- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz
Was versteht man unter Vorsatz?
Der Vorsatz ist definiert als das "Wissen und Wollen" der Tatbestandsverwirklichung. Diese Formel enthält zwei zentrale Elemente: den Willen (Wollen) und die Kenntnis (Wissen).
Zum einen muss der Täter den Willen zur Verwirklichung eines Tatbestands haben. Dabei ist nicht erforderlich, dass er den Erfolg geradezu anstrebt oder unbedingt wünscht. Es genügt vielmehr ein mindestens billigendes Inkaufnehmen. Wenn also jemand denkt „na ja, wenn das Opfer dabei stirbt, dann ist das eben so", reicht diese innere Haltung bereits aus, um den Willen im Sinne des Vorsatzes zu bejahen.
Zum anderen muss der Täter in Kenntnis aller objektiven Umstände handeln. Das bedeutet, er muss ein Bewusstsein hinsichtlich der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale haben. Er muss also wissen, was er tut, und sich dabei vorstellen, dass sein Verhalten die einzelnen Merkmale des jeweiligen Tatbestands erfüllt. Schlägt jemand beispielsweise einem anderen mit voller Wucht ins Gesicht, muss er sich bewusst sein, dass er dadurch eine andere Person körperlich misshandelt – also den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht.
Da der Vorsatz eine innere Tatsache ist, die sich nicht unmittelbar beobachten lässt, stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wie man ihn nachweisen kann. Hier gilt: Je gefährlicher die Tathandlung ist, desto eher kann von dem äußeren Verhalten des Täters auf seinen Vorsatz geschlossen werden. Wer etwa mit einem Messer gezielt auf den Oberkörper eines anderen einsticht, bei dem wird man aus diesem hochgefährlichen Verhalten regelmäßig folgern können, dass er die Verletzung und wohl auch den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Vorsatz bedeutet also kurz gesagt: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, wobei als Wille bereits das billigende Inkaufnehmen genügt.
Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
- Wille zur Verwirklichung eines Tatbestands: Mindestens billigendes Inkaufnehmen
- In Kenntnis aller objektiven Umstände: Bewusstsein hinsichtlich der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale
- Je gefährlicher Tathandlung, desto eher kann von äußerem Verhalten auf Vorsatz (innere Tatsache) geschlossen werden
Welche Formen des Vorsatzes unterscheidet man?
Das Strafrecht unterscheidet drei Formen des Vorsatzes, die sich danach abstufen lassen, wie stark das Wissens- und das Willenselement jeweils ausgeprägt sind.
Die intensivste Form ist die Absicht, auch direkter Vorsatz 1. Grades oder dolus directus 1. Grades genannt. Hier liegt ein dominierender Wille zur Herbeiführung des Erfolgs vor. Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen. Dabei kommt es auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht an – selbst wenn der Erfolg nicht sicher eintritt, handelt der Täter mit Absicht, solange er ihn zielgerichtet anstrebt.
Die zweite Form ist die Wissentlichkeit, auch direkter Vorsatz 2. Grades oder dolus directus 2. Grades genannt. Hier steht nicht der Wille, sondern das Wissen im Vordergrund: Der Täter hat ein sicheres Wissen um den Erfolgseintritt, auch wenn er diesen Erfolg gar nicht wünscht. Der Erfolg ist dem Täter also vielleicht sogar unlieb, aber er weiß genau, dass er eintreten wird.
Die dritte und schwächste Form des Vorsatzes ist der Eventualvorsatz, auch bedingter Vorsatz oder dolus eventualis genannt. Hier hat der Täter die Gefahr des Erfolgseintritts erkannt, ernst genommen und billigend in Kauf genommen. Die innere Haltung des Täters lässt sich mit dem Satz „Na wenn schon" umschreiben. Wichtige Indizien, anhand derer man in der Praxis das billigende Inkaufnehmen feststellen kann – insbesondere in Abgrenzung zur Fahrlässigkeit –, sind die Gefährlichkeit der Handlung, die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts, etwaige Vorerfahrungen des Täters bezüglich des Ausgangs vergleichbarer Situationen sowie ein gezeigter Vermeidungswille.
