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Vorläufige Festnahme, § 127 I StPO

Vorläufige FestnahmeJedermann-Festnahmerecht
Aktualisiert vor 11 Tagen

Darf man auch als Bürger einen Straftäter festnehmen, wenn man ihn bei der Tat erwischt?

Die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO ist ein Rechtfertigungsgrund, der das Festnehmen von Straftätern erlaubt – und zwar nicht nur durch Polizeibeamte, sondern durch jedermann. Man spricht deshalb auch vom sogenannten Jedermann-Festnahmerecht. Dieses Recht erlaubt es jeder Person, einen Täter, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, ohne richterlichen Beschluss vorläufig festzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass entweder Fluchtverdacht besteht oder die Identitätsfeststellung nicht sofort möglich ist. Stell dir etwa vor, du beobachtest, wie jemand in einem Geschäft eine Handtasche stiehlt und sofort davonrennt – hier darfst du den Täter festhalten, weil er auf frischer Tat betroffen ist und offensichtlich Fluchtverdacht besteht. Ebenso wäre die Festnahme durch einen Ladendetektiv gerechtfertigt, wenn der Täter zwar nicht flieht, aber seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, etwa weil er keinen Ausweis bei sich trägt und sich weigert, seinen Namen zu nennen.

Das Jedermann-Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO rechtfertigt also die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täters durch jedermann, sofern Fluchtverdacht besteht oder dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Merke

Vorläufige Festnahme, § 127 I StPO: Rechtfertigung des Festnehmens von Straftätern

  • Jedermann-Festnahmerecht“: Jedermann gewährtes Recht, auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter vorläufig festzunehmen, wenn Fluchtverdacht oder Identitätsfeststellung nicht sofort möglich (ohne richterlichen Beschluss)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch das Recht zur vorläufigen Festnahme gerechtfertigt?

Das Prüfungsschema der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO gliedert sich in zwei große Voraussetzungsgruppen.

Erstens müssen die objektiven Voraussetzungen vorliegen. Diese umfassen zunächst unter dem Punkt „auf frischer Tat betroffen" zwei Teilaspekte. Zum einen (aa) muss eine Straftat beziehungsweise zumindest ein Verdacht einer Straftat gegeben sein. Was genau hier zu fordern ist, ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht setzt das Merkmal „auf frischer Tat betroffen" voraus, dass tatsächlich eine rechtswidrige Straftat begangen wurde – wobei es nicht auf die Schuldhaftigkeit ankommt, sondern allein auf die objektive Rechtswidrigkeit der Tat. Nach der herrschenden Meinung genügt demgegenüber bereits ein dringender Tatverdacht, der sich aus den äußeren Umständen ergibt. Für diese Auffassung spricht ein überzeugendes Argument: § 127 Abs. 1 StPO ist eine Verfahrensnorm, die gerade dazu dient, die Grundlage für ein späteres Strafverfahren zu schaffen. Sie kann daher nicht die materielle Täterschaft voraussetzen, die ja erst im Prozess festgestellt werden soll. Außerdem ist ein Privater, der die Rechtsordnung verteidigt, schutzwürdig und sollte nicht das Risiko tragen, sich strafbar zu machen, nur weil sich der Verdacht im Nachhinein nicht bestätigt. Zum anderen (bb) verlangt das Merkmal „frische" Tat einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tat. Der Festnehmende muss den Täter also noch am Tatort oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Tat antreffen oder verfolgen. Neben dem Merkmal „auf frischer Tat betroffen" muss weiterhin ein Festnahmegrund vorliegen, also entweder Fluchtverdacht oder die Unmöglichkeit, die Identität des Betroffenen sofort festzustellen. Schließlich ist als dritte objektive Voraussetzung erforderlich, dass die Festnahmehandlung objektiv auf die Festnahme ausgerichtet ist – es muss sich also tatsächlich um eine Maßnahme handeln, die darauf abzielt, den Betroffenen festzuhalten und den Behörden zu übergeben, und nicht etwa um bloße Vergeltung oder Selbstjustiz.

Zweitens müssen die subjektiven Voraussetzungen in Form eines subjektiven Rechtfertigungselements erfüllt sein. Der Festnehmende muss in Kenntnis der Festnahmelage und zum Zweck der Festnahme handeln. Er muss also wissen, dass eine Straftat vorliegt beziehungsweise ein dringender Tatverdacht besteht, und er muss gerade mit dem Ziel handeln, den Betroffenen vorläufig festzunehmen.

Die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO erfordert also objektiv das Betreffen auf frischer Tat, einen Festnahmegrund sowie eine auf Festnahme ausgerichtete Handlung und subjektiv das Handeln in Kenntnis und zum Zweck der Festnahme.

Merke

Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme

  1. Objektive Voraussetzungen

    1. Auf frischer Tat betroffen

      • aa) Straftat bzw. Verdacht einer Straftat (umstritten)

        • „Auf frischer Tat betroffen“ setzt tatsächliche rechtswidrige (≠ schuldhaft) Straftat voraus

        • h.M.: Auch schon bei dringendem Tatverdacht durch äußere Umstände

          • Verfahrensnorm kann nicht materielle Täterschaft voraussetzen, die erst im Prozess festgestellt werden soll; Privater, der Rechtsordnung verteidigt schutzwürdig

      • bb) Auf „frischer“ Tat: Räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat

    2. Festnahmegrund: Fluchtverdacht oder Identitätsfeststellung nicht sofort möglich

    3. Objektive Ausrichtung der Festnahmehandlung auf Festnahme

  2. Subjektives Rechtfertigungselement: Handeln in Kenntnis und zum Zweck der Festnahme

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Frage 1/2

T beobachtet O, der sich in einem Geschäft verdächtig verhält. T ist sich sicher, dass O einen Diebstahl begeht. Auf der Straße stellt T den O und hält ihn fest. Tatsächlich hat O alles ordnungsgemäß bezahlt. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?

Ja, weil T sicher war, dass O einen Diebstahl begangen hat.
Ja, weil es genügt, dass T einen dringenden Tatverdacht hatte.
Nein, weil O tatsächlich keine Straftat begangen hat.
Nein, weil T keine Befugnis zur Festnahme hat.
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