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Vorkaufsrecht, §§ 463 ff. BGB

Vorkaufsrecht
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter einem Vorkaufsrecht? Welche Arten von Vorkaufsrechten gibt es?

Ein Vorkaufsrecht ist das Recht einer Person, bei einem Verkauf einer Sache durch den Verpflichteten an einen Dritten in die Rechtsstellung des Dritten einzutreten. Es gibt verschiedene Arten von Vorkaufsrechten.

Erstens das schuldrechtliche Vorkaufsrecht nach den §§ 463 ff. BGB. Hier kommt zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten bei Vertragsschluss mit einem Dritten ein Kaufvertrag zustande wie mit dem Dritten. Der Verkäufer ist dann an zwei Verträge gebunden, von denen regelmäßig nur einer erfüllbar ist. Gegenüber dem anderen tritt Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB ein, wodurch dieser die Rechte aus den §§ 280 I, III, 283 bzw. 326 BGB hat.

Zweitens gibt es das dingliche Vorkaufsrecht nach den §§ 1094 ff. BGB. Dieses muss ins Grundbuch eingetragen werden gemäß § 873 BGB. Zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten hat es gemäß § 1098 I BGB die gleiche Wirkung wie das schuldrechtliche Vorkaufsrecht nach den §§ 463 ff. BGB. Gegenüber Dritten hat es gemäß § 1098 II BGB die Wirkung einer Vormerkung nach § 883 BGB.

Drittens gibt es noch gesetzliche Vorkaufsrechte, zum Beispiel das des Mieters nach § 577 BGB.

Zusammengefasst ist das Vorkaufsrecht also das Recht, in einen Vertrag über eine Sache einzutreten, wenn der Verpflichtete sie an einen Dritten verkauft.

Merke

Vorkaufsrecht, §§ 463 ff. BGB

  • Schuldrechtliches Vorkaufsrecht, §§ 463 ff. BGB
    • Zwischen Vorkaufsberechtigtem und –verpflichtetem kommt bei Vertragsschluss mit Drittem Kaufvertrag zustande wie mit Drittem
    • Verkäufer dann an zwei Verträge gebunden, von denen regelmäßig nur einer erfüllbar
    • Ggü. anderem tritt Unmöglichkeit, § 275 BGB, ein ⇨ Dieser hat Rechte aus §§ 280 I, III, 283 bzw. 326 BGB
  • Dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB: Ins Grundbuch einzutragen, § 873 BGB
    • Zwischen Vorkaufsberechtigtem und –verpflichtetem, § 1098 I BGB: Gleiche Wirkung wie schuldrechtliches Vorkaufsrecht gem. §§ 463 ff. BGB
    • Ggü. Dritten, § 1098 II BGB: Wirkung einer Vormerkung gem. § 883 BGB
  • Gesetzliches Vorkaufsrecht: z.B. des Mieters, § 577 BGB
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