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Wertersatz, § 818 II BGB
WertersatzAufgedrängte Bereicherung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Wie verhält es sich, wenn die Herausgabe nach Bereicherungsrecht nicht möglich ist?
Merke
Wertersatz, § 818 II BGB: Wenn Herausgabe nicht möglich; z.B. bei Weiterverkauf objektiver Wert des Bereicherungsgegenstands zu ersetzen (muss nicht Kaufpreis aus Weiterverkauf entsprechen, da z.B. Verkaufspreis bei geschickter Verhandlung den Wert übersteigen kann)
Wie ist der Wertersatz nach § 818 II BGB zu berechnen?
Merke
Berechnung
- Grds. nach objektivem Wert: z.B. Schwarzarbeit mangels Gewährleistung weniger Wert als normale Arbeit
- Negotiatorische Wertschöpfung nicht berücksichtigt: Keine Abschöpfung des Veräußerungsgewinns über Wert des Bereicherungsgegenstands hinaus, z.B. wenn erlangtes Auto im Wert von 3.000€ durch Verhandlungsgeschick zu einem Kaufpreis von 5.000€ verkauft wird
- Aber bei verschärfter Haftung negotiatorische Wertschöpfung herauszugeben, §§ 818 IV, 285 BGB
Muss im Bereicherungsrecht Wertersatz geleistet werden, wenn der Bereicherte überhaupt kein Interesse an der Bereicherung hatte?
Merke
Aufgedrängte Bereicherung: Bereicherungsrecht würde abschöpfen, was Bereicherter nicht wollte; z.B. Winzer besprüht versehentlich Weinberg des Nachbarn mit Pestiziden, der aber Biowein produziert
- Bereicherungsgegenstand hat objektiven Marktwert, aber für Bereicherten subjektiv wertlos
- Wegen Rechtsgedanken des § 818 III BGB (nicht einschlägig bei „anfänglicher Entreicherung“) ausnahmsweise subjektive Vermögensmehrung maßgeblich, d.h. kein Wertersatz, wenn objektiver Wert, aber subjektiv nutzlos
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Frage 1/5
A schenkt B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Schenkungsvertrag später erfolgreich an. B hat das Handy zu diesem Zeitpunkt leider bereits verloren. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
Nein, weil die Herausgabe gem. § 818 I BGB unmöglich ist.
Ja, B muss Wertersatz leisten, § 818 II BGB.
Nein, weil B nicht mehr bereichert ist, § 818 III BGB.
Ja, weil B verschärft haftet, § 818 IV BGB.
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