- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Zugang
Welche Voraussetzungen hat der Zugang einer Willenserklärung?
Angenommen, du verschickst einen Vertrag und sendest diesen per Brief zu deinem Geschäftspartner. Wann gilt diese Erklärung als zugegangen? Das ist eine zentrale Frage denn erst mit Zugang wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam und kann auch nicht mehr gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen werden.
Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger Kenntnis davon nimmt. Der Herrschaftsbereich ist der Bereich, in dem der Empfänger die tatsächliche Möglichkeit hat, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen – zum Beispiel sein Briefkasten, sein Postfach oder sein E-Mail-Account. Wichtig ist dabei, dass es nicht darauf ankommt, ob der Empfänger die Willenserklärung tatsächlich gelesen hat. Es reicht aus, dass nach üblichen Gegebenheiten erwartet werden kann, dass er sie wahrnimmt.
Ein Beispiel macht das deutlich: Du schickst deinem Vertragspartner eine E-Mail mit einem Angebot. Die E-Mail landet im Spam-Ordner, und dein Vertragspartner sieht sie eine Woche lang nicht. Trotzdem gilt deine Willenserklärung als zugegangen, denn sie hat den Herrschaftsbereich des Empfängers erreicht. Bei einem Brief, der in den Briefkasten geworfen wird, kann man normalerweise annehmen, dass der Empfänger ihn im Laufe des nächsten Tages zu Gesicht bekommt. Es genügt also, dass die Erklärung für den Empfänger ohne weiteres zugänglich ist.
Merk dir: Der Zugang einer Willenserklärung erfordert, dass diese in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen: In Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und unter regelmäßigen Umständen Kenntnis zu erwarten (unabhängig von tatsächlicher Kenntnisnahme); z.B. Zugang auch, wenn E-Mail eine Woche lang unentdeckt im Spam-Ordner liegt
In welchem Zeitpunkt gelten durch Dritte übermittelte Willenserklärungen als zugegangen? Wie unterscheiden sich Erklärungsbote, Empfangsbote und Empfangsvertreter?
Denk an eine Situation, in der du jemandem eine wichtige Nachricht übermitteln möchtest, aber selbst verhindert bist. Du beauftragst deshalb eine dritte Person, die die Nachricht für dich überbringen soll. Doch unter welchen Voraussetzungen bestimmt sich, wann diese Willenserklärung dem Empfänger tatsächlich zugeht? Es kommt darauf an, in welcher Rolle der Dritte als Übermittler auftritt. Hier wird die Unterscheidung zwischen Erklärungsbote, Empfangsbote und Empfangsvertreter relevant.
Beginnen wir mit dem Erklärungsboten. Dieser ist eine Hilfsperson des Erklärenden, also der Person, die die Willenserklärung abgibt. Typisches Beispiel: Du bist der Erklärende und gibst einem minderjährigen Kind den Auftrag, einen Brief zu überbringen. Das Kind handelt hier als dein Erklärungsbote. Der Zugang der Erklärung erfolgt dann erst, wenn der Erklärungsbote die Nachricht tatsächlich an den Empfänger weiterleitet. Ein hilfreicher Merkspruch lautet: „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein.“ Dieser verdeutlicht, dass es keine allzu hohen Anforderungen an die Person gibt, die als Erklärungsbote fungiert. Wichtig ist jedoch, dass die Willenserklärung tatsächlich beim Empfänger ankommt, denn nur dann gilt sie als zugegangen.
