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Vorsatzqualifikation
Wie lautet das Prüfungsschema bei einer Vorsatzqualifikation?
Das Prüfungsschema bei Erfolgsqualifikationen folgt dem klassischen Prüfungsschema im Strafrecht aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, weist aber einige Besonderheiten auf.
Insbesondere bei klaren Sachverhalten empfiehlt sich eine gemeinsame Prüfung von Grunddelikt und Vorsatzqualifikation. Alternativ ist aber auch eine getrennte Prüfung möglich, wie sie bei der Erfolgsqualifikation üblich ist.
Im Tatbestand erfolgt zunächst die Prüfung des Tatbestand des Grunddelikts. Hier werden erstens der objektive Tatbestand und zweitens der subjektive Tatbestand des Grunddelikts geprüft. Anschließend folgt der Tatbestand der Qualifikation, wobei ebenfalls erstens der objektive Tatbestand und zweitens der subjektive Tatbestand der Qualifikation zu prüfen sind. Danach schließen sich die Prüfung der Rechtswidrigkeit und der Schuld an.
Prüfungsschema bei Vorsatzqualifikationen
- Gemeinsame Prüfung von Grunddelikt und Vorsatzqualifikation: Insb. bei klaren Sachverhalten; alternativ auch getrennte Prüfung möglich wie bei der Erfolgsqualifikation
- Tatbestand
- Tatbestand des Grunddelikts
- Objektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand
- Tatbestand der Qualifikation
- Objektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Kann ein Qualifikationsmerkmal auch noch nach Vollendung verwirklicht werden?
Eine praxisrelevante Frage bei der Vorsatzqualifikation betrifft den Zeitpunkt der Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals: Kann dieses auch noch nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat verwirklicht werden?
Stell dir folgenden Fall vor: Ein Täter begeht einen Raub gemäß § 249 StGB und nimmt dem Opfer gewaltsam die Geldbörse weg. Erst nach dieser Wegnahme, also nach Vollendung des Raubes, findet er ein herumliegendes Messer und nimmt es mit, um seine Beute zu sichern. Liegt hier ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB vor, obwohl das Messer erst nach der Wegnahme zum Einsatz kam? Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Nach Ansicht der Rechtsprechung ist die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals nach Vollendung, aber vor Beendigung ausreichend. Die Rechtsprechung argumentiert, dass auch die Phase bis zur Beendigung zum Tathergang zählt und der Täter in dieser Phase ebenso gefährlich ist wie während der eigentlichen Tatbegehung.
Die herrschende Lehre vertritt demgegenüber die Ansicht, dass der Qualifikationstatbestand vor Vollendung verwirklicht werden muss. Für diese Auffassung spricht, dass die Zeitspanne bis zur Beendigung zu unbestimmt ist, um den Qualifikationsmerkmalen eine strafschärfende Wirkung zukommen zu lassen. Die Beendigung ist kein klar definierter Zeitpunkt, sodass eine Ausdehnung der Qualifikation auf diese Phase zu Rechtsunsicherheit führen würde.
Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals erst nach Vollendung aber vor Beendigung: z.B. bei §§ 249, 250 I Nr. 1 lit. a StGB findet Täter nach der Wegnahme ein herumliegendes Messer und nimmt es mit zur Beutesicherung
- Rspr.: Ausreichend, da auch Phase bis Beendigung zu Tathergang zählt und Täter ebenso gefährlich
- h.L.: Qualifikationstatbestand muss vor Vollendung verwirklicht werden
- Zeitspanne bis Beendigung zu unbestimmt, um Merkmalen strafschärfende Wirkung zukommen
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Wie verhält es sich, wenn das Grunddelikt nur versucht, aber das Qualifikationsmerkmal verwirklicht ist?
Eine weitere Konstellation bei der Vorsatzqualifikation ist der sogenannte vorsatzqualifizierte Versuch. Hierbei geht es um die Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals bei nur versuchtem Grunddelikt.
Stell dir folgendes Beispiel vor: Ein Täter bricht in eine Wohnung ein, um dort Wertgegenstände zu stehlen. Er hat also das Qualifikationsmerkmal des Wohnungseinbruchs bereits verwirklicht. Allerdings findet er in der Wohnung kein Diebesgut vor und geht mit leeren Händen wieder. Das Grunddelikt, der Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB, ist damit nur versucht, weil es nicht zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache kam.
Die rechtliche Behandlung dieser Konstellation ist unproblematisch: Der Täter macht sich wegen eines versuchten qualifizierten Delikts strafbar, hier also wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls. Dass das Qualifikationsmerkmal vollständig verwirklicht wurde, während das Grunddelikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ändert daran nichts.
