- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Pauschalreisevertrag
Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
Was versteht man unter einem Werkvertrag? Was unterscheidet ihn vom Dienstvertrag und vom Auftrag? Wie unterscheidet er sich vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und vom Werklieferungsvertrag?
Der Werkvertrag ist ein Vertragstyp, der im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 631 ff. BGB geregelt ist. Beim Werkvertrag geht es um die entgeltliche Herstellung eines Werks. Das heißt, der Unternehmer schuldet nicht nur eine bloße Tätigkeit, sondern einen bestimmten Erfolg. Typische Beispiele für Werkverträge sind Verträge über die Herstellung unbeweglicher Sachen wie Bauwerke, aber auch über nicht körperliche Gegenstände wie ein Baugutachten. Auch Reparatur- und Wartungsverträge sowie Verträge über die Beförderung von Personen und Sachen, zum Beispiel ein Taxivertrag, fallen unter den Werkvertragsbegriff. Ebenso das gastronomische Catering.
Das entscheidende Merkmal des Werkvertrags ist also, dass ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet ist gegen Entgelt. Wird hingegen nur eine bloße Tätigkeit geschuldet, nicht aber auch der Erfolg, so liegt ein Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. BGB vor. Ist die Leistung unentgeltlich, handelt es sich um einen Auftrag gemäß §§ 668 ff. BGB.
Abzugrenzen ist der Werkvertrag auch vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung nach den §§ 433 ff. BGB. Hier liegt der Schwerpunkt auf dem Warenumsatz, also dem Kauf einer beweglichen Sache. Die Montage, zum Beispiel der Einbau eines gekauften Navigationsgeräts, ist nur eine Nebenpflicht. Beim reinen Werkvertrag hingegen, etwa dem Austausch eines Automotors, steht die Herstellung des Werks im Vordergrund.
Eine weitere Abgrenzung ist zum Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB erforderlich. Hier geht es um die Lieferung einer neu herzustellenden Sache, also eine Mischform aus Werk- und Kaufvertrag. Der entscheidende Unterschied zum reinen Werkvertrag ist, dass der Unternehmer nicht nur die Herstellung, sondern auch die Lieferung der Sache schuldet.
Zusammengefasst ist der Werkvertrag also der Vertrag über die entgeltliche Herstellung eines Werks, bei dem der Arbeitserfolg geschuldet ist.
Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB: Entgeltliche Herstellung eines Werks; z.B. Verträge über Herstellung unbeweglicher Sachen (z.B. Bauwerke), beweglicher Sachen (z.B. Skulpturen) oder nichtkörperliche Gegenstände (z.B. Baugutachten), Reparatur- und Wartungsverträge, Beförderung von Personen und Sachen (z.B. Taxivertrag), gastronomisches Catering
- Arbeitserfolg geschuldet
- Bloße Tätigkeit geschuldet (nicht auch Erfolg): Dann Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
- Unentgeltlich: Dann Auftrag, §§ 668 ff BGB
- Schwerpunkt auf Warenumsatz: Dann Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB, mit Montageverpflichtung, z.B. Einbau einer gekauften Navigationsgerät; z.B. nicht Austauschmotor (⇨ Werkvertrag)
- Lieferung neu herzustellender Sache: Dann Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
Ist der Besteller, wenn er Verbraucher ist, ebenso geschützt, wie beim Verbrauchsgüterkauf?
Wenn du als Verbraucher einen Werkvertrag eingehst, fragst du dich vielleicht, ob du denselben Schutz genießt wie beim Verbrauchsgüterkauf. Es gibt jedoch kein spezielles Verbraucherwerkvertragsrecht, das dir denselben Schutz wie beim Verbrauchsgüterkauf bietet.
Auch die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufrechts, die in den §§ 474 ff. BGB festgelegt sind, werden nicht analog auf den Werkvertrag angewendet, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Das bedeutet, der Gesetzgeber hat bewusst keine besonderen Schutzvorschriften für Verbraucher im Werkvertragsrecht geschaffen. Daher ist eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht, also der §§ 474 ff. BGB, nicht möglich. Der Verbraucher als Besteller genießt beim "normalen" Werkvertrag keinen über die allgemeinen Regeln hinausgehenden Schutz.
Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Erstens greift beim Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB das Kaufrecht ein, inklusive des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß §§ 474 ff. BGB. Hier ist der Verbraucher also genauso geschützt wie beim Kauf. Zweitens sieht das Gesetz für den speziellen Fall des Verbraucherbauvertrags in den §§ 650i ff. BGB besondere Schutzvorschriften vor.
Zusammengefasst lässt sich also festhalten: Beim klassischen Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB gibt es keinen über die Grundregeln hinausgehenden Verbraucherschutz. Nur in den Sonderfällen des Werklieferungsvertrags und des Verbraucherbauvertrags greift zusätzlicher Verbraucherschutz ein.
Kein spezielles „Verbraucherwerkvertragsrechts“
- Mangels planwidriger Regelungslücke keine analoge Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts, §§ 474 ff. BGB
- Aber beim Werklieferungsvertrag, § 650 BGB: Anwendung des Kaufrechts, inkl. Verbrauchsgüterkaufrecht, §§ 474 ff. BGB
- Aber spezieller Verbraucherbauvertrag, §§ 650i ff. BGB
Welche Möglichkeiten zur Beendigung des Werkvertrags stehen den Parteien zur Verfügung?
Beim Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB gibt es für die Parteien verschiedene Wege, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.
Zunächst einmal hat jede Partei ein freies Kündigungsrecht gemäß § 648 BGB. Das bedeutet, dass sowohl der Besteller als auch der Werkunternehmer den Vertrag jederzeit kündigen können, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegen muss. Allerdings hat diese Kündigung unterschiedliche Folgen für die Parteien: Wenn der Besteller kündigt, bleibt er gemäß § 648 S. 2 BGB trotzdem zur Vergütung verpflichtet. Von der Vergütung abzuziehen ist aber das, was der Werkunternehmer infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Als zweite Möglichkeit sieht § 648a BGB ein spezielles Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund vor. Hier muss also ein triftiger Grund für die Kündigung vorliegen. Die Folge einer solchen Kündigung ist, dass nur noch die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Insbesondere bei Kündigung durch den Besteller aus wichtigem Grund nach § 648a Abs. 5 BGB ist dieser lediglich zur Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen verpflichtet.
Beendigung
- Freies Kündigungsrecht, § 648 BGB
- Bei Kündigung des Bestellers trotzdem Vergütungsverpflichtung, § 648 2 BGB: Abzgl. dessen, was Werkunternehmer dadurch erspart, erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt
- Spezielles Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB: Dann nur Vergütung für bereits erbrachte Leistungen
- Bei Kündigung des Bestellers nur Vergütungsverpflichtung für bereits erbrachte Leistungen, § 648a V BGB
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