- Strafrecht
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- Beweisführung im Strafverfahren
Wahlfeststellung
Was versteht man unter einer Wahlfeststellung und unter welchen Voraussetzungen kann sie vorgenommen werden?
Die Wahlfeststellung betrifft den Fall, in dem feststeht, dass der Täter eine von zwei Taten verwirklicht hat, aber unklar bleibt, welchen Tatbestand genau er erfüllt hat oder durch welche konkrete Handlung genau er sich strafbar gemacht hat. Im ersten Fall spricht man von einer echten Wahlfeststellung, im zweiten von einer unechten Wahlfeststellung.
Das Prüfungsschema der Wahlfeststellung hat zwei Voraussetzungen. Erstens muss ein unaufklärbarer Sachverhalt vorliegen. Das bedeutet, dass der Geschehensablauf unklar ist und die Zweifel sich auch bei Ausschöpfung sämtlicher prozessualer Erkenntnismittel nicht auflösen lassen. Das Gericht hat also alles versucht, den Sachverhalt aufzuklären, kommt aber nicht weiter. Zweitens muss feststehen, dass der Täter sicher eine von zwei Taten begangen hat. Bei jedem unterstellten Geschehensablauf ist also ein Straftatbestand erfüllt. Es steht nur nicht fest, welcher.
Davon abzugrenzen ist die alternative Kausalität. Diese liegt vor, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und mehrere Handlungen jede für sich kausal für den Erfolg wären. In diesem Fall werden alle Handlungen als kausal behandelt. Bei der Wahlfeststellung hingegen ist gerade der Sachverhalt selbst nicht aufklärbar.
Die Wahlfeststellung ist eine Ausnahme vom in dubio pro reo-Grundsatz. Denn bei strikter Anwendung dieses Grundsatzes müsste der Täter wechselseitig für beide Taten freigesprochen werden: Für Tat A bestehen Zweifel, weil es auch Tat B gewesen sein könnte, und für Tat B bestehen Zweifel, weil es auch Tat A gewesen sein könnte. Das wäre aber unbillig, denn sicher ist ja, dass der Täter sich strafbar gemacht hat. Zur Vermeidung dieser Unbilligkeit wird nach herrschender Meinung eine Wahlfeststellung vorgenommen. Durch Vornahme einer Wahlfeststellung kann der Täter also gegebenenfalls dennoch bestraft werden für eine der beiden Taten.
Dabei ist zwischen den beiden Erscheinungsformen zu unterscheiden. Bei der echten Wahlfeststellung erfolgt die Verurteilung wahlweise nach dem einen oder dem anderen Tatbestand, es liegt also Tatbestandsalternativität vor. Beispiel: Es steht fest, dass der Täter entweder gestohlen oder die Sache unterschlagen hat, aber nicht welches von beiden. Bei der unechten Wahlfeststellung hingegen erfolgt die Verurteilung nach dem einen oder dem anderen Sachverhalt, es liegt also Tatsachenalternativität vor. Hier steht der Tatbestand fest, aber es ist unklar, durch welche konkrete Handlung der Täter ihn verwirklicht hat.
Für die Klausur ist eine getrennte Prüfung aller Alternativen unter eigenen Überschriften vorzunehmen. Du formulierst also zunächst einen ersten Obersatz, etwa „Unterstellt dass Tatsache X wahr ist…", prüfst diesen Sachverhalt vollständig durch und setzt dann mit einem zweiten Obersatz fort, etwa „Unterstellt dass Tatsache Y wahr ist…", um auch diese Alternative eigenständig zu prüfen.
Die Wahlfeststellung ermöglicht also als Ausnahme vom in dubio pro reo-Grundsatz eine Verurteilung, wenn feststeht, dass der Täter sicher eine von zwei Taten begangen hat, der genaue Sachverhalt aber trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel unaufklärbar bleibt.
Wahlfeststellung: Fall, in dem feststeht, dass der Täter eine von zwei Taten verwirklicht hat, aber unklar bleibt, welchen Tatbestand genau (echte Wahlfeststellung) oder durch welche konkrete Handlung genau (unechte Wahlfeststellung)
- Voraussetzungen der Wahlfeststellung
- Unaufklärbarer Sachverhalt: Unklarer Geschehensablauf; nicht auflösbare Zweifel auch bei Ausschöpfung sämtlicher prozessualer Erkenntnismittel
- Aber Täter hat sicher eine von zwei Taten begangen: Bei jedem unterstellten Geschehensablauf ist ein Straftatbestand erfüllt
- Alternative Kausalität, wenn aufgeklärter Sachverhalt, nach dem mehreren Handlungen jede für sich kausal wären (⇨ alle als kausal behandelt)
- Die Wahlfeststellung ist eine Ausnahme vom in dubio pro reo-Grundsatz: Bei strikter Anwendung des Grundsatzes müsste Täter wechselseitig für beide Taten freigesprochen werden, das wäre aber unbillig; zur Vermeidung dieser Unbilligkeit wird nach h.M. eine Wahlfeststellung vorgenommen
- Durch Vornahme einer Wahlfeststellung kann Täter ggf. dennoch bestraft werden für eine der beiden Taten
- Echte Wahlfeststellung: Verurteilung wahlweise nach dem einen oder dem anderen Tatbestand (Tatbestandsalternativität)
- Unechte Wahlfeststellung: Verurteilung nach dem einen oder dem anderen Sachverhalt (Tatsachenalternativität)
- Getrennte Prüfung aller Alternativen unter eigenen Überschriften: z.B. zunächst erster Obersatz („Unterstellt dass Tatsache X wahr ist…“, dann zweiter Obersatz („Unterstellt dass Tatsache Y wahr ist…“)
Wie verhält es sich, wenn feststeht, dass der Täter einen Tatbestand verwirklicht hat, aber unklar ist, welcher?
