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Vorläufige Festnahme, § 127 I StPO

Vorläufige FestnahmeJedermann-Festnahmerecht
Aktualisiert vor 7 Tagen

Darf man auch als Bürger einen Straftäter festnehmen, wenn man ihn bei der Tat erwischt?

Merke

Vorläufige Festnahme, § 127 I StPO: Rechtfertigung des Festnehmens von Straftätern

  • Jedermann-Festnahmerecht“: Jedermann gewährtes Recht, auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter vorläufig festzunehmen, wenn Fluchtverdacht oder Identitätsfeststellung nicht sofort möglich (ohne richterlichen Beschluss)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch das Recht zur vorläufigen Festnahme gerechtfertigt?

Merke

Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme

  1. Objektive Voraussetzungen
    1. Auf frischer Tat betroffen
      • aa) Straftat bzw. Verdacht einer Straftat (umstritten)

          • „Auf frischer Tat betroffen“ setzt tatsächliche rechtswidrige (≠ schuldhaft) Straftat voraus
          • h.M.: Schon bei dringendem Tatverdacht durch äußere Umstände
            • Verfahrensnorm kann nicht materielle Täterschaft voraussetzen, die erst im Prozess festgestellt werden soll; Privater, der Rechtsordnung verteidigt schutzwürdig

      • bb) Auf „frischer“ Tat: Räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat
    2. Festnahmegrund: Fluchtverdacht oder Identitätsfeststellung nicht sofort möglich
    3. Objektive Ausrichtung der Festnahmehandlung auf Festnahme
  2. Subjektive Voraussetzungen: Handeln in Kenntnis und zum Zweck der Festnahme

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Frage 1/2

T beobachtet O, der sich in einem Geschäft verdächtig verhält. T ist sich sicher, dass O einen Diebstahl begeht. Auf der Straße stellt T den O und hält ihn fest. Tatsächlich hat O alles ordnungsgemäß bezahlt. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?

Ja, weil T sicher war, dass O einen Diebstahl begangen hat.
Ja, weil es genügt, dass T einen dringenden Tatverdacht hatte.
Nein, weil O tatsächlich keine Straftat begangen hat.
Nein, weil T keine Befugnis zur Festnahme hat.
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