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Vormerkung: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 401, 413 BGB analog

Aktualisiert vor 8 Tagen

Kann eine bestehende Vormerkung an einen anderen übertragen werden? Wenn ja, wie?

Merke

Übertragung / Zweiterwerb, §§ 401, 413 BGB analog: Durch Abtretung, der gesicherten Forderung, § 398 BGB

  • Vormerkung geht mit über als akzessorisches Sicherungsmittel, §§ 401, 413 BGB analog
  • Umschreibung im Grundbuch gem. § 22 GBO

Kann eine Vormerkung auch von einem nur vermeintlichen Vormerkungsinhaber gutgläubig erworben werden?

Merke

Gutgläubiger Zweiterwerb, §§ 892, 893 BGB analog

  1. Im Grundbuch eingetragene Vormerkung besteht nicht tatsächlich
  2. Bestehen und Abtretbarkeit der Forderung und Berechtigung des Zedenten
    • Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 892, 893 BGB analog der Vormerkung möglich

      • Nicht möglich, da gem. § 401 BGB gesetzlicher Erwerb der Vormerkung, aber Gutglaubensschutz greift nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb
        • Argument formalistisch, da gesetzlicher Erwerb der Vormerkung auf rechtsgeschäftlicher Abtretung der gesicherten Forderung aufsetzt („mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb“)

      • Bei Nichtbestehen oder Nichtabtretbarkeit der gesicherten Forderung oder Nichtberechtigung des Zedenten
        • Forderung entsteht nicht, da kein gutgläubiger Forderungserwerb möglich mangels Rechtsscheinsträger
        • Vormerkung entsteht auch nicht, da akzessorisch zu gesicherter Forderung

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Frage 1/2

V ist als Inhaber einer Vormerkung im Grundbuch eingetragen und tritt den dadurch gesicherten Anspruch an den gutgläubigen Z ab. Tatsächlich besteht keine Vormerkung. Welche Aussagen sind richtig?

Z ist Inhaber der Vormerkung.
Es ist nicht möglich, gutgläubig eine nicht existente Vormerkung zu erwerben.
Z erwirbt die Vormerkung nur, wenn die gesicherte Forderung existiert.
In Betracht kommt ein gutgläubiger Zweiterwerb, §§ 892, 893 BGB analog.
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