Die echte Wahlfeststellung, auch als ungleichartige Wahlfeststellung bezeichnet, betrifft Fälle der Tatbestandsalternativität. Das bedeutet, dass nachweisbar ist, dass der Täter alternativ unterschiedliche Tatbestände verwirklicht hat, also feststeht, dass er einen von zwei verschiedenen Tatbeständen erfüllt hat, nur eben nicht welchen.
Die Rechtsfolge ist eine wahldeutige Verurteilung nach einem der beiden Tatbestände. Diese ist allerdings nur zulässig, wenn die in Betracht kommenden Tatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar und gleichwertig sind. Beide Delikte müssen also in ihrem Unrechtsgehalt und in der inneren Einstellung des Täters auf einer vergleichbaren Ebene liegen.
Davon abzugrenzen ist der Fall, dass zwischen den Tatbeständen ein Stufenverhältnis besteht. Hier ist kein Raum für eine echte Wahlfeststellung. Stattdessen erfolgt die Verurteilung schlicht nach dem milderen Tatbestand aufgrund des in dubio pro reo-Grundsatzes. Die Wahlfeststellung als Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann gar nicht nötig, weil bereits über das Stufenverhältnis eine eindeutige Verurteilung möglich ist. Solche Stufenverhältnisse gibt es in verschiedenen Konstellationen: Wenn etwa ein Grundtatbestand und eine Qualifikation in Betracht kommen, erfolgt die Verurteilung nach dem Grundtatbestand. Kommen ein Grunddelikt und eine Privilegierung in Betracht, wird nach der Privilegierung verurteilt. Stehen Vorsatz und Fahrlässigkeit alternativ im Raum, erfolgt die Verurteilung nach dem Fahrlässigkeitsdelikt. Bei der Alternative zwischen Versuch und Vollendung wird nach dem Versuchsdelikt verurteilt. Kommen Täterschaft und Teilnahme in Betracht, erfolgt die Verurteilung nach dem Teilnahmedelikt. Und wenn aktives Tun und Unterlassen alternativ möglich sind, wird nach dem Unterlassungsdelikt verurteilt. In all diesen Fällen ist das eine Delikt das mildere, sodass der in dubio pro reo-Grundsatz bereits zu einem eindeutigen Ergebnis führt.
Zur Veranschaulichung zwei Beispiele. Ein Beispiel für die Anwendung der echten Wahlfeststellung: Bei einem Täter wird gestohlene Ware gefunden, aber es lässt sich nicht aufklären, ob es sich um Diebesgut handelt, das der Täter selbst gestohlen hat, oder um Hehlerware, die der Täter durch Hehlerei erworben hat. Diebstahl und Hehlerei stehen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander, sondern sind rechtsethisch und psychologisch vergleichbar. Daher kann der Täter wahldeutig entweder wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt werden. Ein Beispiel für die Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes wegen Stufenverhältnis: Wenn nicht zu ermitteln ist, ob der Täter bei der Körperverletzung einen Schlagstock als gefährliches Werkzeug bei sich geführt hat, so ist er nur wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB zu bestrafen. Grundtatbestand und Qualifikation stehen in einem Stufenverhältnis, sodass zugunsten des Täters der mildere Grundtatbestand anzuwenden ist.
Der wahldeutige Schuldspruch im Urteil erfolgt dabei so, dass er wegen des einen oder des anderen Delikts ergeht und beide Tatbestände benennt.
Die echte Wahlfeststellung ermöglicht also eine wahldeutige Verurteilung bei Tatbestandsalternativität, sofern die Tatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind, während bei einem Stufenverhältnis stets nach dem milderen Tatbestand zu verurteilen ist.
