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Vorkaufsrecht, §§ 463 ff. BGB
Vorkaufsrecht
Aktualisiert vor 10 Tagen
Was versteht man unter einem Vorkaufsrecht? Welche Arten von Vorkaufsrechten gibt es?
Merke
Vorkaufsrecht, §§ 463 ff. BGB
- Schuldrechtliches Vorkaufsrecht, §§ 463 ff. BGB
- Zwischen Vorkaufsberechtigtem und –verpflichtetem kommt bei Vertragsschluss mit Drittem Kaufvertrag zustande wie mit Drittem
- Verkäufer dann an zwei Verträge gebunden, von denen regelmäßig nur einer erfüllbar
- Ggü. anderem tritt Unmöglichkeit, § 275 BGB, ein ⇨ Dieser hat Rechte aus §§ 280 I, III, 283 bzw. 326 BGB
- Dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB: Ins Grundbuch einzutragen, § 873 BGB
- Zwischen Vorkaufsberechtigtem und –verpflichtetem, § 1098 I BGB: Gleiche Wirkung wie schuldrechtliches Vorkaufsrecht gem. §§ 463 ff. BGB
- Ggü. Dritten, § 1098 II BGB: Wirkung einer Vormerkung gem. § 883 BGB
- Gesetzliches Vorkaufsrecht: z.B. des Mieters, § 577 BGB
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