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Werkvertrag: Mängelgewährleistung, §§ 634 ff. BGB

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Aktualisiert vor 9 Tagen

Gibt es wie z.B. im Kaufrecht ein spezielles Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag oder ist immer das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden?

Merke

Mängelgewährleistung, §§ 634 ff. BGB

  • Vollständige Verdrängung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts betreffend Mängelgewährleistung
  • Ab Gefahrübergang, d.h. ab Abnahme gem. §§ 644, 640 BGB: Allgemeines Leistungsstörungsrecht nur verdrängt, soweit besondere Regeln im werkrechtlichen Gewährleistungsrecht (Sonderregelungen zur Schlechtleistung, z.B. nicht wegen Pflichtverletzung des Bestellers)
  • Entspricht weitgehend kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. BGB

Was versteht man unter einem Mangel im Werkrecht?

Merke

Funktionaler Mangelbegriff, § 633 BGB: Mangel bereits, wenn vertraglich verfolgter Zweck nicht erreicht und Werk vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt

Unter welchen Voraussetzungen darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen? Darf er damit auch Dritte beauftragen? Kann er Ersatz für unentgeltliche Arbeitsleistungen von Familienangehörigen fordern?

Merke

Selbstbeseitigung, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB

  • Nach erfolglosem Ablauf angemessener Frist zur Nacherfüllung, § 637 I BGB
  • Selbstbeseitigung und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, § 634 Nr. 2 BGB
  • Nicht nur eigenhändige Vornahme, auch Beauftragung Dritter

    • Auch Ersatz für unentgeltliche Arbeitsleistungen Familienangehöriger
      • Werkunternehmer soll kein Vorteil entstehen für kostengünstige Beseitigung durch Besteller
      • Bemessung gem. § 287 ZPO: Anhaltspunkt Lohn eines beruflich Tätigen

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Frage 1/4

Nachdem Schreiner S beim geschuldeten Einbau eines Unterschranks geschusselt hat, schreibt ihm sein Kunde K: „Sehr geehrter S, ich bitte Sie, den [näher bezeichneten] Mangel unverzüglich zu beseitigen.“ Nach sechs Wochen Untätigkeit des S tritt K vom Vertrag zurück. Ist er dazu gem. §§ 634 Nr. 3, 323 I BGB berechtigt?

Ja.
Nein, in der Bitte ist kein ernsthaftes Verlangen zur Nacherfüllung zu sehen.
Nein, es wurde kein Zeitraum oder Endtermin für die Frist genannt.
Nein, die Frist war unangemessen kurz.
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