Beim vorsatzqualifizierten Versuch liegt also ein versuchtes qualifiziertes Delikt vor.
Vorsatzqualifizierter Versuch: Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals bei nur versuchtem Grunddelikt, z.B. versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl, aber kein Diebesgut
- Unproblematisch strafbar als versuchtes qualifiziertes Delikt
Kann der Täter vom Versuch einer Qualifikation zurücktreten, wenn er davon ablässt, bevor er das Grunddelikt vollendet?
Eine umstrittene Frage bei der Vorsatzqualifikation betrifft den sogenannten Teilrücktritt von der Qualifikation. Gemeint ist die Konstellation, in der der Täter aufhört, ein versuchtes qualifizierendes Merkmal weiter zu verwirklichen, und sich stattdessen auf das Grunddelikt beschränkt.
Ein anschauliches Beispiel bietet die gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB: Der Täter möchte das Opfer mit einem Knüppel verwunden und holt bereits aus, womit der Versuch beginnt. Dann entscheidet er sich jedoch um, wirft den Knüppel weg und verwundet das Opfer stattdessen nur mit den Fäusten. Da die bloßen Fäuste kein gefährliches Werkzeug darstellen, hat er das Qualifikationsmerkmal nicht vollendet, sondern sich auf die einfache Körperverletzung beschränkt. Kann er vom Versuch der Qualifikation zurücktreten?
Die Rechtsprechung verneint einen solchen Teilrücktritt. Sie argumentiert, dass die qualifizierende Handlung bereits eine Rechtsgutgefährdung herbeigeführt hat. Gegen diese Auffassung spricht jedoch der Gedanke der tätigen Reue: Im Interesse des geschützten Rechtsguts muss freiwilliges Täterverhalten zu Straffreiheit führen können. Zudem war die Rechtsgutgefährdung lediglich abstrakt, da noch keine Verletzung durch das gefährliche Werkzeug eingetreten ist.
Die herrschende Lehre hält demgegenüber einen Teilrücktritt für möglich, solange das Grunddelikt noch nicht vollendet ist. Sie begründet dies damit, dass kein Strafbedürfnis besteht, wenn der Täter auf die gefährlichere Durchführung verzichtet. Die Verdienstlichkeit des Täters sei anzuerkennen.
Eine wichtige Einschränkung gilt allerdings: Der Teilrücktritt ist nur möglich, solange auch die Qualifikation selbst noch nicht vollendet ist, da man nur von einem versuchten Delikt zurücktreten kann, nicht von einem vollendeten. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Beim Diebstahl mit Waffen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB kann der Täter nicht zurücktreten, wenn er die Waffe vor der Wegnahme wegwirft. Denn das Beisichführen einer Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat reicht bereits zur Vollendung der Qualifikation aus.
Nach herrschender Lehre ist ein Teilrücktritt von der Qualifikation möglich, solange weder Grunddelikt noch Qualifikation vollendet sind.
Umstritten, ob Teilrücktritt von Qualifikation möglich: Täter hört auf, versuchtes qualifizierendes Merkmal weiter zu verwirklichen und beschränkt sich auf Grunddelikt
- Beispiel: z.B. bei gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB möchte der Täter das Opfer mit einem Knüppel verwunden, holt aus (Versuchsbeginn), entscheidet sich dann aber um, wirft den Knüppel weg und verwundet das Opfer stattdessen nur mit den Fäusten (kein gefährliches Werkzeug)
- Rspr.: Kein Teilrücktritt möglich, da qualifizierende Handlung bereits Rechtsgutgefährdung herbeigeführt hat
- Wegen des Gedankens der tätigen Reue und im Interesse des geschützten Rechtsguts muss freiwilliges Täterverhalten zu Straffreiheit führen Rechtsgutgefährdung lediglich abstrakt (noch keine Verletzung eingetreten)
- h.L.: Teilrücktritt möglich, wenn Grunddelikt noch nicht vollendet; kein Strafbedürfnis, wenn auf gefährlichere Durchführung verzichtet; Verdienstlichkeit des Täters anzuerkennen
- Geht aber nur, solange auch Qualifikation noch nicht vollendet (da man nur von versuchtem Delikt zurücktreten kann, nicht von vollendetem Delikt): z.B. nicht beim Diebstahl mit Waffen gem. § 242 I, 244 I Nr. 1 lit. a StGB wenn Waffe vor der Wegnahme weggeworfen wird, da Beisichführen einer Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat zur Vollendung ausreicht
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T begeht einen Einbruchdiebstahl und findet auf dem Weg nach draußen ein Küchenmesser, das er zur Sicherung der Beute mitnimmt. Erfüllt dies das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs?
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Ziad T.
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