Logo

Vormerkung: Bestellung / Ersterwerb, §§ 883, 885 BGB

Vormerkung
Aktualisiert vor 26 Tagen

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Vormerkung wirksam bestellt werden?

Die Vormerkung kann wirksam bestellt werden, wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind. Das Prüfungsschema gliedert sich wie folgt.

Erstens muss ein vormerkungsfähiger Anspruch vorliegen, § 883 Abs. 1 BGB. Vormerkungsfähig ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück. Die praktisch wichtigste Form ist die Auflassungsvormerkung, die das Erwerbsinteresse aus § 433 Abs. 1 BGB schützt, also den Anspruch auf Auflassung und Eintragung. Daneben gibt es die Löschungsvormerkung. Auch künftige oder bedingte Forderungen können nach § 883 Abs. 1 S. 2 BGB durch eine Vormerkung gesichert werden. Entgegen dem Wortlaut ist dies allerdings nur möglich, wenn bereits eine gesicherte Rechtsposition besteht, die einseitig durch den Willen des Erwerbers eintreten kann. Unsichere Forderungen, deren Entstehung von Umständen abhängt, die der Erwerber nicht beeinflussen kann, sind nicht vormerkungsfähig.

Zweitens bedarf es der Eintragung ins Grundbuch, §§ 883 Abs. 1, 873 BGB.

Drittens ist eine Bewilligung durch den Eigentümer oder eine einstweilige Verfügung erforderlich, § 885 Abs. 1 BGB. Der Eigentümer kann die Vormerkung also freiwillig bewilligen, oder der Gläubiger erwirkt sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Viertens muss die Bewilligung zum Zeitpunkt der Eintragung noch fortbestehen, § 875 Abs. 2 BGB analog. Das bedeutet, dass entweder kein Widerruf zum Zeitpunkt der Eintragung erfolgt sein darf oder eine vorherige Bindung analog § 875 Abs. 2 BGB eingetreten ist.

Fünftens muss der Bewilligende berechtigt sein, § 885 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Vormerkung setzt also einen vormerkungsfähigen Anspruch, Eintragung, Bewilligung, deren Fortbestand und die Berechtigung des Bewilligenden voraus.

Merke

Voraussetzungen

  1. Vormerkungsfähiger Anspruch, § 883 I BGB: Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung an Grundstück
    • Auflassungsvormerkung: Schutz des Erwerbsinteresses aus § 433 I BGB, also Anspruch auf Auflassung und Eintragung
    • Löschungsvormerkung

    • Künftige oder bedingte Forderungen, § 883 I 2 BGB: Entgegen Wortlaut nur, wenn bereits gesicherte Rechtsposition, die einseitig durch Willen des Erwerbers eintreten kann; nicht unsichere Forderungen

  2. Eintragung ins Grundbuch, §§ 883 I, 873 BGB
  3. Bewilligung durch Eigentümer oder Einstweilige Verfügung, § 885 I BGB
  4. Fortbestand der Bewilligung, § 875 II BGB analog: Kein Widerruf zum Zeitpunkt der Eintragung oder vorherige Bindung § 875 II analog
  5. Berechtigung des Bewilligenden, § 885 I 1 BGB

Kann eine Vormerkung vom Nichtberechtigten bestellt werden, wenn der Erwerber gutgläubig ist?

Ist der Bewilligende nicht berechtigt, also etwa nicht der wahre Eigentümer des Grundstücks, stellt sich die Frage, ob ein gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung möglich ist.

Die Vormerkung ist zwar keine Verfügung im eigentlichen Sinne, da sie kein dingliches Recht überträgt oder belastet. Sie ist jedoch verfügungsähnlich, weil der Vormerkungsinhaber durch sie einen Schutz erlangt, der dem Eigentumserwerb sehr nahe kommt. Die Sicherungs-, Rang- und Vollwirkung verschaffen ihm eine derart gefestigte Position, dass eine Gleichbehandlung mit echten Verfügungen gerechtfertigt erscheint.

Deshalb werden die §§ 892, 893 Alt. 2 BGB analog angewendet. Ist der Nichtberechtigte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und vertraut der Erwerber gutgläubig auf diese Eintragung, kann er die Vormerkung wirksam erwerben. Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs müssen dabei erfüllt sein, insbesondere darf dem Erwerber die fehlende Berechtigung nicht bekannt sein und es darf kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen sein.

Der gutgläubige Ersterwerb einer Vormerkung vom Nichtberechtigten ist also analog §§ 892, 893 Alt. 2 BGB möglich.

Merke

Gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten, §§ 892, 893 Alt. 2 BGB analog: Zwar keine Verfügung, aber verfügungsähnlich, da durch Vormerkung Schutz fast wie durch Eigentumserwerb

Teste dein Wissen

Frage 1/1

K kauft von N ein Grundstück. Zu seinen Gunsten wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Später findet K heraus, dass N überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks ist und zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war. K wird kurz darauf als Eigentümerin eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?

K hat gutgläubig Eigentum erworben.
Ks Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs verhindert einen gutgläubigen Eigentumserwerb.
K hat gutgläubig die Vormerkung erworben.
N war nicht verfügungsberechtigt.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Immobiliarsachenrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+