Unterhalb des dolus eventualis verläuft die Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei der bewussten Fahrlässigkeit hat der Täter die Gefahr zwar ebenfalls erkannt, aber er hat ernsthaft – und nicht nur vage – auf den Nichteintritt des Erfolgs vertraut. Seine innere Haltung lässt sich mit dem Satz „Wird schon gut gehen" beschreiben. Die genaue Abgrenzung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit ist im Detail umstritten, doch dieses Grundmuster – billigendes Inkaufnehmen einerseits, ernsthaftes Vertrauen auf den guten Ausgang andererseits – bildet den Ausgangspunkt.
All diese Vorsatzformen lassen sich an einem Beispiel anschaulich durchspielen: Ein Täter möchte sein Opfer töten und installiert nachts eine Autobombe im Familienauto des Opfers, die durch den Motorstart gezündet wird. Der Täter weiß, dass das Opfer am nächsten Morgen mit seiner Familie einen Ausflug plant. Außerdem hält er es für möglich, dass im Moment der Explosion Fußgänger vorbeikommen, macht sich ansonsten aber keine weiteren Gedanken. Hinsichtlich des Todes des Opfers handelt der Täter mit dolus directus 1. Grades, denn es kommt ihm gerade auf den Tod des Opfers an – das ist sein Ziel. Hinsichtlich des Todes der ebenfalls einsteigenden Familienmitglieder handelt er mit dolus directus 2. Grades, denn er weiß, dass diese durch die Bombe sicher sterben werden, auch wenn er ihren Tod nicht anstrebt. Hinsichtlich der Tötung oder Verwundung vorbeikommender Fußgänger handelt er mit dolus eventualis, denn er hält diese Folge für möglich und nimmt sie billigend in Kauf. Hinsichtlich einer Gehörschädigung angrenzender Anwohner durch die laute Explosion handelt er dagegen nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig – genauer: unbewusst fahrlässig –, da ihm diese Folge nicht bewusst ist und er sich darum gar keine Gedanken gemacht hat.
Die drei Vorsatzformen sind also Absicht (es kommt dem Täter darauf an), Wissentlichkeit (er weiß sicher um den Erfolg) und Eventualvorsatz (er nimmt den Erfolg billigend in Kauf).
Vorsatzformen
Absicht / Direkter Vorsatz 1. Grades / dolus directus 1. Grades: Dominierender Wille zur Herbeiführung des Erfolgs; Täter kommt es gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen; auch wenn Erfolg nicht sicher eintritt
Wissentlichkeit / Direkter Vorsatz 1. Grades / dolus directus 2. Grades: Sicheres Wissen um Erfolgseintritt, auch wenn dieser nicht gewünscht
Eventualvorsatz / Bedingter Vorsatz / dolus eventualis: Gefahr des Erfolgseintritts erkannt, ernst genommen und billigend in Kauf genommen (Täter sagt sich „Na wenn schon“); Indizien für billigendes Inkaufnehmen (in Abgrenzung zur Fahrlässigkeit) z.B. Gefährlichkeit der Handlung, Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts, Vorerfahrungen bzgl. Ausgang, gezeigter Vermeidungswille
Bewusste Fahrlässigkeit: Auf Nichteintritt des Erfolgs ernsthaft (≠ nur vage) vertraut (Täter sagt sich „Wird schon gut gehen“); Abgrenzung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit im Detail umstritten
Beispiel: Täter möchte Opfer töten und installiert nachts eine Autobombe in Familienauto des Opfers (Zündung durch Motorstart), mit dem das Opfer (wie der Täter weiß) am nächsten Morgen einen Familienausflug plant; Täter hält es für möglich, dass im Moment der Explosion Fußgänger vorbeikommen, weitere Gedanken macht er sich nicht
Hinsichtlich des Todes des Opfers handelt er mit dolus directus 1. Grades, da es ihm gerade auf den Tod des Opfers ankommt
Hinsichtlich des Todes ebenfalls einsteigender Familienmitglieder handelt er mit dolus directus 2. Grades, da er weiß, dass diese ebenfalls durch die Bombe sicher sterben
Hinsichtlich der Tötung oder Verwundung vorbeikommender Fußgänger handelt er mit dolus eventualis, da er sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt
Hinsichtlich der Gehörschädigung angrenzender Anwohner durch die laute Explosion handelt er nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig (unbewusste Fahrlässigkeit), da er sich darum gar keine Gedanken gemacht hat und ihm diese nicht bewusst ist
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Welche Bedeutung hat der Vorsatz?
