- Strafrecht
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Zeitlicher Ablauf der Tat, Vollendung und Beendigung
VorbereitungVorbereitungshandlungVollendungBeendigung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
In welchem Stadium ist eine Tat wie strafbar? Wie unterscheiden sich Vollendung und Beendigung?
Merke
Zeitlicher Ablauf der Tat
- Vorbereitungshandlungen: z.B. Tatwerkzeug anschaffen, Auskundschaften
- Grds. straffrei
- Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
- Ggf. strafbarer Versuch
- Vollendung: Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- Ab Vollendung Vollendungsstrafbarkeit
- Rspr.: Zwischen Vollendung und Beendigung Mittäter- / Beihilfestrafbarkeit noch möglich
- Analogieverbot: Keine Grundlage im Gesetz (≠ Anschlussstraftaten, z.B. Hehlerei, § 259)
- Beendigung: Abschluss des Tatgeschehens, regelmäßig Zweckerreichung; wenn tatbestandliches Unrecht nicht mehr vertieft werden kann; z.B. Diebstahl vollendet mit Wegnahme, beendet erst mit Sicherung des Diebesguts, sodass es nicht mehr entzogen werden kann; z.B. Freiheitsheitsberaubung vollendet mit Einsperren, beendet erst mit Befreiung
- Fällt bei einigen Tatbeständen ggf. mit Vollendung zusammen, z.B. bei Totschlag mit Tod des Opfers
- Bis Beendigung Notwehr möglich (wenn noch gegenwärtiger Rechtswidriger Angriff)
- Bis Beendigung Beteiligung (Mittäterschaft und Teilnahme) möglich
- Bis Beendigung Idealkonkurrenz zu anderem Delikt möglich
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Frage 1/4
A plant einen Diebstahl und betritt bereits das Grundstück des Opfers mit dem Ziel, in das Haus einzubrechen. Hat A bereits strafbares Verhalten gezeigt?
A hat sich nur auf die Tat vorbereitet und bleibt straffrei.
A hat das Versuchsstadium erreicht, da er unmittelbar zur Tat angesetzt hat.
A hat den Diebstahl vollendet, da er das Grundstück betreten hat.
A kann wegen Beendigung des Diebstahls belangt werden.
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