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Werkvertrag: Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
Werkunternehmerpfandrecht
Aktualisiert vor 10 Tagen
Kann der Werkunternehmer eine vom Besteller eingebrachte Sache behalten, bis der Besteller gezahlt hat? Wie verhält es sich, wenn die eingebrachte Sache nicht dem Besteller, sondern einem Dritten gehört?
Merke
Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB: Gesetzliches Pfandrecht für eingebrachte bewegliche Sachen, das Werkunternehmer Sicherheit für Werklohnforderung bietet (Ausgleich seines Vorleistungsrisikos)
- Kein gutgläubiger Erwerb (strittig, s. gesetzliches Pfandrecht)
- Aber Werkunternehmerpfandrecht an Anwartschaftsrecht möglich
- In Praxis enthalten Werkunternehmer-AGB Klausel, dass Leistungssubstrat vertraglich verpfändet wird ⇨ gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1207, 932 BGB möglich
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Frage 1/5
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
Ja.
Nein, aus dem Werkvertrag über die Reparatur hat W ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB.
Nein, das vertragliche Pfandrecht des W stellt ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB dar.
Nein, das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht des W gem. § 647 BGB stellt ein Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB dar.
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