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Werkvertrag: Mängelgewährleistung, §§ 634 ff. BGB

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Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Gibt es wie z.B. im Kaufrecht ein spezielles Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag oder ist immer das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden?

Was passiert eigentlich, wenn ein Werkvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird und das Werk Mängel aufweist? Im Bereich des Werkvertrags gibt es, ähnlich wie im Kaufrecht, ein spezielles Gewährleistungsrecht, das in in den §§ 634 ff. BGB geregelt ist.

Dieses werkrechtliche Gewährleistungsrecht verdrängt vollständig das allgemeine Leistungsstörungsrecht, soweit es um die Mängelgewährleistung geht. Das heißt, alle Fragen zur Mängelgewährleistung sind ausschließlich nach den §§ 634 ff. BGB zu beurteilen. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht findet insoweit keine Anwendung mehr.

Allerdings gilt diese vollständige Verdrängung nur ab dem Gefahrübergang, also ab der Abnahme gemäß den §§ 644, 640 BGB. Vor der Abnahme bleibt das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar. Aber auch nach der Abnahme ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht nur verdrängt, soweit es besondere Regeln im werkrechtlichen Gewährleistungsrecht gibt, zum Beispiel die Sonderregelungen zur Schlechtleistung. Wo keine Sonderregeln enthalten sind, zum Beispiel hinsichtlich einer Pflichtverletzung des Bestellers, bleibt das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar.

Das werkrechtliche Mängelgewährleistungsrecht verweist vielfach auf die allgemeinen Regelungen im allgemeinen Leistungstörungsrecht, ergänzt diese aber durch eigene Modifikationen: So gelten gemäß § 634 Nr. 4 BGB für den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung grundsätzlich die Regeln zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. §§ 280 ff. BGB, allerdings ergänzt um die werkvertragliche Sonderregelung des § 636 BGB.

Inhaltlich entspricht das werkrechtliche Gewährleistungsrecht weitgehend dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht aus den §§ 434 ff. BGB. Die Regelungen sind also vergleichbar ausgestaltet.

Zusammengefasst: Das werkrechtliche Gewährleistungsrecht in den §§ 634 ff. BGB verdrängt ab der Abnahme vollständig das allgemeine Leistungsstörungsrecht für Fragen der Mängelgewährleistung.

Merke

Mängelgewährleistung, §§ 634 ff. BGB

  • Vollständige Verdrängung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts betreffend Mängelgewährleistung
  • Ab Gefahrübergang, d.h. ab Abnahme gem. §§ 644, 640 BGB:
  • Allgemeines Leistungsstörungsrecht nur verdrängt, soweit besondere Regeln im werkrechtlichen Gewährleistungsrecht (z.B. Sonderregelungen zur Schlechtleistung, z.B. nicht wegen Pflichtverletzung des Bestellers)
  • Werkrechtliches Mängelgewährleistungsrecht enthält viele Verweise aufs allgemeine Schuldrecht mit eigenen Modifikationen: z.B. § 634 Nr. 4 BGB ordnet an, dass bzgl. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung die §§ 280 ff. BGB gelten mit der Sonderregel des § 636 BGB
  • Entspricht weitgehend kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. BGB

Was versteht man unter einem Mangel im Werkrecht?

Der Begriff des Mangels im Werkrecht ist weit gefasst und wird als funktionaler Mangelbegriff bezeichnet. Gemäß § 633 BGB liegt bereits dann ein Mangel vor, wenn der mit dem Werk vertraglich verfolgte Zweck nicht erreicht wird und das Werk die vereinbarte oder die vertraglich vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.

Mit anderen Worten: Ein Mangel ist gegeben, sobald das Werk nicht die Beschaffenheit aufweist, die für eine vertragsgemäße Verwendung erforderlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werk objektiv fehlerhaft ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Besteller mit dem Werk den von ihm verfolgten Zweck erreichen kann.

Angenommen du beauftragst einen Handwerker damit, in deiner Wohnung neue Fußbodendielen zu verlegen. Wenn die Dielen zwar fachgerecht verlegt wurden, sich nach einiger Zeit aber Risse bilden, so liegt ein Mangel vor. Denn das Werk - der verlegte Dielenboden - erfüllt nicht die vertraglich vorausgesetzte Funktion eines intakten und haltbaren Fußbodens. Der Besteller kann mit dem Werk nicht den verfolgten Zweck erreichen.

