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Widerspruch, § 899 BGB

Widerspruch
Aktualisiert vor 28 Tagen

Was versteht man unter einem Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs?

Der Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB ist eine Eintragung im Grundbuch, die auf eine mögliche Unrichtigkeit des Grundbuchs hinweist.

Damit erfüllt der Widerspruch eine wichtige Schutzfunktion: Er dient der vorläufigen Sicherung des wahren Berechtigten. Denn solange das Grundbuch unrichtig ist, besteht die Gefahr, dass ein Dritter gutgläubig vom Nichtberechtigten erwirbt und der wahre Berechtigte sein Recht endgültig verliert. Der eingetragene Widerspruch verhindert diesen gutgläubigen Erwerb, bis das Grundbuch berichtigt ist. Wer trotz eines eingetragenen Widerspruchs erwirbt, kann sich nicht auf seinen guten Glauben berufen, weil der Widerspruch gerade die Warnung enthält, dass die Buchposition möglicherweise nicht der wahren Rechtslage entspricht.

Der Widerspruch nach § 899 BGB ist eine Grundbucheintragung, die auf mögliche Unrichtigkeit hinweist und gutgläubigen Erwerb bis zur Berichtigung verhindert.

Merke

Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, § 899 BGB: Eintragung im Grundbuch, die auf mögliche Unrichtigkeit des Grundbuchs hinweist

  • Vorläufige Sicherung: Verhindert gutgläubigen Erwerb bis Grundbuch berichtigt

Was muss der materiell Berechtigte vorweisen, um einen Widerspruch eintragen zu lassen?

Für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB muss der materiell Berechtigte bestimmte Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.

Eine Möglichkeit ist die Bewilligung des formell Berechtigten. Dieser müsste also zustimmen, dass ein Widerspruch gegen seine eigene Buchposition eingetragen wird. In der Praxis wird der formell Berechtigte diese Bewilligung jedoch regelmäßig nicht erteilen. Das leuchtet ein: Warum sollte jemand freiwillig einen Eintrag bewilligen, der seine eigene Rechtsposition als möglicherweise unrichtig kennzeichnet und damit deren Verkehrsfähigkeit erheblich einschränkt?

Deshalb kommt als praktisch relevante Alternative die einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO in Betracht. Hierbei handelt es sich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Der materiell Berechtigte kann beim Gericht beantragen, dass im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung des Widerspruchs angeordnet wird. Das Grundbuchamt trägt den Widerspruch dann aufgrund der gerichtlichen Entscheidung ein, ohne dass es einer Bewilligung des formell Berechtigten bedarf.

Die Eintragung eines Widerspruchs erfolgt entweder durch Bewilligung des formell Berechtigten oder – praktisch bedeutsamer – durch einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO.

Merke

Eintragungsvoraussetzungen

  • Bewilligung des formell Berechtigten: Regelmäßig wird formell Berechtigter Bewilligung aber nicht erteilen
  • Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. ZPO: Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz

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Frage 1/1

A ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Es stellt sich heraus, dass die Eintragung auf einer nichtigen Verfügung beruht. Tatsächlich ist V Eigentümer. C kauft das Grundstück von A. Welche Aussagen sind richtig?

C könnte gem. § 892 BGB gutgläubig erwerben.
C könnte einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB haben.
Das Grundbuch ist unrichtig.
V sollte eine Vormerkung eintragen lassen.
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