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Werkvertrag: Abnahme, § 640 BGB
Was versteht man unter einer Abnahme?
Beim Werkvertrag nach § 633 BGB verpflichtet sich der Unternehmer, ein Werk herzustellen und der Besteller, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Doch wann ist das Werk eigentlich fertig vollendet? Hier kommt die Abnahme ins Spiel.
Die Abnahme nach § 640 BGB besteht aus zwei Elementen: Erstens der körperlichen Hinnahme des Werkes und zweitens der Annahme als im Wesentlichen vertragsgemäß.
Zunächst zur körperlichen Hinnahme: Hier geht es darum, dass der Besteller das Werk tatsächlich in Besitz nimmt, zum Beispiel indem er die Schlüssel für das neu gebaute Haus entgegennimmt. Die bloße Fertigstellung des Werkes reicht also nicht aus.
Zweitens muss der Besteller das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß annehmen. Das bedeutet, dass zwar kleinere Mängel vorhanden sein dürfen, das Werk aber im Großen und Ganzen dem Vertrag entsprechen muss. Wenn zum Beispiel der Maler deine Wohnung streicht und dabei nur einen kleinen Fleck übersieht, kannst du das Werk insgesamt trotzdem abnehmen. Größere Mängel, wie eine vergessene Wand, würdest du aber vorher beseitigen lassen.
Abnahme, § 640 BGB: Körperliche Hinnahme des Werkes und Annahme als im Wesentlichen vertragsgemäß
Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an die Abnahme?
Die Abnahme ist ein zentrales Rechtsinstitut im Werkvertragsrecht und hat weitreichende Rechtsfolgen.
Dabei geht es insbesondere um die Erfüllung und die Mängelgewährleistung: Mit der Abnahme ist der Primäranspruch des Bestellers aus § 631 Abs. 1 BGB auf Herstellung des Werkes erfüllt. Der Unternehmer schuldet ab dann nur noch die Beseitigung etwaiger Mängel. Zudem beginnt mit der Abnahme das besondere werkrechtliche Gewährleistungsrecht nach den §§ 634 ff. BGB zu gelten. Ausnahmsweise kann dieses Gewährleistungsregime aber auch schon vor der Abnahme Anwendung finden, nämlich wenn nur noch ein "Abrechnungsverhältnis" besteht. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertig anbietet und der Besteller nicht mehr die Erfüllung verlangt, sondern nur noch Gewährleistungsansprüche geltend macht.
Eine weitere Rechtsfolge der Abnahme ist die Beweislastumkehr hinsichtlich Mängeln: Bis zur Abnahme muss der Werkunternehmer darlegen und beweisen, dass seine Werkleistung mangelfrei ist. Nach der Abnahme geht diese Darlegungs- und Beweislast auf den Besteller über. Außerdem beginnt mit der Abnahme die Verjährungsfrist für Mängelrechte nach § 634a Abs. 2 BGB zu laufen.
Die Abnahme hat auch Auswirkungen auf die Vergütung, den Werklohn: Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB fällig. Zudem beginnt ab Abnahme die Verzinsung des Werklohns gemäß § 641 Abs. 4 BGB.
Außerdem ist die Abnahme auch für den Gefahrübergang relevant: Mit der Abnahme geht nach § 644 Abs. 1 S. 1 BGB die Preisgefahr auf den Besteller über.
Die Abnahme ist also der entscheidende Zeitpunkt, an dem sich die Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Unternehmer grundlegend wandeln.
Rechtsfolgen der Abnahme
- Bzgl. Erfüllung und Mängelgewährleistung
- Erfüllung des Primäranspruchs aus § 631 I BGB: Nur noch Mängelbeseitigung
- Besonderes werkrechtliches Gewährleistungsrecht, §§ 634 ff. BGB, gilt
- Ausnahmsweise auch schon vor Abnahme besonderes werkrechtliches Gewährleistungsrecht, §§ 634 ff. BGB, wenn nur noch „Abrechnungsverhältnis“ besteht (Unternehmer bietet Werk als fertig an, Besteller verlangt nicht mehr Erfüllung, sondern Gewährleistung)
- Beweislastumkehr hinsichtlich Mängeln: Bis Abnahme ist Werkunternehmer darlegungs- und beweispflichtig, dass seine Werkleistung mangelfrei ist, nach der Abnahme der Besteller
- Verjährungsfrist für Mängelrechte beginnt, § 634a II BGB
- Bzgl. Vergütung (Werklohn)
- Fälligkeit der Vergütung, § 641 I 1 BGB
- Verzinsung der Vergütung, § 641 IV BGB
- Bzgl. Gefahrtragung
- Gefahrübergang, § 644 I 1 BGB: Übergang der Preisgefahr auf Besteller
In welcher Form kann die Abnahme erfolgen?
