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Werkvertrag: Abnahme, § 640 BGB

AbnahmeGefahrübergang
Aktualisiert vor 13 Tagen

Was versteht man unter einer Abnahme?

Merke

Abnahme, § 640 BGB: Körperliche Hinnahme des Werkes und Annahme als im Wesentlichen vertragsgemäß

Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an die Abnahme?

Merke

Rechtsfolgen der Abnahme

  • Bzgl. Erfüllung und Mängelgewährleistung
    • Erfüllung des Primäranspruchs aus § 631 I BGB: Nur noch Mängelbeseitigung
    • Besonderes werkrechtliches Gewährleistungsrecht, §§ 634 ff. BGB, gilt

      • Ausnahmsweise auch schon vor Abnahme besonderes werkrechtliches Gewährleistungsrecht, §§ 634 ff. BGB, wenn nur noch „Abrechnungsverhältnis“ besteht (Unternehmer bietet Werk als fertig an, Besteller verlangt nicht mehr Erfüllung, sondern Gewährleistung)

    • Beweislastumkehr hinsichtlich Mängeln: Bis Abnahme ist Werkunternehmer darlegungs- und beweispflichtig, dass seine Werkleistung mangelfrei ist, nach der Abnahme der Besteller
    • Verjährungsfrist für Mängelrechte beginnt, § 634a II BGB
  • Bzgl. Vergütung (Werklohn)
    • Fälligkeit der Vergütung, § 641 I 1 BGB
    • Verzinsung der Vergütung, § 641 IV BGB
  • Bzgl. Gefahrtragung
    • Gefahrübergang, § 644 I 1 BGB: Übergang der Preisgefahr auf Besteller

In welcher Form kann die Abnahme erfolgen?

Merke

Formen der Abnahme

  • Auch konkludent
    • z.B. durch anstandslose Ingebrauchnahme: Wenn Besteller zu erkennen gibt, dass Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkannt (z.B. nicht, wenn Mängel gerügt und deshalb Abnahme ausdrücklich verweigert)
    • z.B. durch Zahlung (ggf. auch Teilzahlung)
  • Wenn körperliche Entgegennahme nicht möglich (z.B. fest mit dem Boden verbunden) Billigung des Werks nach Vollendung, § 646 BGB
  • Fiktion nach Fristsetzung, § 640 II BGB: Wenn Besteller nicht innerhalb Frist unter Angabe eines Mangels verweigert (nicht mehr wie früher auf unwesentlichen Mangel abgestellt)
    • Ggü. Verbraucher nur, wenn in Textform auf Rechtsfolge hingewiesen, § 640 II 2 BGB

    • Rechtsmissbräuchliche Verweigerung: Grundlose endgültige Verweigerung oder Mangel so unwesentlich, dass kein schützenswertes Interesse an Beseitigung vor Abnahme
      • Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB: Unternehmer kann sofort auf Zahlung klagen (Werklohn fällig ohne Fristsetzung)

Teste dein Wissen

Frage 1/1

A gibt sein Auto in der Werkstatt des W zur Reparatur. Als W fertig ist, nimmt A das Auto entgegen, erkennbar erfreut, dass er es wiederhat. Was passiert in diesem Moment?

As Anspruch aus § 631 I BGB ist erloschen.
Wenn er mangelhafte Arbeit des W rügen möchte, geht dies nur noch nach §§ 634 ff. BGB.
A muss bezahlen.
Die Verjährungsfrist seiner Mängelrechte beginnt
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