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Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB

WerkvertragWerkvertragsrechtWerkrechtKündigung
Aktualisiert vor 2 Tagen

Was versteht man unter einem Werkvertrag? Was unterscheidet ihn vom Dienstvertrag und vom Auftrag? Wie unterscheidet er sich vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und vom Werklieferungsvertrag?

Merke

Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB: Entgeltliche Herstellung eines Werks; z.B. Verträge über Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke) oder nicht körperliche Gegenstände (Baugutachten), Reparatur- und Wartungsverträge, Beförderung von Personen und Sachen (z.B. Taxivertrag), gastronomisches Catering

  • Arbeitserfolg geschuldet
  • Bloße Tätigkeit geschuldet (nicht auch Erfolg): Dann Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
  • Unentgeltlich: Dann Auftrag, §§ 668 ff BGB
  • Schwerpunkt auf Warenumsatz: Dann Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB, mit Montageverpflichtung, z.B. Einbau einer gekauften Navigationsgerät; z.B. nicht Austauschmotor (⇨ Werkvertrag)
  • Lieferung neu herzustellender Sache: Dann Werklieferungsvertrag, § 650 BGB

Ist der Besteller, wenn er Verbraucher ist, ebenso geschützt, wie beim Verbrauchsgüterkauf?

Merke

Kein spezielles „Verbraucherwerkvertragsrechts

  • Mangels planwidriger Regelungslücke keine analoge Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts, §§ 474 ff. BGB
    • Aber beim Werklieferungsvertrag, § 650 BGB: Anwendung des Kaufrechts, inkl. Verbrauchsgüterkaufrecht, §§ 474 ff. BGB
    • Aber spezieller Verbraucherbauvertrag, §§ 650i ff. BGB

Welche Möglichkeiten zur Beendigung des Werkvertrags stehen den Parteien zur Verfügung?

Merke

Beendigung

  • Freies Kündigungsrecht, § 648 BGB
    • Bei Kündigung des Bestellers trotzdem Vergütungsverpflichtung, § 648 2 BGB: Abzgl. dessen, was Werkunternehmer dadurch erspart, erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt
  • Spezielles Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB: Dann nur Vergütung für bereits erbrachte Leistungen
    • Bei Kündigung des Bestellers nur Vergütungsverpflichtung für bereits erbrachte Leistungen, § 648a V BGB

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Frage 1/7

Fliesenlegerin F soll das Wohnhaus ihres Kunden K neu kacheln. K bemerkt drei Monate nach der Abnahme Risse in den Fliesen. Er vermutet, dass F mangelhaft gearbeitet hat, kann es aber nicht beweisen. Er richtet sofort ein Gewährleistungsverlangen an F. Hat K einen verbrauchsgüterkaufrechtlichen Anspruch?

Ja, gem. § 477 I 1 BGB.
Ja, analog § 477 I 1 BGB.
Nein.
Es handelt sich um einen Werkvertrag.
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