Die Abnahme ist ein wichtiger Schritt, denn mit der Abnahme wird der Werklohn fällig und treten andere Rechtsfolgen ein. Wie kann nun die Abnahme erfolgen?
Die Abnahme kann ausdrücklich erklärt werden, aber auch konkludent, also stillschweigend durch schlüssiges Verhalten. Ein Beispiel für eine konkludente Abnahme wäre die anstandslose Ingebrauchnahme des Werks durch den Besteller. Damit gibt der Besteller zu erkennen, dass er das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkennt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Besteller zwar das Werk nutzt, aber gleichzeitig Mängel rügt und deshalb die Abnahme ausdrücklich verweigert. Auch die Zahlung des Werklohns, eventuell auch nur eine Teilzahlung, kann als konkludente Abnahme gewertet werden.
Zweitens gibt es Fälle, in denen eine körperliche Entgegennahme des Werks gar nicht möglich ist, zum Beispiel wenn das Werk fest mit dem Boden verbunden ist. Hier erfolgt die Abnahme durch die Billigung des Werks nach dessen Vollendung gemäß § 646 BGB.
Drittens kann die Abnahme auch fingiert, also unterstellt werden. Dies regelt § 640 Abs. 2 BGB. Wenn der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller das Werk nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels ablehnt, gilt das Werk als abgenommen. Anders als früher kommt es dabei nicht mehr darauf an, ob der Mangel unwesentlich ist oder nicht. Gegenüber einem Verbraucher als Besteller muss der Unternehmer jedoch in Textform auf die Rechtsfolge der fingierten Abnahme hingewiesen haben.
Letztlich darf der Besteller die Abnahme aber nicht rechtsmissbräuchlich verweigern. Eine grundlose endgültige Verweigerung oder die Verweigerung wegen eines so unwesentlichen Mangels, dass der Besteller kein schützenswertes Interesse an der Beseitigung vor der Abnahme hat, verstößt gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. In diesem Fall kann der Unternehmer sofort auf Zahlung des Werklohns klagen, ohne eine Frist setzen zu müssen.
Die Abnahme ist also ein wichtiger Schritt, mit dem der Besteller das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt und der Werklohn fällig wird. Sie kann ausdrücklich, konkludent, durch Billigung oder als Fiktion erfolgen, darf aber nicht rechtsmissbräuchlich verweigert werden.
Formen der Abnahme
- Auch konkludent
- z.B. durch anstandslose Ingebrauchnahme: Wenn Besteller zu erkennen gibt, dass Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkannt (z.B. nicht, wenn Mängel gerügt und deshalb Abnahme ausdrücklich verweigert)
- z.B. durch Zahlung (ggf. auch Teilzahlung)
- Wenn körperliche Entgegennahme nicht möglich (z.B. fest mit dem Boden verbunden) Billigung des Werks nach Vollendung, § 646 BGB
- Fiktion nach Fristsetzung, § 640 II BGB: Wenn Besteller nicht innerhalb Frist unter Angabe eines Mangels verweigert (nicht mehr wie früher auf unwesentlichen Mangel abgestellt)
- Ggü. Verbraucher nur, wenn in Textform auf Rechtsfolge hingewiesen, § 640 II 2 BGB
- Rechtsmissbräuchliche Verweigerung: Grundlose endgültige Verweigerung oder Mangel so unwesentlich, dass kein schützenswertes Interesse an Beseitigung vor Abnahme
- Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB: Unternehmer kann sofort auf Zahlung klagen (Werklohn fällig ohne Fristsetzung)
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