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Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt
Wie prüft man den Tatbestand beim vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikt im Detail?
Das Prüfungsschema des Tatbestands beim vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt gliedert sich in drei große Prüfungspunkte.
Der erste Prüfungspunkt ist der objektive Tatbestand. Hier prüfst du zunächst den Erfolg, also Täter, Tathandlung, Tatobjekt und Taterfolg. Anschließend folgt die Kausalität, bei der du fragst, ob die Handlung ursächlich für den Erfolg war, insbesondere im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel. Zuletzt prüfst du die objektive Zurechnung, also ob der Täter ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat, das sich im Erfolg realisiert hat. Ein Formulierungsbeispiel für die Klausur, wenn der objektive Tatbestand unproblematisch ist: „A müsste einen Menschen getötet haben. Indem er die Handlung beging, setzte er eine zurechenbare Bedingung für den Tod des B."
Der zweite Prüfungspunkt ist der subjektive Tatbestand. Hier prüfst du zunächst den Vorsatz, wobei mindestens bedingter Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen muss. Danach prüfst du gegebenenfalls besondere subjektive Tatbestandsmerkmale. Beispiele hierfür sind die Zueignungsabsicht beim Diebstahl gemäß § 242 StGB oder die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe beim Mord gemäß § 211 StGB. Diese besonderen subjektiven Merkmale werden teilweise auch als überschießende Innentendenz bezeichnet. Dieser Begriff wird verwendet, wenn das Delikt im subjektiven Tatbestand ein Element verlangt, das keine Entsprechung im objektiven Tatbestand hat. Man spricht dann auch von einem erfolgskupierten Delikt, kupierten Erfolgsdelikt oder Absichtsdelikt.
Der dritte Prüfungspunkt ist eine eventuell zu prüfende objektive Strafbarkeitsbedingung. Das Besondere daran ist, dass sich der Vorsatz nicht auf diese Bedingung beziehen muss. Dieser Prüfungspunkt ist allerdings selten relevant. Beispiele sind der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung bei der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB, die Rauschtat beim Vollrausch gemäß § 323a StGB, die Nichterweislichkeit der Wahrheit bei der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB sowie die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 113, 114 StGB, wobei letzteres insbesondere im Assessorexamen relevant wird.
Zusammenfassend umfasst der Tatbestand beim vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt also objektiven Tatbestand, subjektiven Tatbestand und eventuell eine objektive Strafbarkeitsbedingung.
Tatbestand beim vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt
Objektiver Tatbestand
Erfolg: Täter, Tathandlung, Tatobjekt, Taterfolg
Kausalität: Ursächlich (insb. im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel)
Objektive Zurechnung: Rechtlich relevantes Risiko geschaffen, das sich im Erfolg realisiert
Formulierungsbeispiel, wenn unproblematisch: „[A] müsste [einen Menschen getötet] haben. Indem er [die Handlung beging] setzte er eine zurechenbare Bedingung für [den Tod des B].“
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (mindestens bedingter) in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale
Ggf. besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl, § 242 StGB
z.B. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe beim Mord, § 211 StGB
Teilweise auch bezeichnet als überschießende Innentendenz: Wenn Delikt im subjektiven Tatbestand ein Element verlangt, das keine Entsprechung im objektiven Tatbestand hat (erfolgskupiertes Delikt / kupiertes Erfolgsdelikt / Absichtsdelikt)
Evtl. objektive Strafbarkeitsbedingung: Auf die sich Vorsatz nicht beziehen muss
Selten
Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung bei Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Rauschtat bei Vollrausch, § 323a StGB
Nichterweislichkeit der Wahrheit bei Üble Nachrede, § 186 StGB
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113, 114 StGB: Relevant insb. im Assessorexamen (zweites Staatsexamen)
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T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?
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