Ein anderes Bild ergibt sich beim Empfangsboten. Der Empfangsbote ist eine Hilfsperson des Empfängers, er fungiert quasi als menschlicher Briefkasten. Beispiele hierfür sind Ehegatten und andere Erwachsene, mit denen der Empfänger zusammenlebt, oder auch berufliche Hilfspersonen wie eine Sekretärin oder die Lagerhalterin bei einer Baugesellschaft. Entscheidend ist hier, dass eine Art Beziehung zwischen dem Empfänger und dem Empfangsboten besteht, die dessen Kontakt zum Machtbereich des Empfängers regelmäßig macht, etwa durch ein gemeinsames Zuhause oder ein Arbeitsverhältnis. Zudem muss der Empfangsbote aufgrund seiner Reife und Fähigkeit geeignet erscheinen, die Erklärung an den Empfänger weiterzuleiten. Der Empfangsbote gehört quasi zum Machtbereich des Empfängers. Er ist das menschliche Äquivalent zum Briefkasten. Die Willenserklärung gilt deshalb in diesen Fällen bereits als zugegangen, wenn unter normalen Umständen mit der Weiterleitung an den eigentlichen Empfänger zu rechnen ist. Es kommt nicht wie beim Erklärungsboten auf den tatsächlichen Zugang an.
Schließlich gibt es noch den Empfangsvertreter. Dieser steht in einer besonderen Position, denn er hat eine Vertretungsmacht für den Empfänger. Sobald die Willenserklärung bei ihm eintrifft, gilt sie automatisch als zugegangen. Das regelt § 164 Abs. 3 BGB. Der Empfangsvertreter nimmt die Erklärung stellvertretend für den Empfänger entgegen, und seine Handlung wird dem Empfänger direkt zugerechnet.
Der Zeitpunkt des Zugangs bei der Übermittlung durch Dritte richtet sich also nach der Rolle der eingesetzten Hilfsperson: Beim Erklärungsboten erst mit der tatsächlichen Übergabe, beim Empfangsboten, wenn die Weiterleitung üblicherweise erwartet werden kann, und beim Empfangsvertreter schon mit dem Empfang durch diesen.
Übermittlung durch Dritte: Abgrenzung zwischen Erklärungsbote, Empfangsbote und Empfangsvertreter
- Erklärungsbote: Hilfsperson des Erklärers; z.B. minderjähriges Kind nimmt Brief an für Eltern
- Eselsbrücke: „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“
- Zugang erst mit tatsächlicher Weiterleitung an Empfänger
- Empfangsbote: Hilfsperson des Empfängers, „menschlicher Briefkasten“ (z.B. auch in Machtbereich gelangt, wenn ein Ehegatte Erklärung außerhalb der Wohnung erhalten hat); z.B. Ehegatten und andere zusammenlebende Erwachsene, Sekretärin, Lagerhalter einer Baugesellschaft
- Zugang, wenn normalerweise Weiterleitung an Empfänger zu erwarten
- Voraussetzungen
- Regelmäßiger Kontakt zum Machtbereich des Empfängers ⇨ auf gewisse Dauer angelegte Beziehung und persönliche oder vertragliche Beziehung; auch kraft Verkehrsanschauung
- Aufgrund Reife und Fähigkeit geeignet scheinend, Erklärungen an Empfänger weiterzuleiten
- Empfangsvertreter: Mit Vertretungsmacht für Empfänger
- Zugang schon bei Empfangsvertreter, § 164 III BGB
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Wie verhält es sich, wenn der Empfänger den Zugang verweigert oder verhindert?
Angenommen, du bist Vermieter einer Wohnung in einer weit entfernten Stadt und möchtest deinem Mieter kündigen. Doch dieser ahnt deine Absicht und trifft drastische Maßnahmen: Er montiert kurzerhand seinen Briefkasten ab, damit ihn keine Schreiben mehr erreichen können. Wie wirkt sich dieses Verhalten auf die Wirksamkeit deiner Kündigung aus?
Grundsätzlich setzt die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung wie der Kündigung den Zugang beim Empfänger voraus. Zugang bedeutet, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Doch was passiert, wenn der Empfänger den Zugang aktiv verhindert oder sich seiner Verantwortung entzieht?
Hier ist entscheidend, ob die Verweigerung oder Verhinderung des Zugangs berechtigt oder unberechtigt ist. Ein berechtigtes Verhalten wäre etwa gegeben, wenn ein Schreiben unzureichend frankiert ist und der Empfänger daher die Annahme verweigert, weil er keine zusätzlichen Kosten durch das Strafporto tragen will. In diesem Fall gilt das Schreiben nicht als zugegangen.
