- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundbuch, insb. Unrichtigkeit
Widerspruch, § 899 BGB
Widerspruch
Aktualisiert vor etwa 11 Stunden
Was versteht man unter einem Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs?
Merke
Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, § 899 BGB: Eintragung im Grundbuch, die auf mögliche Unrichtigkeit des Grundbuchs hinweist
- Vorläufige Sicherung: Verhindert gutgläubigen Erwerb bis Grundbuch berichtigt
Was muss der materiell Berechtigte vorweisen, um einen Widerspruch eintragen zu lassen?
Merke
Eintragungsvoraussetzungen
- Bewilligung des formell Berechtigten: Regelmäßig wird formell Berechtigter Bewilligung aber nicht erteilen
- Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. ZPO: Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz
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Frage 1/1
A ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Es stellt sich heraus, dass die Eintragung auf einer nichtigen Verfügung beruht. Tatsächlich ist V Eigentümer. C kauft das Grundstück von A. Welche Aussagen sind richtig?
C könnte gem. § 892 BGB gutgläubig erwerben.
C könnte einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB haben.
Das Grundbuch ist unrichtig.
V sollte eine Vormerkung eintragen lassen.
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