Der Vorsatz erfüllt in seiner Bedeutung im strafrechtlichen System eine doppelte Funktion.
Zum einen ist der Vorsatz Bestandteil der strafrechtlichen Handlung. Er bildet dort das finale Element, also das zielgerichtete Moment menschlichen Verhaltens. In dieser Funktion ist er Träger des Handlungsunrechts. Das bedeutet: Ob eine Tat als vorsätzlich und damit als besonders schwerwiegendes Unrecht einzustufen ist, entscheidet sich bereits auf der Ebene des Tatbestands. Der Vorsatz prägt also schon das äußere Geschehen, indem er die Handlung als willensgesteuert und auf den Erfolg gerichtet kennzeichnet.
Zum anderen ist der Vorsatz aber auch Bestandteil der strafrechtlichen Schuld. Dort ist er Träger des Vorsatzschuldvorwurfs. Das heißt, auf der Schuldebene wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich trotz seiner Kenntnis der Umstände und trotz seines Willens zur Tatbestandsverwirklichung für das Unrecht entschieden hat. Der Vorsatz begründet hier also den persönlichen Vorwurf, der dem Täter gemacht wird.
Der Vorsatz hat somit eine Doppelstellung: Er ist zugleich finales Element der Handlung und Grundlage des Schuldvorwurfs.
Bedeutung des Vorsatzes
Bestandteil der strafrechtlichen Handlung: Finales Element; Träger des Handlungsunrechts
Bestandteil der strafrechtlichen Schuld: Träger des Vorsatzschuldvorwurfs
Wie grenzt man dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit voneinander ab?
Die Abgrenzung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit – letztere wird im Lateinischen auch als „luxuria" bezeichnet – gehört zu den vieldiskutierten Streitfragen im Strafrecht. Wo genau verläuft die Grenze zwischen Vorsatz und bloßer Fahrlässigkeit? Die detailliertere Abgrenzung ist im Einzelnen umstritten, und es haben sich verschiedene Theorien herausgebildet.
Ein wichtiger Prüfungstipp vorab: Die Abgrenzung und den dahinterstehenden Meinungsstreit solltest du in der Klausur nur dann ansprechen, wenn es tatsächlich erforderlich ist, weil die verschiedenen Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das Thema gilt als „durchgekaut", und eine unnötige Erörterung kostet wertvolle Zeit, ohne Punkte zu bringen.
Die verschiedenen Theorien lassen sich danach ordnen, ob sie nur auf ein Wissenselement abstellen und auf ein Wollenselement verzichten, oder ob sie sowohl ein Wissens- als auch ein Wollenselement verlangen.
Zu den Theorien, die nur ein Wissenselement und kein Wollenselement fordern, zählen drei Ansätze. Die Möglichkeitstheorie lässt es für den Vorsatz bereits genügen, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannte. Die Wahrscheinlichkeitstheorie verlangt demgegenüber mehr: Der Täter muss den Erfolgseintritt für wahrscheinlich gehalten haben. Und die Gleichgültigkeitstheorie stellt darauf ab, ob der Täter den Erfolg aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf genommen hat.
Auf der anderen Seite steht die Einwilligungs- beziehungsweise Billigungstheorie, die der herrschenden Meinung entspricht und sowohl ein Willens- als auch ein Wollenselement verlangt. Nach dieser Auffassung liegt dolus eventualis vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt erkannt, ernst genommen und sich damit abgefunden hat, da er ihn billigend in Kauf genommen hat. Diese Theorie fordert also neben dem kognitiven Element des Erkennens auch ein voluntatives Element des Sich-Abfindens.
Für den Verzicht auf ein Wollenselement, wie ihn die erstgenannten Theorien vornehmen, sprechen vor allem die erheblichen Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des „Billigens". In der Praxis ist es oft kaum möglich, dem Täter nachzuweisen, dass er den Erfolg innerlich gebilligt hat. Dogmatisch ist der Verzicht auf das Wollenselement allerdings schwer haltbar, denn schon die Versuchsstrafbarkeit zeigt, dass es beim Vorsatz gerade auf die Einstellung des Täters zur Tat ankommt. Wer wegen Versuchs bestraft wird, wird bestraft, obwohl der Erfolg nicht eingetreten ist – und das lässt sich nur rechtfertigen, wenn man auf den Willen des Täters abstellt.