Anders ist es jedoch, wenn der Empfänger den Zugang unberechtigt verhindert, wie im geschilderten Fall mit dem abmontierten Briefkasten. Hier wird eine unberechtigte Verweigerung angenommen, da der Empfänger sich bewusst seiner Verantwortung entzieht. In solchen Fällen gilt die Willenserklärung dennoch als zugegangen, weil der Absender alles Zumutbare getan hat, um den Zugang zu ermöglichen. Der Empfänger kann sich nicht durch sein Verhalten seiner rechtlichen Verpflichtung entziehen.
Kurz gesagt: Bei unberechtigter Zugangsverweigerung gilt die Erklärung als wirksam zugegangen.
Zugangsverweigerung / Zugangsverhinderung durch Empfänger: Vereitelung jedweden Zugangs; z.B. Empfänger montiert seinen Briefkasten ab
- Berechtigt: z.B. weil ungenügend frankiert, müsste Strafporto zahlen ⇨ Kein Zugang
- Unberechtigt ⇨ Zugang
Wie verhält es sich, wenn der Empfänger den Zugang nicht ganz verhindert, aber verzögert, z.B. bis eine Frist abgelaufen ist?
Stell dir vor, du bist Arbeitgeber und möchtest einem Arbeitnehmer fristgerecht zum 31. März kündigen. Du schickst die Kündigung rechtzeitig per Einschreiben an die bekannte Anschrift des Arbeitnehmers. Allerdings hat dieser kürzlich seinen Wohnsitz gewechselt, ohne dich darüber zu informieren, und auch keinen Nachsendeauftrag bei der Post eingerichtet. Das Schreiben wird daher zunächst an die alte Adresse zugestellt und schließlich als unzustellbar an dich zurückgeschickt, sodass du erst nach Ablauf der Kündigungsfrist davon erfährst.
In solchen Fällen spricht man von einer Zugangsverzögerung. Der Zugang einer Willenserklärung setzt voraus, dass sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Wenn der Empfänger den Zugang jedoch verhindert oder verzögert, kommt es auf die Ursache an.
Hat der Arbeitnehmer die Verzögerung nur fahrlässig verursacht, greift die sogenannte Rechtzeitigkeitsfiktion nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Das bedeutet, dass deine Kündigung so behandelt wird, als sei sie rechtzeitig zugegangen. Voraussetzung dafür ist, dass du unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, die Kündigung erneut erklärst, sobald dir die neue Adresse bekannt ist.
Wenn der Arbeitnehmer arglistig, also vorsätzlich, die Verzögerung herbeigeführt hat, beispielsweise indem er von deinem Schreiben wusste, aber absichtlich keinen Zugang ermöglichte, greift ebenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Du kannst in diesem Fall wählen, dass die Kündigung rückwirkend als zugegangen und rechtzeitig zugegangen behandelt werden soll, wenn die Einhaltung der Frist erhebliche rechtliche Konsequenzen hat. Du musst nicht erneut erklären.
Wichtig ist dabei, dass die Rechtzeitigkeitsfiktion nicht zugunsten des Empfängers angewendet wird. Ihr Zweck besteht darin, den Vorteil, den der Empfänger durch sein eigenes Verhalten erlangt hätte, zu beseitigen. Sie gilt daher nicht bei Fristen, deren Einhaltung dem Empfänger zugutekommen würde.
Auch das Verhalten Dritter kann eine Rolle spielen. Handelt ein Vertreter des Empfängers, wird sein Verhalten dem Empfänger gemäß § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB zugerechnet. Anders ist dies bei einem Boten. Das Verhalten eines Boten wird dem Empfänger grundsätzlich nicht zugerechnet, es sei denn, der Empfänger hat aktiv Einfluss auf den Boten ausgeübt, um den Zugang zu vereiteln. In einem solchen Fall kann das Verhalten des Boten wie eigenes Verhalten des Empfängers gewertet werden.
