung geht demgegenüber davon aus, dass der Bund eine umfassende Abschlusskompetenz habe, also auch in Bereichen der Länderzuständigkeit völkerrechtliche Verträge abschließen dürfe. Einen Kompromiss hat das Lindauer Abkommen geschaffen: Danach kann der Bund mit vorheriger Zustimmung der Länder völkerrechtliche Verträge auch im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder schließen.
Die Organkompetenz für den Abschluss liegt eigentlich beim Bundespräsidenten, der nach Art. 59 Abs. 1 GG den Bund völkerrechtlich vertritt. De facto ist diese Kompetenz aber durch Verfassungsgewohnheitsrecht an Mitglieder der Bundesregierung abgetreten worden.
Zweitens ist die Transformationskompetenz zu klären. Damit ein völkerrechtlicher Vertrag innerstaatlich gilt, ist die Umsetzung in nationales Recht durch einen nationalen Rechtsakt, das sogenannte Transformationsgesetz, erforderlich. Wer dieses Transformationsgesetz erlassen darf, richtet sich nach der Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 ff. GG. Der Bund ist zuständig bei ausschließlicher und konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Länder sind zuständig bei ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Die Abschlusskompetenz für völkerrechtliche Verträge liegt also grundsätzlich beim Bund nach Art. 32 GG, während sich die Transformationskompetenz nach der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 ff. GG richtet.
Kompetenz zu Abschluss und Umsetzung völkerrechtlicher Verträge
- Abschlusskompetenz
- Verbandskompetenz für Abschluss: Vertragsschließender (≠ Inhalt)
- Bund zuständig, Art. 32 GG
- Umstritten bei ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz der Länder
- Föderalistische Auffassung: Länder alleinzuständig
- Zentralistische Auffassung: Bund hat umfassende Abschlusskompetenz
- Kompromiss im Lindauer Abkommen: Bund kann mit vorheriger Zustimmung der Länder völkerrechtliche Verträge auch im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder schließen
- Organkompetenz für Abschluss
- Eigentlich Bundespräsident zuständig, Art. 59 I GG
- De facto aber abgetreten an Mitglieder der Bundesregierung (Verfassungsgewohnheitsrecht)
- Transformationskompetenz: Umsetzung in nationales Recht durch nationalen Rechtsakt (Transformationsgesetz) erforderlich
- Richtet sich nach Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG
- Bund zuständig bei ausschließlicher und konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Länder zuständig bei ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz der Länder
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