Merke dir: Nach der herrschenden Billigungstheorie liegt dolus eventualis vor, wenn der Täter den Erfolg erkannt, ernst genommen und billigend in Kauf genommen hat, während bei der bewussten Fahrlässigkeit der Täter ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut.
Detailliertere Abgrenzung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit (lat. „luxuria“) umstritten
Relevanz: Nur ansprechen, wenn erforderlich, weil Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen; Thema „durchgekaut“
Einige Meinungen sehen beim Vorsatz nur ein Wissenselement, kein Wollenselement:
Möglichkeitstheorie: Täter erkannte die Möglichkeit des Erfolgseintritts
Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter hielt Erfolgseintritt für wahrscheinlich
Gleichgültigkeitstheorie: Erfolg aus Gleichgültigkeit gegenüber geschütztem Rechtsgut in Kauf genommen
Nach vorzugswürdiger Ansicht kennzeichnet den Vorsatz aber ein Willens- und Wollenselement
Einwilligungs- / Billigungstheorie, h.M.: Erfolgseintritt erkannt, ernst genommen und damit abgefunden, da billigend in Kauf genommen
Für Verzicht auf Wollenselement sprechen v.a. Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des „Billigens“; dogmatisch jedoch schwer haltbar, da schon Versuchsstrafbarkeit zeigt, dass es beim Vorsatz gerade von Einstellung des Täters zur Tat abhängt
Ist es egal zu welchem Zeitpunkt der Täter Vorsatz hat?
Es ist keineswegs egal, zu welchem Zeitpunkt der Täter Vorsatz hat. Das Strafrecht kennt hier ein strenges Prinzip, das als Koinzidenz-Prinzip oder Simultanitätsprinzip bezeichnet wird: Der Vorsatz muss bei Tatbegehung vorliegen. Der einzig relevante Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Vorsatz gegeben ist, ist also der Moment der Tatbegehung selbst.
Daraus folgt zunächst, dass die Schwelle zum Versuch, also das unmittelbare Ansetzen gemäß § 22 StGB, bereits überschritten sein muss. Erst ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Täter „bei der Tat", und erst dann kommt es auf seinen Vorsatz an. Ein Vorsatz, der nur in der Planungsphase besteht, aber im Moment des Handelns nicht mehr vorhanden ist, reicht nicht aus.
Von diesem Grundsatz ausgehend ergeben sich wichtige Abgrenzungen. Ein vorheriger Vorsatz, lateinisch dolus antecedens, ist unbeachtlich. Stell dir vor, jemand fasst am Abend den festen Entschluss, seinen Nachbarn am nächsten Tag zu erschlagen. Am nächsten Morgen hat er diesen Plan aber völlig vergessen und stößt den Nachbarn versehentlich die Treppe hinunter, wobei dieser stirbt. Obwohl der Täter zuvor Vorsatz hatte, lag im Moment der Tatbegehung kein Vorsatz vor – eine vorsätzliche Tötung scheidet aus.
Ebenso ist ein nachträglicher Vorsatz, lateinisch dolus subsequens, unbeachtlich. Wenn also jemand einen anderen fahrlässig verletzt und erst hinterher denkt „das geschieht ihm recht, das hätte ich auch absichtlich tun sollen", begründet diese nachträgliche Billigung keinen Vorsatz. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tat bestanden haben, nicht danach.
Schließlich ist auch der sogenannte Generalvorsatz nicht anerkannt. Darunter versteht man die Vorstellung, dass der Vorsatz nicht auf eine konkrete Einzelhandlung beschränkt sein müsse, sondern auf einen allgemeinen Erfolg gerichtet sein könne, unabhängig davon, durch welche der mehreren Handlungen dieser Erfolg letztlich eintritt. Diese Figur ist jedoch umstritten und wird überwiegend abgelehnt, weil sie das Koinzidenz-Prinzip unterlaufen würde.
