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Vormerkung: Bestellung / Ersterwerb, §§ 883, 885 BGB

Vormerkung
Aktualisiert vor 8 Tagen

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Vormerkung wirksam bestellt werden?

Merke

Voraussetzungen

  1. Vormerkungsfähiger Anspruch, § 883 I BGB: Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung an Grundstück
    • Auflassungsvormerkung: Schutz des Erwerbsinteresses aus § 433 I BGB, also Anspruch auf Auflassung und Eintragung
    • Löschungsvormerkung

    • Künftige oder bedingte Forderungen, § 883 I 2 BGB: Entgegen Wortlaut nur, wenn bereits gesicherte Rechtsposition, die einseitig durch Willen des Erwerbers eintreten kann; nicht unsichere Forderungen

  2. Eintragung ins Grundbuch, §§ 883 I, 873 BGB
  3. Bewilligung durch Eigentümer oder Einstweilige Verfügung, § 885 I BGB
  4. Fortbestand der Bewilligung, § 875 II BGB analog: Kein Widerruf zum Zeitpunkt der Eintragung oder vorherige Bindung § 875 II analog
  5. Berechtigung des Bewilligenden, § 885 I 1 BGB

Kann eine Vormerkung vom Nichtberechtigten bestellt werden, wenn der Erwerber gutgläubig ist?

Merke

Gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten, §§ 892, 893 Alt. 2 BGB analog: Zwar keine Verfügung, aber verfügungsähnlich, da durch Vormerkung Schutz fast wie durch Eigentumserwerb

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Frage 1/1

K kauft von N ein Grundstück. Zu seinen Gunsten wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Später findet K heraus, dass N überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks ist und zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war. K wird kurz darauf als Eigentümerin eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?

K hat gutgläubig Eigentum erworben.
Ks Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs verhindert einen gutgläubigen Eigentumserwerb.
K hat gutgläubig die Vormerkung erworben.
N war nicht verfügungsberechtigt.
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