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Werkvertrag: Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
Kann der Werkunternehmer eine vom Besteller eingebrachte Sache behalten, bis der Besteller gezahlt hat? Wie verhält es sich, wenn die eingebrachte Sache nicht dem Besteller, sondern einem Dritten gehört?
Stell dir vor, du bringst deine Kaffeemaschine zur Reparatur in eine Werkstatt. Du möchtest, dass sie schnell wieder funktioniert, und der Reparaturbetrieb macht sich sofort an die Arbeit. Indem der Betrieb die Reparatur durchführt, erbringt er eine Werkleistung und hat bereits eigene Leistungen wie Arbeit und Material vorgelegt. Doch was passiert, wenn du am Ende die Rechnung nicht bezahlst? Genau hier greift das sogenannte Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB.
Das Werkunternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht. Es entsteht automatisch und gibt dem Werkunternehmer eine Sicherheit für seine Werklohnforderung. Zweck dieses Pfandrechts ist es, das Vorleistungsrisiko des Werkunternehmers auszugleichen. Denn dieser hat bereits Zeit und Material investiert und trägt das Risiko, am Ende kein Geld zu erhalten, wenn der Kunde nicht zahlen will oder kann.
Wichtig ist hierbei, dass sich dieses gesetzliche Pfandrecht auf bewegliche Sachen erstreckt, die der Besteller, also du als Kunde, dem Werkunternehmer übergeben hast. Konkret bedeutet das: Wenn du deine Kaffeemaschine zur Reparatur bringst, entsteht zugunsten des Reparaturbetriebs ein gesetzliches Pfandrecht an der Maschine. Falls du den vereinbarten Werklohn nach Fertigstellung nicht bezahlst, darf der Betrieb deine Kaffeemaschine behalten, um seinen Anspruch auf Bezahlung zu sichern.
Es ist kein gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts möglich, da es sich um ein gesetzliches Pfandrecht handelt. Dies ist mit Blick auf das Werkunternehmerpfandrecht als Besitzpfandrecht allerdings umstritten. Mehr dazu erfährst beim Thema "Gesetzliches Pfandrecht".
Das Werkunternehmerpfandrecht kann aber an einem Anwartschaftsrecht entstehen. Das bedeutet, wenn du noch nicht Eigentümer der Kaffeemaschine bist, weil du sie noch nicht vollständig bezahlt hast, aber aufgrund eines Eigentumsvorbehaltskaufs bereits das Anwartschaftsrecht daran besitzt, entsteht das Pfandrecht des Werkunternehmers an diesem Recht.
In der Praxis versuchen Werkunternehmer häufig, ihre Position durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) noch weiter zu stärken. Typischerweise findet man darin Klauseln, mit denen das Leistungssubstrat, also beispielsweise deine Kaffeemaschine, ausdrücklich vertraglich verpfändet wird. Der entscheidende Vorteil hierbei ist, dass durch das vertragliche Pfandrecht im Gegensatz zum gesetzlichen Pfandrecht ein gutgläubiger Erwerb möglich wird gemäß §§ 1207, 932 BGB.
Merk dir: Durch das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB sichert sich der Werkunternehmer gegen Zahlungsausfälle ab und kann nicht gutgläubig erworben werden.
Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB: Gesetzliches Pfandrecht an vom Besteller eingebrachten beweglichen Sachen, das Werkunternehmer Sicherheit für Werklohnforderung bietet (Ausgleich seines Vorleistungsrisikos)
- Kein gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts (umstritten)
- Aber Werkunternehmerpfandrecht an Anwartschaftsrecht möglich
- In Praxis enthalten Werkunternehmer-AGB Klausel, dass Leistungssubstrat vertraglich verpfändet wird: Dadurch wird gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1207, 932 BGB möglich
Wenn ein Nichteigentümer eine Sache in Reparatur gibt, kann der Werkunternehmer dem Eigentümer ein Werkunternehmerpfandrecht entgegenhalten?
