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Vorteilsanrechnung, § 242 BGB

VorteilsanrechnungVorteilsausgleichBereicherungsverbot
Aktualisiert vor 10 Tagen

Wie wirkt es sich aus, wenn dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis gleichzeitig auch ein Vorteil erwächst? Ist sein Ersatzanspruch dadurch zu mindern?

Merke

Vorteilsanrechnung / Vorteilsausgleich / Bereicherungsverbot, nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB: Aus § 843 IV BGB (seltener Fall, dass Gesetzgeber Vorteilsausgleich im Blick hatte) wird allgemeiner Grundsatz hergeleitet

  • Durch schädigendes Ereignis gleichzeitig entstandener Vorteil schadensmindernd anzurechnen

Unter welchen Voraussetzungen sind Vorteile anzurechnen? In welchen Fällen wäre die Anrechnung unbillig?

Merke

Voraussetzungen

  1. Kausalität zwischen Schadensentstehung und Vorteil
  2. Keine unbillige Entlastung des Schädigers und Zumutbarkeit bei Anspruchsberechtigtem: Anrechnung darf Sinn und Zweck des Schadensersatzes nicht zuwiderlaufen
    • Kein Vorteilsausgleich aus Billigkeitsgründen in folgenden Fällen
      • Geschädigter hätte Vorteil ohnehin erhalten: z.B. Erbschaft vorzeitig erlangt
      • Erkaufte Vorteile: z.B. Versicherungsleistungen
      • Freiwillige Zuwendungen Dritter
      • Überobligatorische Eigenleistungen des Geschädigten über Verpflichtung zur Geringhaltung von Schaden aus § 254 BGB, hinaus

In welchen typischen Fällen findet eine Anrechnung von Vorteilen statt?

Merke

Fallgruppen des Vorteilsausgleichs

  • Sowieso-Kosten“: Wären auch ohne schädigendes Ereignis entstanden
  • Abzug „neu für alt“: Umfang von Schadensersatz auf erlittene Einbuße beschränkt; z.B. nach Verkehrsunfall Neuwagen angeschafft
  • Baukostenüberschreitung: z.B. Architekt wählt vertragswidrig höherwertige, teurere Ausführung eines Gebäudes
    • Mehrkosten steht Mehrwert entgegen

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Frage 1/1

A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem das Auto des B vollständig und irreparabel zerstört wird. B ersetzt seinen Gebrauchtwagen daher durch ein Neufahrzeug des gleichen Modells. Worin besteht sein Schaden?

Im Wert eines Gebrauchtwagens.
Im Preis des Neuwagens.
Im Preis des Neuwagens abzüglich des Wertvorteils ggü. dem Gebrauchtwagen.
Im Restwert des zerstörten Fahrzeugs.
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