Das Koinzidenz-Prinzip besagt also: Vorsatz zählt nur im Moment der Tat – nicht vorher und nicht nachher.
Koinzidenz-Prinzip / Simultanitätsprinzip: Vorsatz muss bei Tatbegehung vorgehen (Tatbegehung einzig relevanter Zeitpunkt der Beurteilung ob Vorsatz vorliegt)
Schwelle zum Versuch (unmittelbares Ansetzen gem. § 22) muss bereits überschritten sein
Vorheriger Vorsatz (lat.: „dolus antecedens“) unbeachtlich
Nachträglicher Vorsatz (lat.: „dolus subsequens“) unbeachtlich
Generalvorsatz (umstritten)
Kann man bei einem Tatgeschehen aus mehreren Handlungen davon ausgehen, dass der Vorsatz sich generell auf den gesamten Geschehensablauf bezieht?
Beim sogenannten Generalvorsatz – lateinisch dolus generalis – geht es um die umstrittene Frage, ob man bei einem Tatgeschehen aus mehreren Handlungen davon ausgehen kann, dass der Vorsatz sich generell auf den gesamten Geschehensablauf bezieht.
Relevant wird diese Problematik in einer ganz bestimmten Konstellation, nämlich wenn eine Erst- und Zweithandlung vorliegen: Der Täter denkt, der Taterfolg tritt durch seine vorsätzliche Ersthandlung ein, tatsächlich tritt der Erfolg aber erst durch eine anschließende Zweithandlung ein, die er ohne Vorsatz begeht. Ein klassisches Beispiel ist der sogenannte Jauchegrubenfall: Der Täter würgt sein Opfer und glaubt, es getötet zu haben. Um die vermeintliche Leiche zu beseitigen, wirft er sie in eine Jauchegrube. Tatsächlich war das Opfer nach dem Würgen aber noch am Leben und stirbt erst durch das Ertrinken in der Jauchegrube. Der Täter hatte also bei der Ersthandlung – dem Würgen – Tötungsvorsatz, bei der Zweithandlung – dem Entsorgen – hingegen nicht, weil er ja davon ausging, das Opfer sei bereits tot. Der tatbestandliche Erfolg tritt aber gerade erst durch die vorsatzlose Zweithandlung ein.
Zu dieser Konstellation gibt es unterschiedliche Ansichten. Die Lehre vom dolus generalis nimmt an, dass ein Generalvorsatz den gesamten Geschehensablauf umfasst, weil die Zweithandlung lediglich ein unselbständiger Teilakt einer einheitlichen Gesamthandlung sei. Der Vorsatz des Täters erstrecke sich also gleichsam über das gesamte Geschehen hinweg, sodass eine vorsätzliche Tötung bejaht werden könne. Gegen diese Auffassung spricht allerdings das Simultanitätsprinzip, wonach der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss. Da der Erfolg hier erst durch die Zweithandlung eintritt und der Täter in diesem Moment keinen Tötungsvorsatz mehr hat, wird das Koinzidenz-Prinzip durch die Annahme eines Generalvorsatzes unterlaufen.
Die Rechtsprechung und die herrschende Lehre gehen daher einen anderen Weg. Sie behandeln die Konstellation nicht als Fall eines Generalvorsatzes, sondern als Fall des Irrtums über den Kausalverlauf. Der Täter hat sich vorgestellt, dass der Erfolg durch die Ersthandlung eintritt, tatsächlich ist er aber erst durch die Zweithandlung eingetreten – der Kausalverlauf weicht also von der Vorstellung des Täters ab. Entscheidend ist dabei, dass nur ein wesentlicher Irrtum über den Kausalverlauf beachtlich ist und den Vorsatz entfallen lässt. Ist die Abweichung hingegen unwesentlich, bleibt der Vorsatz bestehen.
Merke dir: Die herrschende Meinung lehnt den Generalvorsatz ab und löst die Problematik über den Irrtum über den Kausalverlauf, wobei nur eine wesentliche Abweichung den Vorsatz ausschließt.
