- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Vormerkung und Anwartschaftsrecht
Vormerkung: Wirkung der Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
Was kann der Inhaber einer Vormerkung tun, wenn der Eigentümer weitere Verfügungen vornimmt?
Sicherungswirkung, § 883 II BGB
- Weitere Verfügungen relativ unwirksam, § 883 II BGB: Soweit dadurch Erwerb vereitelt oder beeinträchtig; wirkt nur relativ ggü. Vormerkungsinhaber (≠ absolut ggü. jedermann)
- Erwerber aufgrund weiterer Verfügung tatsächlich Eigentümer geworden
- Aber Erwerber relativ gegenüber Vormerkungsinhaber nicht Eigentümer, § 883 II BGB („mir ggü. hat V Eigentum nicht verloren“)
- Durchsetzbar durch Anspruch auf Zustimmung, § 888 BGB: Grundbuch nicht absolut (objektiv ggü. jedermann) unrichtig (⇨ § 894 BGB greift nicht), sondern nur relativ unrichtig ggü. Vormerkungsinhaber, der dafür einen Anspruch aus § 888 BGB auf Eintragungs- bzw. Löschungsbewilligung hat
Welcher Zeitpunkt ist für die Bestim-mung der Gutgläubigkeit beim gutgläubigen Erwerb eines Rechts maßgeblich, wenn eine Vormerkung eingetragen wird?
Vorwirkung, § 883 II BGB analog
- Auch andere Handlungen als Verfügungen unwirksam, soweit dadurch Erwerb vereitelt oder beeinträchtigt (analoge Anwendung wegen Schutzzweck des § 883 II BGB, dass Erwerbsanspruch durch Vormerkung umfangreich gesichert werden soll)
- z.B. Eintragung eines Widerspruchs, § 899 BGB oder nachträgliche Grundbuchberichtigung
- z.B. nicht Abschluss eines Mietvertrags über 25 Jahre, da dadurch Erwerb nicht vereitelt
- Gutgläubigkeit gem. § 892 BGB: Für Kenntniserlangung / Widerspruchseintragung im Rahmen des § 892 BGB nach Vormerkung auf Zeitpunkt der Vormerkung abgestellt (z.B. trotzdem gutgläubiger Eigentumserwerb, wenn Vormerkung gutgläubig erworben, auch wenn nachträglich bösgläubig bei späterer Eintragung als Eigentümer)
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Wann entsteht das Anwartschaftsrecht gem. § 878 BGB, wenn zuvor eine Vormerkung eingetragen wird?
Anwartschaftsrecht nach bindender Auflassung entsteht analog § 878 BGB bereits mit Antrag auf Eintragung der Vormerkung (nicht erst Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs); übertragbar
- Analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB zugunsten des Vormerkungsberechtigten, da quasi schon Eigentümer
Welcher Zeitpunkt ist für die Bestimmung des Rangs eines Rechts maßgeblich, wenn eine Vormerkung eingetragen wird?
Rangwirkung, § 883 III BGB: Rang des gesicherten Rechts bestimmt sich nach Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung
Wie wirkt sich das Vorliegen einer Vormerkung im Insolvenzverfahren aus?
Vollwirkung, §§ 106 InsO, 48 ZVG: Gleichstellung mit Vollrecht (Einschränkung des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO)
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Käufer K will ein Grundstück von Eigentümer E erwerben. Um den Anspruch auf Übereignung zu sichern, lässt K eine Vormerkung im Grundbuch eintragen. E verkauft und übereignet das Grundstück anschließend an die Dritte D. Welche Aussagen sind richtig?
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Ziad T.
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