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Zubehör, § 97 BGB
Was versteht man unter dem Begriff „Zubehör“?
Was ist eigentlich Zubehör im Sinne von § 97 BGB? Das lässt sich am besten verstehen, wenn man sich die Beziehung zwischen Hauptsache und Zubehör bewusst macht. Zubehör ist eine Sache, die nicht Bestandteil der Hauptsache ist, ihr aber in einer bestimmten Weise zugeordnet ist. Damit etwas als Zubehör gilt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine eigenständige Sache handeln, diese Sache darf nicht nur vorübergehend der Hauptsache dienen, und sie muss außerdem in einem räumlichen Verhältnis zur Hauptsache stehen.
Betrachten wir zunächst, was es bedeutet, dass Zubehör kein Bestandteil der Hauptsache ist. Zubehör bleibt rechtlich selbstständig und wird nicht untrennbar mit der Hauptsache verbunden. Ein Beispiel hierfür ist eine Maschine, die auf einem Produktionsgrundstück betrieben wird. Die Maschine bleibt eine eigenständige Sache und wird nicht automatisch Teil des Grundstücks, auf dem sie steht.
Der zweite Punkt, nämlich die Funktion des Zubehörs, erfordert, dass es dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dient. Das bedeutet, dass die Sache dafür bestimmt ist, die Nutzung oder den Betrieb der Hauptsache zu fördern. Die Maschine auf dem Produktionsgrundstück dient beispielsweise dazu, die Produktion voranzubringen, und erfüllt somit diese Voraussetzung.
Schließlich muss das Zubehör auch in einem räumlichen Verhältnis zur Hauptsache stehen. In unserem Beispiel bedeutet das, dass die Maschine tatsächlich auf dem Produktionsgrundstück stehen muss, damit sie als Zubehör im Sinne des § 97 BGB gilt. Sie darf nicht irgendwo anders gelagert oder genutzt werden.
Zusammengefasst lässt sich sagen: Zubehör ist eine eigenständige Sache, die dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dient und sich in einem räumlichen Zusammenhang mit ihr befindet.
Zubehör, § 97 BGB: Sache (≠ Bestandteil der Hauptsache), die nicht nur vorübergehend dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis steht; z.B. Maschine auf Produktionsgrundstück
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