Umstritten, ob von einem Generalvorsatz (lat.: „dolus generalis“) ausgegangen werden kann
Relevant wenn Erst- und Zweithandlung: Täter denkt, der Taterfolg tritt durch vorsätzliche Ersthandlung ein, tatsächlich aber erst Erfolg durch anschließende Zweithandlung, die er ohne Vorsatz begeht
Beispiel: z.B. Scheinbar getötetes Opfer stirbt erst beim Entsorgen der „Leiche“ in Jauchegrube („Jauchegrubenfall“)
Lehre vom dolus generalis: Generalvorsatz umfasst gesamten Geschehensablauf, da Zweithandlung lediglich unselbständiger Teilakt einheitlicher Gesamthandlung
Simultanitätsprinzip: Vorsatz zum Zeitpunkt der Tathandlung erforderlich
Rspr., h.L.: Fall des Irrtums über den Kausalverlauf (allerdings nur wesentlicher Irrtum beachtlich)
Wie ist der Vorsatz zu beurteilen, wenn der Täter bei Tatbegehung noch nicht weiß, welchen von mehreren möglichen Tatbeständen er verwirklichen wird?
Beim Alternativvorsatz – lateinisch „dolus alternativus" – steht der Täter vor einer besonderen Situation: Er will einen von mehreren sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen verwirklichen, weiß aber bei Tatbegehung noch nicht, welchen er letztlich verwirklichen wird. Ein anschauliches Beispiel: Der Täter wirft einen Stein und geht davon aus, entweder ein Auto oder einen Menschen zu treffen. Er nimmt also in Kauf, dass einer von zwei verschiedenen Tatbeständen – Sachbeschädigung oder Körperverletzung – verwirklicht wird, kann aber nicht steuern, welcher es sein wird.
Wie dieser Alternativvorsatz strafrechtlich zu beurteilen ist, wird unterschiedlich bewertet. Nach einer Ansicht soll Vorsatz nur bezüglich des schwersten Tatbestands angenommen werden, wobei sich die Schwere nach der maximalen Höchststrafe richtet. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass das Vollendungsunrecht so gegebenenfalls nicht berücksichtigt wird: Verwirklicht der Täter tatsächlich den leichteren Tatbestand, würde dessen vorsätzliche Begehung ignoriert. Zudem bietet diese Theorie keinen Lösungsansatz, wenn mehrere gleich schwere Tatbestände in Betracht kommen.
Nach einer anderen Ansicht soll Vorsatz nur bezüglich des tatsächlich verwirklichten Tatbestands angenommen werden. Auch dagegen lassen sich gewichtige Einwände erheben: Ein versuchter schwererer Tatbestand wäre gegebenenfalls nicht berücksichtigt, wenn der Täter nur den leichteren Tatbestand vollendet. Außerdem bietet diese Auffassung keinen Lösungsansatz für den Fall, dass es überhaupt zu keiner Tatbestandsverwirklichung kommt, etwa weil der Stein sein Ziel verfehlt.
Der BGH nimmt demgegenüber Vorsatz bezüglich aller vorgestellten Taten an. Die Begründung überzeugt: Der Vorsatz des Täters bezieht sich auf mehrere Rechtsgutsverletzungen, und nur wenn man dies auch strafrechtlich abbildet, wird der Unrechtsgehalt der Tat sachgerecht erfasst.
Beim dolus alternativus nimmt der BGH also Vorsatz hinsichtlich sämtlicher vom Täter vorgestellten Tatbestände an.
Alternativvorsatz (lat.: „dolus alternativus“): Täter will einen von mehreren (sich gegenseitig ausschließenden) Tatbeständen verwirklichen, weiß aber noch nicht, welchen er verwirklichen wird wird; z.B. Täter wirft Stein und geht davon aus, entweder Auto oder Mensch zu treffen
- Vorsatz nur bzgl. schwerstem Tatbestand (nach max. Höchststrafe)
- Vollendungsunrecht so ggf. nicht berücksichtigt; kein Lösungsansatz bei mehreren gleich schweren Tatbeständen
- Vorsatz nur bzgl. tatsächlich verwirklichtem Tatbestand
- Versuchter schwererer Tatbestand ggf. nicht berücksichtigt; kein Lösungsansatz, wenn gar keine Tatbestandsverwirklichung
- BGH: Vorsatz bzgl. aller vorgestellten Taten, da Vorsatz sich auf mehrere Rechtsgutsverletzungen bezieht und so Unrechtsgehalt sachgerecht erfasst
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