- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Vormerkung und Anwartschaftsrecht
Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
Was versteht man unter einer Vormerkung? Was unterscheidet sie vom Widerspruch?
Die Vormerkung nach §§ 883 ff. BGB dient der dinglichen Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs. Sie wird praktisch besonders relevant beim Grundstückskauf, denn der Erwerbstatbestand der §§ 873 Abs. 1, 925 BGB ist zeitlich „gestreckt" – zwischen Einigung und Eintragung im Grundbuch vergehen regelmäßig mehrere Monate. In dieser Schwebezeit könnte der Verkäufer das Grundstück anderweitig veräußern oder belasten. Die wichtigste Erscheinungsform ist daher die Auflassungsvormerkung, die den Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus einem Grundstückskaufvertrag absichert.
Die Vormerkung nimmt eine Zwitterstellung zwischen Schuld- und Sachenrecht ein. Sie ist kein vollwertiges dingliches Recht mit eigenen dinglichen Befugnissen, kann aber unter Umständen die Grundlage für ein Anwartschaftsrecht bilden.
Ein zentrales Merkmal der Vormerkung ist ihre strenge Akzessorietät zum gesicherten schuldrechtlichen Anspruch. Das bedeutet: Erlischt der gesicherte Anspruch, erlischt auch die Vormerkung automatisch mit.
Die Vormerkung ist vom Widerspruch nach § 899 BGB abzugrenzen, denn beide verfolgen unterschiedliche Zweckrichtungen. Der Widerspruch richtet sich gegen einen bereits bestehenden unrichtigen Grundbucheintrag und soll bis zur Berichtigung einen gutgläubigen Erwerb gemäß § 892 BGB verhindern. Die Vormerkung hingegen sichert einen künftigen Erwerb ab. Als Merkspruch gilt: „Widerspruch protestiert, Vormerkung prophezeit."
Die Vormerkung sichert also einen schuldrechtlichen Anspruch dinglich ab, bis der eigentliche Rechtserwerb vollzogen ist.
Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
Dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs während des zeitlich „gestreckten“ Erwerbstatbestands der §§ 873 I, 925 BGB (Eintragung erfolgt regelmäßig frühestens einige Monate nach Einigung); insb. Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung aus einem Grundstückskaufvertrag
„Zwitterstellung“ zwischen Schuld- und Sachenrecht
Dingliches Recht mit dinglichen Befugnissen (aber ggf. daraus Anwartschaftsrecht)
Strenge Akzessorietät zu schuldrechtlichem Anspruch: z.B. Erlöschen der Vormerkung wenn gesicherter Anspruch erlischt
Widerspruch, § 899 BGB, da andere Zweckrichtung: Widerspruch richtet sich gegen unrichtigen Grundbucheintrag bis zur Berichtigung, um gutgläubigen Erwerb gem. § 892 BGB zu verhindern („Widerspruch protestiert, Vormerkung prophezeit“)
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Käufer K will ein Grundstück von Eigentümer E erwerben. Um den Anspruch auf Übereignung zu sichern, lässt K eine Vormerkung im Grundbuch eintragen. E verkauft und übereignet das Grundstück anschließend an die Dritte D. Welche Aussagen sind richtig?
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