- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Vormerkung und Anwartschaftsrecht
Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
Vormerkung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter einer Vormerkung? Was unterscheidet sie vom Widerspruch?
Merke
- Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
- Dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs während des zeitlich „gestreckten“ Erwerbstatbestands der §§ 873 I, 925 BGB (Eintragung erfolgt regelmäßig frühestens einige Monate nach Einigung); insb. Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung aus einem Grundstückskaufvertrag
- „Zwitterstellung“ zwischen Schuld- und Sachenrecht
- Dingliches Recht mit dinglichen Befugnissen (aber ggf. daraus Anwartschaftsrecht)
- Strenge Akzessorietät zu schuldrechtlichem Anspruch: z.B. Erlöschen der Vormerkung wenn gesicherter Anspruch erlischt
- Widerspruch, § 899 BGB, da andere Zweckrichtung: Widerspruch richtet sich gegen unrichtigen Grundbucheintrag bis zur Berichtigung, um gutgläubigen Erwerb gem. § 892 BGB zu verhindern („Widerspruch protestiert, Vormerkung prophezeit“)
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Frage 1/2
Käufer K will ein Grundstück von Eigentümer E erwerben. Um den Anspruch auf Übereignung zu sichern, lässt K eine Vormerkung im Grundbuch eintragen. E verkauft und übereignet das Grundstück anschließend an die Dritte D. Welche Aussagen sind richtig?
D ist nicht Eigentümer aus Sicht des K.
K hat gegen E einen Anspruch auf Zustimmung gem. § 888 BGB.
Ds Erwerb ist unwirksam.
K hat gegen D einen Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB.
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