- Zivilrecht
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- Vormerkung und Anwartschaftsrecht
Vormerkung: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 401, 413 BGB analog
Aktualisiert vor 8 Tagen
Kann eine bestehende Vormerkung an einen anderen übertragen werden? Wenn ja, wie?
Merke
Übertragung / Zweiterwerb, §§ 401, 413 BGB analog: Durch Abtretung, der gesicherten Forderung, § 398 BGB
- Vormerkung geht mit über als akzessorisches Sicherungsmittel, §§ 401, 413 BGB analog
- Umschreibung im Grundbuch gem. § 22 GBO
Kann eine Vormerkung auch von einem nur vermeintlichen Vormerkungsinhaber gutgläubig erworben werden?
Merke
Gutgläubiger Zweiterwerb, §§ 892, 893 BGB analog
- Im Grundbuch eingetragene Vormerkung besteht nicht tatsächlich
- Bestehen und Abtretbarkeit der Forderung und Berechtigung des Zedenten
- Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 892, 893 BGB analog der Vormerkung möglich
- Nicht möglich, da gem. § 401 BGB gesetzlicher Erwerb der Vormerkung, aber Gutglaubensschutz greift nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb
- Argument formalistisch, da gesetzlicher Erwerb der Vormerkung auf rechtsgeschäftlicher Abtretung der gesicherten Forderung aufsetzt („mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb“)
- Bei Nichtbestehen oder Nichtabtretbarkeit der gesicherten Forderung oder Nichtberechtigung des Zedenten
- Forderung entsteht nicht, da kein gutgläubiger Forderungserwerb möglich mangels Rechtsscheinsträger
- Vormerkung entsteht auch nicht, da akzessorisch zu gesicherter Forderung
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Frage 1/2
V ist als Inhaber einer Vormerkung im Grundbuch eingetragen und tritt den dadurch gesicherten Anspruch an den gutgläubigen Z ab. Tatsächlich besteht keine Vormerkung. Welche Aussagen sind richtig?
Z ist Inhaber der Vormerkung.
Es ist nicht möglich, gutgläubig eine nicht existente Vormerkung zu erwerben.
Z erwirbt die Vormerkung nur, wenn die gesicherte Forderung existiert.
In Betracht kommt ein gutgläubiger Zweiterwerb, §§ 892, 893 BGB analog.
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