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- Bestimmung des Schuldverhältnisses
Wahlschuld, §§ 262-265 BGB
Was versteht man unter einer Wahlschuld?
Stell dir vor, du schuldest jemandem entweder dein Fahrrad oder dein Smartphone, aber nicht beides. Das ist eine Wahlschuld nach den §§ 262-265 BGB. Hier geht es darum, dass verschiedene Leistungen unterschiedlicher Gattung geschuldet werden, aber nur eine von ihnen tatsächlich erbracht werden muss. Wichtig ist, dass sich diese Leistungen nicht einer einzigen Gattung zuordnen lassen, wie es etwa bei der Gattungsschuld der Fall wäre.
Abzugrenzen ist die Wahlschuld von der Ersetzungsbefugnis. Bei der Ersetzungsbefugnis besteht nämlich von Anfang an nur eine einzige Leistungspflicht, die aber durch Vertrag so ausgestaltet ist, dass sie durch eine andere Leistung ersetzt werden kann. Ein Beispiel dafür wäre eine Inzahlungnahme beim Autokauf: Der Käufer schuldet eigentlich den Kaufpreis, kann aber mit Zustimmung des Verkäufers stattdessen sein altes Auto als Teilzahlung geben. Praktisch hat die Ersetzungsbefugnis eine größere Bedeutung als die Wahlschuld.
Ebenso unterscheidet sich die Wahlschuld von der elektiven Konkurrenz. Hier hat der Gläubiger verschiedene, sich gegenseitig ausschließende Ansprüche oder Gestaltungsrechte und muss eine Wahl zwischen ihnen treffen. Ein typisches Beispiel ist die kaufrechtliche Gewährleistung: Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Allerdings kann er nicht beides gleichzeitig verlangen.
Kurz: Die Wahlschuld bedeutet, dass mehrere verschiedene Leistungen geschuldet werden, aber nur eine davon erbracht werden muss.
Wahlschuld, §§ 262-265 BGB: Verschiedene Leistungen (nicht einer Gattung) so geschuldet, dass nur eine davon erbracht werden muss
- Ersetzungsbefugnis aus Vertrag: Allein bestehende Leistungspflicht kann durch Schuldner oder Gläubiger ausgetauscht werden; praxisrelevanter als Wahlschuld (z.B. Inzahlungnahme Pkw)
- Elektive Konkurrenz: Gläubiger wählt zwischen mehreren Ansprüchen oder Gestaltungsrechten, die sich inhaltlich ausschließen; z.B. bei kaufrechtlicher Gewährleistung bzgl. Rücktritt oder Minderung, § 437 Nr. 2 BGB
Wer darf bei der Wahlschuld im Zweifel die Wahl treffen?
Wer entscheidet bei der Wahlschuld, was konkret erbracht wird? Grundsätzlich bestimmt das Gesetz in § 262 BGB, dass bei der Wahlschuld im Zweifel der Schuldner die Wahl hat.
Ein Beispiel: Du hast mit einer Freundin vereinbart, dass du ihr entweder dein Fahrrad oder dein Skateboard überlassen wirst. Solange du deine Wahl noch nicht getroffen hast, besteht die Schuld in beiden Möglichkeiten. Sobald du dich für eines der beiden entscheidest, ist nur noch die gewählte Leistung geschuldet.
Im Zweifel Wahl des Schuldners, § 262 BGB
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Ziad T.
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