- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Qualifikationen
Vorsatzqualifikation
Wie lautet das Prüfungsschema bei einer Vorsatzqualifikation?
Prüfungsschema bei Vorsatzqualifikationen
- Gemeinsame Prüfung von Grunddelikt und Vorsatzqualifikation: Insb. bei klaren Sachverhalten; alternativ auch getrennte Prüfung möglich wie bei der Erfolgsqualifikation
- Tatbestand
- Tatbestand des Grunddelikts
- Objektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand
- Tatbestand der Qualifikation
- Objektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Kann ein Qualifikationsmerkmal auch noch nach Vollendung verwirklicht werden?
Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals erst nach Vollendung aber vor Beendigung: z.B. bei §§ 249, 250 I Nr. 1 lit. a StGB findet Täter nach der Wegnahme ein herumliegendes Messer und nimmt es mit zur Beutesicherung
- Rspr.: Ausreichend, da auch Phase bis Beendigung zu Tathergang zählt und Täter ebenso gefährlich
- h.L.: Qualifikationstatbestand muss vor Vollendung verwirklicht werden
- Zeitspanne bis Beendigung zu unbestimmt, um Merkmalen strafschärfende Wirkung zukommen
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Wie verhält es sich, wenn das Grunddelikt nur versucht, aber das Qualifikationsmerkmal verwirklicht ist?
Vorsatzqualifizierter Versuch: Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals bei nur versuchtem Grunddelikt, z.B. versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl, aber kein Diebesgut
- Unproblematisch strafbar als versuchtes qualifiziertes Delikt
Kann der Täter vom Versuch einer Qualifikation zurücktreten, wenn er davon ablässt, bevor er das Grunddelikt vollendet?
Umstritten, ob Teilrücktritt von Qualifikation möglich: Täter hört auf, versuchtes qualifizierendes Merkmal weiter zu verwirklichen und beschränkt sich auf Grunddelikt
- Beispiel: z.B. bei gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB möchte der Täter das Opfer mit einem Knüppel verwunden, holt aus (Versuchsbeginn), entscheidet sich dann aber um, wirft den Knüppel weg und verwundet das Opfer stattdessen nur mit den Fäusten (kein gefährliches Werkzeug)
- Rspr.: Kein Teilrücktritt möglich, da qualifizierende Handlung bereits Rechtsgutgefährdung herbeigeführt hat
- Wegen des Gedankens der tätigen Reue und im Interesse des geschützten Rechtsguts muss freiwilliges Täterverhalten zu Straffreiheit führen Rechtsgutgefährdung lediglich abstrakt (noch keine Verletzung eingetreten)
- h.L.: Teilrücktritt möglich, wenn Grunddelikt noch nicht vollendet; kein Strafbedürfnis, wenn auf gefährlichere Durchführung verzichtet; Verdienstlichkeit des Täters anzuerkennen
- Geht aber nur, solange auch Qualifikation noch nicht vollendet (da man nur von versuchtem Delikt zurücktreten kann, nicht von vollendetem Delikt): z.B. nicht beim Diebstahl mit Waffen gem. § 242 I, 244 I Nr. 1 lit. a StGB wenn Waffe vor der Wegnahme weggeworfen wird, da Beisichführen einer Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat zur Vollendung ausreicht
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T begeht einen Einbruchdiebstahl und findet auf dem Weg nach draußen ein Küchenmesser, das er zur Sicherung der Beute mitnimmt. Erfüllt dies das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs?
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Ziad T.
Jurastudent