Wie verhält es sich, wenn nicht der Eigentümer selbst, sondern ein Nichteigentümer eine Sache zur Reparatur gibt? Ein typisches Beispiel: Der Käufer hat ein Auto unter Eigentumsvorbehalt erworben, gibt es bei einem Werkunternehmer in Reparatur, zahlt dann aber weder den Kaufpreis noch den Werklohn. Der Vorbehaltsverkäufer als Eigentümer verlangt nun sein Auto vom Werkunternehmer heraus.
In dieser Konstellation entsteht kein Werkunternehmerpfandrecht. Der Grund liegt darin, dass der Käufer als Nichtberechtigter die Sache in Reparatur gegeben hat. Es ist auch kein gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts möglich, da es sich um ein gesetzliches Pfandrecht handelt.
Fraglich ist, ob eine Ermächtigung des Nichteigentümers durch den Eigentümer zur Begründung eines Werkunternehmerpfandrechts führen kann. Auch dies ist zu verneinen. Selbst wenn der Eigentümer den Käufer zur Reparatur verpflichtet hat, führt dies nicht zu einem Werkunternehmerpfandrecht.
Eine Ansicht versucht dies über eine sogenannte Verpflichtungsermächtigung zu begründen. Danach soll der Ermächtigende durch das Handeln des Ermächtigten verpflichtet werden, ohne dass das Handeln in fremdem Namen offenkundig ist. Gegen diese Konstruktion spricht jedoch, dass sie eine unzulässige Umgehung der §§ 164 ff. BGB darstellt und vom Eigentümer so nicht gewollt ist.
Eine andere Ansicht stützt sich auf eine Ermächtigung aus § 185 Abs. 1 BGB. Auch dieser Ansatz überzeugt nicht. Gemäß § 185 Abs. 1 BGB können nur rechtsgeschäftliche Verfügungen genehmigt werden, gesetzliche Pfandrechte entstehen jedoch kraft Gesetzes. Zudem ist die bloße Pflicht zur Instandhaltung keine Einwilligung des Eigentümers in die Belastung mit einem Pfandrecht.
Im Ergebnis steht dem Eigentümer daher die Vindikation nach § 985 BGB zu. Die Sache ist grundsätzlich an den Eigentümer herauszugeben. Der Werkunternehmer steht allerdings nicht völlig schutzlos da. Er kann gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB wegen Verwendungsersatzansprüchen aus §§ 994 ff. BGB geltend machen.
Gibt ein Nichteigentümer eine Sache in Reparatur, entsteht kein Werkunternehmerpfandrecht.
Inreparaturgabe durch Nichteigentümer: z.B. Auto unter Eigentumsvorbehalt erworben, bei Werkunternehmer in Reparatur gegeben, Käufer zahlt nicht, Eigentümer verlangt Sache heraus.
Kein Werkunternehmerpfandrecht: Weil Käufer Nichtberechtigter
Kein gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts, da gesetzliches Pfandrecht
Auch Ermächtigung des Nichteigentümers durch Verpflichtung zur Reparatur führt nicht zu Werkunternehmerpfandrecht
Verpflichtungsermächtigung: Verpflichtung des Ermächtigenden durch Handeln des Ermächtigten ohne dass Handeln in fremdem Namen offenkundig
Unzulässige Umgehung der §§ 164 ff. BGB; nicht von Eigentümer gewollt
Ermächtigung aus § 185 I BGB
Gem. § 185 I BGB können nur rechtsgeschäftliche Verfügungen genehmigt werden, gesetzliche Pfandrechte entstehen kraft Gesetzes
Pflicht zur Instandhaltung ist keine Einwilligung des Eigentümers in die Belastung mit Pfandrecht
Vindikation, § 985 BGB: Sache grds. an Eigentümer herauszugeben
Ggf. kann Werkunternehmer Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB wegen Verwendungsersatzansprüchen aus §§ 994 ff. BGB geltend machen
Teste dein Wissen
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
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Ziad T.
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