Bei einer Zugangsverzögerung gilt die Willenserklärung also als rechtzeitig zugegangen bei Fahrlässigkeit oder Arglist des Empfängers.
Zugangsverzögerung durch Empfänger: Vereitelung rechtzeitigen Zugangs; z.B. Empfänger hat nach Umzug den Erklärer nicht über neue Adresse informiert und keinen Nachsendeauftrag eingerichtet
- Fahrlässig: Rechtzeitigkeitsfiktion nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB, wenn Erklärer unverzüglich erneut erklärt
- Arglistig, d.h. vorsätzlich: Erklärer kann nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB, Zugangs-, bzw. Rechtzeitigkeitsfiktion wählen, wenn erheblich für Frist
- Aber Rechtzeitigkeitsfiktion nicht zugunsten des Empfängers: Da ihr Zweck ist, dem Empfänger einen Vorteil zu nehmen, gilt die Rechtzeitigkeitsfiktion nicht bei Fristen deren Einhaltung dem Empfänger zugutekommen würde
- Zurechnung Drittverhalten: Von Vertreter gem. § 164 I, III BGB, aber nicht von Boten (es sei denn, Empfänger hatte Einfluss auf ihn)
Welche besonderen Voraussetzungen hat der Zugang von Willenserklärungen unter Anwesenden?
Stell dir vor, du bist in einem Tapas-Restaurant, bei dem man verschiedene Appetithäppchen bestellen kann. Du diktierst der Kellnerin mündlich deine Bestellung oder übergibst ihr persönlich ein ausgefülltes Bestellformular, bei dem du die gewünschten Gerichte angekreuzt hast. In beiden Situationen liegt eine Willenserklärung unter Anwesenden vor. Doch unter welchen genauen Voraussetzungen gelten Willenserklärungen unter Anwesenden als zugegangen.
Bei verkörperten Willenserklärungen, wie etwa dem schriftlichen Bestellformular, wird die Situation wie bei einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden behandelt. Das bedeutet, dass die Regeln des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog gelten: Die Erklärung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen würde.
Anders ist die Sachlage bei mündlichen Willenserklärungen. Hier sind die Voraussetzungen umstritten. Nach der sogenannten Vernehmungstheorie ist der Zugang nur dann gegeben, wenn der Empfänger, die Erklärung tatsächlich zutreffend verstanden hat. Diese Theorie wird jedoch kritisiert, weil sie das Risiko des Missverstehens einseitig dem Erklärenden zuweist. Das würde bedeuten, dass du das Risiko trägst, die falschen Tapas bestellt zu haben und bezahlen zu müssen, wenn die Kellnerin dich wegen des Lärms anderer Gäste oder aus der Küche oder sogar aufgrund ihrer eigenen mangelnden Sprachkenntnisse falsch versteht.
Die herrschende Meinung bevorzugt daher die eingeschränkte Vernehmungstheorie. Danach ist der Zugang bereits dann gegeben, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Empfänger die Erklärung vollständig und korrekt verstanden hat. Das setzt voraus, dass die Erklärung deutlich und vollständig abgegeben wurde. Wenn die Kellnerin Zweifel hat, ob sie dich richtig verstanden hat, wird von ihr erwartet, nachzufragen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Bei mündlichen Willenserklärungen gilt also der Zugang als erfolgt, wenn der Erklärende annehmen durfte, dass der Empfänger die Erklärung korrekt verstanden hat, während bei schriftlichen Erklärungen unter Anwesenden die Regeln des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB über Willenserklärungen unter Abwesenden analog angewendet werden.
