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Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt

TatbestandObjektiver TatbestandSubjektiver TatbestandVorsätzliches vollendetes BegehungsdeliktVorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktAbsichtsdeliktVollendungsdelikt
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Wie prüft man den Tatbestand beim vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikt im Detail?

Merke

Tatbestand beim vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Erfolg: Täter, Tathandlung, Tatobjekt, Taterfolg
    2. Kausalität: Ursächlich (insb. im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel)
    3. Objektive Zurechnung: Rechtlich relevantes Risiko geschaffen, das sich im Erfolg realisiert
    • Formulierungsbeispiel, wenn unproblematisch: „[A] müsste [einen Menschen getötet] haben. Indem er [die Handlung beging] setzte er eine zurechenbare Bedingung für [den Tod des B].
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz (mindestens bedingter) in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale
    2. Ggf. besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
      • z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl, § 242 StGB
      • z.B. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe beim Mord, § 211 StGB
      • Teilweise auch bezeichnet als überschießende Innentendenz: Wenn Delikt im subjektiven Tatbestand ein Element verlangt, das keine Entsprechung im objektiven Tatbestand hat (erfolgskupiertes Delikt / kupiertes Erfolgsdelikt / Absichtsdelikt)
  3. Evtl. objektive Strafbarkeitsbedingung: Auf die sich Vorsatz nicht beziehen muss
    • Selten
    • Tod eines Menschen bei Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
    • Rauschtat bei Vollrausch, § 323a StGB
    • Nichterweislichkeit der Wahrheit bei Üble Nachrede, § 186 StGB
    • Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113, 114 StGB: Relevant insb. im Assessorexamen (zweites Staatsexamen)

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Frage 1/2

T hat O niedergeschlagen, und O erleidet schwere Verletzungen. Wie wird der objektive Tatbestand beim vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikt geprüft?

Es wird geprüft, ob T mit Vorsatz handelte.
Es wird geprüft, ob die Handlung von T eine zurechenbare Bedingung für den Erfolg war.
Es wird geprüft, ob ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen wurde, das sich im Erfolg realisierte.
Es wird geprüft, ob der Erfolg ohne die Handlung von T eingetreten wäre (conditio-sine-qua-non-Formel).
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