Echte Wahlfeststellung / ungleichartige Wahlfeststellung: Tatbestandsalternativität, d.h. nachweisbar alternative Verwirklichung unterschiedlicher Tatbestände
- Wahldeutige Verurteilung nach einem der beiden Tatbestände falls in Betracht kommende Tatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar und gleichwertig sind
- Bei Stufenverhältnis zwischen den Tatbeständen ist kein Raum für eine echte Wahlfeststellung: Verurteilung nach milderem Tatbestand aufgrund des in dubio pro reo-Grundsatzes
- z.B. wenn Grundtatbestand und Qualifikation in Betracht: Verurteilung nach Grundtatbestand
- z.B. wenn Grunddelikt und Privilegierung in Betracht: Verurteilung nach Privilegierung
- z.B. wenn Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht: Verurteilung nach Fahrlässigkeitsdelikt
- z.B. wenn Versuch und Vollendung in Betracht: Verurteilung nach Versuchsdelikt
- z.B. wenn Täterschaft und Teilnahme in Betracht: Verurteilung nach Teilnahmedelikt
- z.B. wenn aktives Tun und Unterlassen in Betracht: Verurteilung nach Unterlassungsdelikt
- Beispiele
- Beispiel für die Anwendung der echten Wahlfeststellung: Wenn bei Täter gestohlene Ware gefunden wird, aber sich nicht aufklären lässt, ob es sich um Diebesgut handelt, das der Täter selbst gestohlen hat oder um Hehlerware, die der Täter durch Hehlerei erworben hat, kann er wahldeutig entweder wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt werden
- Beispiel für die Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes wegen Stufenverhältnis: Wenn nicht zu ermitteln ist, ob Täter bei der Körperverletzung einen Schlagstock (gefährliches Werkzeug) bei sich geführt hat, so ist er nur wegen Körperverletzung gem. § 223 I StGB und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB zu bestrafen
- Wahldeutiger Schuldspruch im Urteil erfolgt wegen des einen des anderen Delikts und benennt beide
Wie verhält es sich, wenn feststeht, dass der Täter einen Tatbestand verwirklicht hat, aber unklar ist, durch welche Handlung genau?
Die unechte Wahlfeststellung, auch als gleichartige Wahlfeststellung bezeichnet, betrifft Fälle der Tatsachenalternativität. Hier steht fest, dass nach jedem unterstellten Geschehensablauf der gleiche Tatbestand verwirklicht ist. Es ist also nicht fraglich, welchen Tatbestand der Täter erfüllt hat, sondern nur, durch welche konkrete Handlung er ihn erfüllt hat.
Die Rechtsfolge ist eine eindeutige Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage. Da der Täter sicher den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt hat und lediglich offen bleibt, durch welche Handlung genau, verstößt die Strafbarkeit nicht gegen den in dubio pro reo-Grundsatz. Anders als bei der echten Wahlfeststellung muss hier also kein wahldeutiger Schuldspruch ergehen, weil der Tatbestand, nach dem verurteilt wird, eindeutig feststeht.
Zwei Beispiele verdeutlichen dies. Erstes Beispiel: Ein Täter beschwört in zwei verschiedenen Prozessen jeweils sich widersprechende Aussagen. Da beide Aussagen nicht gleichzeitig wahr sein können, steht fest, dass er mindestens einmal einen Meineid geleistet hat. Unklar ist nur, hinsichtlich welcher der beiden Aussagen der Meineid vorliegt. Der Tatbestand des Meineids ist aber in jedem Fall erfüllt, sodass eine eindeutige Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage erfolgen kann. Zweites Beispiel: Ein HIV-Infizierter hat mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer unwissenden Person, die sich dabei ansteckt. Es lässt sich nicht aufklären, welcher einzelne Geschlechtsakt zur Ansteckung und damit zur Körperverletzung geführt hat. Auch hier steht aber fest, dass der Täter den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt hat, sodass eine eindeutige Verurteilung wegen Körperverletzung möglich ist.
Die unechte Wahlfeststellung ermöglicht also bei Tatsachenalternativität eine eindeutige Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage, weil der verwirklichte Tatbestand feststeht und nur die konkrete Handlung unklar bleibt.
Unechte Wahlfeststellung / gleichartige Wahlfeststellung: Tatsachenalternativität; nach jedem unterstellten Geschehensablauf gleicher Tatbestand verwirklicht
- Eindeutige Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage: Da Täter sicher tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt hat (offen nur durch welche Handlung genau), verstößt Strafbarkeit nicht gegen in dubio pro reo-Grundsatz
- Beispiele: z.B. Täter beschwört in zwei Prozessen jeweils sich widersprechende Aussagen (unklar, hinsichtlich welcher Aussage ein Meineid geleistet wurde); z.B. HIV-Infizierter hat mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Unwissendem, nicht aufzuklären welcher Akt zur Ansteckung (Körperverletzung) führte
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T wird verdächtigt, entweder ein Auto gestohlen oder gestohlenes Auto erworben zu haben. Trotz umfassender Ermittlungen bleibt unklar, welche Tat er beging. Bei ihm wird das Auto gefunden. Welche Aussagen treffen zu?
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