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Völkerrechtliche Verträge, Art. 59 GG
Völkerrechtlicher VertragAbschlusskompetenzTransformationskompetenz
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter einem völkerrechtlichen Vertrag? Entfaltet er Bindungswirkung?
Merke
Völkerrechtliche Verträge, Art. 59 GG: Rechtlich bindende internationale Abkommen
- Bilateral: Zwischen zwei Staaten
- Multilateral: Zwischen mehr als zwei Staaten
- Vertragspartner können alle Völkerrechtssubjekte sein: z.B. Staaten, internationale Organisationen wie die UNO oder die EU, das Rote Kreuz, der Heilige Stuhl
- In der Normenhierarchie im Rang eines Bundesgesetzes, Art. 59 GG
Wer ist zuständig für Abschluss und Umsetzung völkerrechtlicher Verträge?
Merke
Kompetenz zu Abschluss und Umsetzung völkerrechtlicher Verträge
- Abschlusskompetenz
- Verbandskompetenz für Abschluss: Vertragsschließender (≠ Inhalt)
- Bund zuständig, Art. 32 GG
- Umstritten bei ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz der Länder
- Föderalistische Auffassung: Länder alleinzuständig
- Zentralistische Auffassung: Bund hat umfassende Abschlusskompetenz
- Kompromiss im Lindauer Abkommen: Bund kann mit vorheriger Zustimmung der Länder völkerrechtliche Verträge auch im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder schließen
- Organkompetenz für Abschluss
- Eigentlich Bundespräsident zuständig, Art. 59 I GG
- De facto aber abgetreten an Mitglieder der Bundesregierung (Verfassungsgewohnheitsrecht)
- Transformationskompetenz: Umsetzung in nationales Recht durch nationalen Rechtsakt (Transformationsgesetz) erforderlich
- Richtet sich nach Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG
- Bund zuständig bei ausschließlicher und konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Länder zuständig bei ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz der Länder
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Frage 1/4
Kanzler K hat ein Handelsabkommen mit einem anderen Staat abgeschlossen, das in deutsches Recht überführt werden soll. Welche Aussagen sind korrekt?
Der Bund ist stets für die Umsetzung internationaler Abkommen zuständig.
Die Umsetzung richtet sich nach der Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG.
Die Länder setzen das Handelsabkommen um, wenn sie die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben.
Das Handelsabkommen erfordert keine weitere nationale Umsetzung.
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