Zugang ggü. Anwesenden
- Verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden, z.B. Bestellformular übergeben
- Behandelt wie Willenserklärung unter Abwesenden, analog § 130 I 1 BGB
- Mündliche Willenserklärung unter Anwesenden, z.B. mündliche Bestellung aufgegeben
- Vernehmungstheorie: Zugang nur, wenn Empfänger Willenserklärung zutreffend verstanden
- Risiko des Verhörens einseitig bei Erklärer (auch mangelnde Sprachkenntnisse oder Schwerhörigkeit des Empfängers)
- h.M., eingeschränkte Vernehmungstheorie: Zugang, wenn Erklärer mit richtigem, vollständigem Verständnis rechnen konnte, d.h. wenn Erklärung deutlich und vollständig abgegeben (dem Empfänger ist die Nachfrage zuzumuten)
Geht ein Einschreiben schon mit der Zustellungsbenachrichtigung im Briefkasten zu?
Wenn du ein Einschreiben verschickst, stellt sich oft die Frage, wann genau das Schreiben als zugegangen gilt. Der Zeitpunkt des Zugangs ist wichtig, weil er beispielsweise Fristen auslösen oder beenden kann. Doch wie verhält es sich, wenn der Adressat zum Zeitpunkt der Zustellung nicht zu Hause ist und nur eine Benachrichtigung im Briefkasten vorfindet?
Bei einem Einschreiben, das persönlich übergeben werden muss, gilt es als zugegangen, sobald die eigentliche Nachricht, also der Brief selbst, dem Empfänger übergeben wird. Die bloße Benachrichtigung zur Abholung des Einschreibens – etwa durch einen Zettel im Briefkasten – reicht hierfür nicht aus. Diese Benachrichtigung stellt lediglich eine Information dar, dass ein Schreiben zur Verfügung steht, begründet aber noch keinen Zugang im rechtlichen Sinne.
Ein Einschreiben geht erst mit der tatsächlichen Zustellung des Briefes zu, nicht bereits mit der Benachrichtigung zur Abholung.
Bei Einschreiben, das persönlich übergeben werden muss: Zugang erst mit Zustellung der eigentlichen Nachricht, nicht bereits Nachricht zur Abholung des Briefs, falls Abwesenheit bei Zustellungsversuch
Was versteht man unter „Empfangsvorsorge“?
Stell dir vor, du bist ein vielbeschäftigter Geschäftsreisender und häufig unterwegs. Dennoch möchtest du, dass wichtige rechtliche Erklärungen, wie etwa Vertragsangebote, dich zuverlässig erreichen. An dieser Stelle kommt die sogenannte Empfangsvorsorge ins Spiel. Der Begriff beschreibt die Pflicht, nach den Gepflogenheiten des geschäftlichen Verkehrs dafür zu sorgen, dass Erklärungen auch dann entgegengenommen werden können, wenn man selbst abwesend ist. Von dem Geschäftsinhaber, der oft auf Reisen ist, wird etwa erwartet, dass er einen Sekretär oder eine andere geeignete Person mit der Entgegennahme solcher Erklärungen betraut. Das Ziel ist es, den Zugang von rechtlich bedeutsamen Erklärungen nicht zu behindern.
Besonders wichtig ist hierbei, dass ein normaler Zugang einer Willenserklärung auch dann noch vorliegt, wenn der Erklärende weiß, dass der Empfänger abwesend ist. Denn unter gewöhnlichen Umständen ist mit Empfangsvorsorge zu rechnen.
Letztlich verdeutlicht die Pflicht zur Empfangsvorsorge, dass jeder, der am Geschäftsverkehr teilnimmt, eine gewisse Verantwortung dafür trägt, dass ihn Erklärungen erreichen können. Zentral ist, dass der Zugang nicht dadurch verhindert wird, dass der Empfänger keine geeigneten Maßnahmen trifft.
Ggf. muss nach Verkehrssitte Empfangsvorsorge getroffen werden: Entgegennahme von Erklärungen auch bei Abwesenheit; z.B. bei Geschäftsmann, der häufig auf Reisen ist, Empfangsvorsorge durch Sekretär
- Normaler Zugang, selbst wenn Erklärer Kenntnis von Abwesenheit hatte
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