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Wertersatz, § 818 II BGB

WertersatzAufgedrängte Bereicherung
Aktualisiert vor 19 Tagen

Wie verhält es sich, wenn die Herausgabe nach Bereicherungsrecht nicht möglich ist?

Wenn die Herausgabe des Bereicherungsgegenstands nicht möglich ist, tritt an deren Stelle der Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bereicherungsschuldner den erlangten Gegenstand weiterverkauft und übereignet hat.

In diesem Fall ist der objektive Wert des Bereicherungsgegenstands zu ersetzen. Dieser objektive Wert muss nicht dem Kaufpreis entsprechen, den der Bereicherungsschuldner beim Weiterverkauf erzielt hat. Denn bei geschickter Verhandlung kann der Verkaufspreis den tatsächlichen Wert des Gegenstands durchaus übersteigen – umgekehrt kann er bei einem ungünstigen Geschäft auch darunter liegen. Maßgeblich bleibt aber stets der objektive Verkehrswert, nicht der konkret erzielte Preis.

§ 818 Abs. 2 BGB gewährt bei Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Ersatz des objektiven Wertes des Bereicherungsgegenstands.

Merke

Wertersatz, § 818 II BGB: Wenn Herausgabe nicht möglich; z.B. bei Weiterverkauf objektiver Wert des Bereicherungsgegenstands zu ersetzen (muss nicht Kaufpreis aus Weiterverkauf entsprechen, da z.B. Verkaufspreis bei geschickter Verhandlung den Wert übersteigen kann)

Wie ist der Wertersatz nach § 818 II BGB zu berechnen?

Die Berechnung des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Bereicherungsgegenstands. Das bedeutet, dass der Verkehrswert maßgeblich ist, den der Gegenstand im Zeitpunkt der Unmöglichkeit der Herausgabe hatte. Dieser objektive Wert kann je nach Beschaffenheit des Erlangten variieren. So ist beispielsweise Schwarzarbeit mangels Gewährleistungsansprüchen weniger wert als eine vergleichbare Arbeitsleistung, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vertragsverhältnisses erbracht wurde.

Nur im Falle der aufgedrängten Bereicherung ist ausnahmsweise die subjektive Bereicherung maßgeblich.

Die sogenannte negotiatorische Wertschöpfung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Wenn der Bereicherungsschuldner den erlangten Gegenstand durch geschicktes Verhandeln zu einem Preis veräußert, der über dem objektiven Wert liegt, muss er diesen Mehrerlös nicht herausgeben. Stell dir vor, jemand hat ein Auto im Wert von 3.000 Euro ohne Rechtsgrund erlangt und verkauft es durch besonderes Verhandlungsgeschick für 5.000 Euro weiter. Der Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB beschränkt sich hier auf die 3.000 Euro, also den objektiven Wert des Fahrzeugs. Die zusätzlichen 2.000 Euro, die der Bereicherungsschuldner durch seine Verhandlungsfähigkeiten erzielt hat, darf er behalten.

Anders verhält es sich allerdings bei verschärfter Haftung. Hier ist die negotiatorische Wertschöpfung nach §§ 818 Abs. 4, 285 BGB herauszugeben. Der bösgläubige oder verklagte Bereicherungsschuldner muss also auch den Veräußerungsgewinn abführen, der über den objektiven Wert des Bereicherungsgegenstands hinausgeht.

Der Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB bemisst sich nach dem objektiven Wert, wobei negotiatorische Wertschöpfung nur bei verschärfter Haftung herauszugeben ist.

Merke

Berechnung

  • Grds. nach objektivem Wert: z.B. Schwarzarbeit mangels Gewährleistung weniger Wert als normale Arbeit

    • Aber im Falle der aufgedrängten Bereicherung ausnahmsweise subjektive Bereicherung maßgeblich

  • Negotiatorische Wertschöpfung nicht berücksichtigt: Keine Abschöpfung des Veräußerungsgewinns über Wert des Bereicherungsgegenstands hinaus, z.B. wenn erlangtes Auto im Wert von 3.000€ durch Verhandlungsgeschick zu einem Kaufpreis von 5.000€ verkauft wird

    • Aber bei verschärfter Haftung negotiatorische Wertschöpfung herauszugeben, §§ 818 IV, 285 BGB

Muss Wertersatz auch geleistet werden, wenn der Bereicherte überhaupt kein Interesse an der Bereicherung hatte?

Bei der aufgedrängten Bereicherung stellt sich die Frage, ob das Bereicherungsrecht etwas abschöpfen darf, was der Bereicherte überhaupt nicht wollte. Ein anschauliches Beispiel: Ein Winzer besprüht versehentlich den Weinberg seines Nachbarn mit Pestiziden, obwohl dieser Biowein produziert und die Behandlung seinen Anbau nicht nur aufwertet, sondern sogar entwertet.

In solchen Konstellationen hat der Bereicherungsgegenstand zwar einen objektiven Marktwert – Pestizide kosten schließlich Geld und ihre Ausbringung erfordert Arbeitsaufwand. Für den Bereicherten ist die empfangene Leistung jedoch subjektiv wertlos, im Beispiel sogar schädlich. Würde man hier streng auf den objektiven Wert abstellen, müsste der Biowinzer für eine Leistung zahlen, die er nie gewollt hat und die ihm schadet.

Aus diesem Grund ist bei der aufgedrängten Bereicherung ausnahmsweise nicht der objektive Wert, sondern die subjektive Vermögensmehrung maßgeblich. Diese Lösung folgt dem Rechtsgedanken des § 818 Abs. 3 BGB, auch wenn dieser bei einer solchen „anfänglichen Entreicherung" nicht direkt einschlägig ist. Das bedeutet: Wenn der Bereicherungsgegenstand objektiv einen Wert hat, für den Bereicherten aber subjektiv nutzlos ist, schuldet er keinen Wertersatz.

Bei aufgedrängter Bereicherung ist ausnahmsweise die subjektive Vermögensmehrung maßgeblich, sodass für subjektiv nutzlose Leistungen kein Wertersatz geschuldet wird.

Merke

Aufgedrängte Bereicherung: Bereicherungsrecht würde abschöpfen, was Bereicherter nicht wollte; z.B. Winzer besprüht versehentlich Weinberg des Nachbarn mit Pestiziden, der aber Biowein produziert

  • Bereicherungsgegenstand hat objektiven Marktwert, aber für Bereicherten subjektiv wertlos
  • Wegen Rechtsgedanken des § 818 III BGB (nicht einschlägig bei „anfänglicher Entreicherung“) ausnahmsweise subjektive Vermögensmehrung maßgeblich, d.h. kein Wertersatz, wenn objektiver Wert, aber subjektiv nutzlos

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Frage 1/5

A schenkt B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Schenkungsvertrag später erfolgreich an. B hat das Handy zu diesem Zeitpunkt leider bereits verloren. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?

Nein, weil die Herausgabe gem. § 818 I BGB unmöglich ist.
Ja, B muss Wertersatz leisten, § 818 II BGB.
Nein, weil B nicht mehr bereichert ist, § 818 III BGB.
Ja, weil B verschärft haftet, § 818 IV BGB.
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