Oder stell dir vor, du lässt dir von einem Maler deine Wohnung streichen. Dabei hast du ausdrücklich eine bestimmte Farbe vorgegeben. Wenn der Maler nun eine andere Farbe verwendet, ist dies ebenfalls ein Mangel. Das Werk entspricht nicht den vertraglichen Vorgaben, die vereinbarte Beschaffenheit ist nicht eingehalten, obwohl Farbe ordnungsgemäß aufgetragen wurde.

Kurz gesagt: Ein Mangel im Werkrecht liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Funktion erfüllt und der Besteller damit nicht den verfolgten Zweck erreichen kann.

Merke

Funktionaler Mangelbegriff, § 633 BGB: Mangel bereits, wenn vertraglich verfolgter Zweck nicht erreicht und Werk vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt

Unter welchen Voraussetzungen darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen? Darf er damit auch Dritte beauftragen? Kann er Ersatz für unentgeltliche Arbeitsleistungen von Familienangehörigen fordern?

Der Werkvertrag sieht für den Fall, dass der Unternehmer eine mangelhafte Leistung erbracht hat, besondere Rechte für den Besteller vor. Eines dieser Rechte ist die Selbstbeseitigung des Mangels nach den §§ 634 Nr. 2, 637 BGB.

Dafür muss er dem Unternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, § 637 Abs. 1 BGB. Lässt der Unternehmer diese Frist fruchtlos verstreichen, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen fordern gem. § 634 Nr. 2 BGB. Das bedeutet, er kann die Kosten vom Unternehmer zurückverlangen.

Hierbei kann er entweder eigenhändig tätig werden oder Dritte beauftragen, die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Eine umstrittene Frage ist nun, ob der Besteller auch dann Ersatz verlangen kann, wenn Familienangehörige die Arbeiten unentgeltlich für ihn erledigt haben. Es wird vertreten, dass der Besteller hier ebenfalls Ersatz verlangen kann. Dem ist zuzustimmen, denn dem Unternehmer soll kein Vorteil daraus entstehen, dass der Besteller die Mangelbeseitigung kostengünstig selbst vornehmen konnte mithilfe seiner Angehörigen. Die Bemessung der Aufwendungen soll dann nach § 287 ZPO erfolgen, wobei der Lohn eines beruflich Tätigen als Anhaltspunkt dienen kann.

Zusammengefasst ist die Selbstbeseitigung nach Fristablauf ein wichtiges Recht des Bestellers im Werkvertragsrecht, das ihm erlaubt, den Mangel auf Kosten des Unternehmers zu beheben.

Merke

Selbstbeseitigung, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB

  • Nach erfolglosem Ablauf angemessener Frist zur Nacherfüllung, § 637 I BGB
  • Selbstbeseitigung und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, § 634 Nr. 2 BGB
  • Nicht nur eigenhändige Vornahme, auch Beauftragung Dritter

    • Auch Ersatz für unentgeltliche Arbeitsleistungen Familienangehöriger
      • Werkunternehmer soll kein Vorteil entstehen für kostengünstige Beseitigung durch Besteller
      • Bemessung gem. § 287 ZPO: Anhaltspunkt Lohn eines beruflich Tätigen

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Frage 1/4

Nachdem Schreiner S beim geschuldeten Einbau eines Unterschranks geschusselt hat, schreibt ihm sein Kunde K: „Sehr geehrter S, ich bitte Sie, den [näher bezeichneten] Mangel unverzüglich zu beseitigen.“ Nach sechs Wochen Untätigkeit des S tritt K vom Vertrag zurück. Ist er dazu gem. §§ 634 Nr. 3, 323 I BGB berechtigt?

Ja.
Nein, in der Bitte ist kein ernsthaftes Verlangen zur Nacherfüllung zu sehen.
Nein, es wurde kein Zeitraum oder Endtermin für die Frist genannt.
Nein, die Frist war unangemessen kurz.
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