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Zeitlicher Ablauf der Tat, Vollendung und Beendigung
In welchem Stadium ist eine Tat wie strafbar? Wie unterscheiden sich Vollendung und Beendigung?
Die strafrechtliche Bewertung einer Tat hängt entscheidend davon ab, in welchem Stadium sich die Tatbegehung befindet. Das Strafrecht unterscheidet dabei verschiedene Phasen, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Am Anfang stehen die Vorbereitungshandlungen. Hierzu gehören etwa das Anschaffen von Tatwerkzeug oder das Auskundschaften des Tatortes. Diese Handlungen sind grundsätzlich straffrei, da sie noch nicht die erforderliche Nähe zur eigentlichen Tatbestandsverwirklichung aufweisen. Wenn du beispielsweise einen Einbruch planst und dir einen Dietrich besorgst oder das Zielobjekt auskundschaftest, machst du dich damit noch nicht strafbar. Auch wenn du bereits vor dem Haus stehst und überlegst, wie du am besten hineinkommst, befindest du dich noch im Stadium der straflosen Vorbereitung.
Kritisch wird es ab dem unmittelbaren Ansetzen nach § 22 StGB. Ab diesem Zeitpunkt kann ein strafbarer Versuch vorliegen, auch wenn die Tat noch nicht vollendet ist. Das unmittelbare Ansetzen markiert also den Übergang von der straflosen Vorbereitung zur möglichen Strafbarkeit. In unserem Einbruchsbeispiel würde das unmittelbare Ansetzen vorliegen, wenn du den Dietrich in das Schloss einführst und zu drehen beginnst oder wenn du das Fenster aufhebelst, um in das Haus einzudringen. Entscheidend ist, dass du nach deiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.
Die Vollendung tritt ein, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Ab diesem Moment greift die Vollendungsstrafbarkeit ein. Bei einem Diebstahl ist die Tat beispielsweise vollendet, sobald du die fremde Sache weggenommen hast, also in deinen Gewahrsam gebracht hast. In unserem Einbruchsfall wäre der Diebstahl vollendet, wenn du beispielsweise den Laptop aus dem Haus genommen und in deine Tasche gesteckt hast.
Zwischen Vollendung und Beendigung ist nach Ansicht der Rechtsprechung noch eine Mittäter- oder Beihilfestrafbarkeit möglich. Diese Auffassung ist jedoch umstritten und abzulehnen, da sie gegen das Analogieverbot verstößt und keine Grundlage im Gesetz hat im Gegensatz zu Anschlussstraftaten wie der Hehlerei nach § 259 StGB.
Die Beendigung markiert den Abschluss des Tatgeschehens und tritt regelmäßig mit der Zweckerreichung ein. Entscheidend ist, dass das tatbestandliche Unrecht nicht mehr vertieft werden kann. In unserem Einbruchsbeispiel ist der Diebstahl zwar mit der Wegnahme des Laptops vollendet, aber erst beendet, wenn du das Diebesgut so gesichert hast, dass es dir nicht mehr entzogen werden kann - etwa wenn du vom Tatort weggefahren bist und den Laptop in deiner Wohnung verstaut hast. Bei einer Freiheitsberaubung ist die Tat mit dem Einsperren vollendet, aber erst mit der Befreiung des Opfers beendet. Bei einigen Tatbeständen fallen Vollendung und Beendigung zusammen, etwa beim Totschlag mit dem Tod des Opfers.
Diese Unterscheidung hat wichtige praktische Konsequenzen. Bis zur Beendigung ist Notwehr möglich, wenn noch ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt. Ebenso bleibt bis zur Beendigung eine Beteiligung in Form von Mittäterschaft oder Teilnahme möglich. Schließlich kann bis zur Beendigung noch Idealkonkurrenz zu einem anderen Delikt entstehen.
Die Beendigung einer Straftat markiert also den endgültigen Abschluss des tatbestandlichen Unrechts.
Zeitlicher Ablauf der Tat
- Vorbereitungshandlungen: z.B. Tatwerkzeug anschaffen, Auskundschaften
- Grds. straffrei
- Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
- Ggf. strafbarer Versuch
- Vollendung: Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- Ab Vollendung Vollendungsstrafbarkeit
- Rspr.: Zwischen Vollendung und Beendigung Mittäter- / Beihilfestrafbarkeit noch möglich
- Analogieverbot: Keine Grundlage im Gesetz (≠ Anschlussstraftaten, z.B. Hehlerei, § 259)
- Beendigung: Abschluss des Tatgeschehens, regelmäßig Zweckerreichung; wenn tatbestandliches Unrecht nicht mehr vertieft werden kann; z.B. Diebstahl vollendet mit Wegnahme, beendet erst mit Sicherung des Diebesguts, sodass es nicht mehr entzogen werden kann; z.B. Freiheitsheitsberaubung vollendet mit Einsperren, beendet erst mit Befreiung
- Fällt bei einigen Tatbeständen ggf. mit Vollendung zusammen, z.B. bei Totschlag mit Tod des Opfers
- Bis Beendigung Notwehr möglich (wenn noch gegenwärtiger Rechtswidriger Angriff)
- Bis Beendigung Beteiligung (Mittäterschaft und Teilnahme) möglich
- Bis Beendigung Idealkonkurrenz zu anderem Delikt möglich
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