- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Zuordnung der Schadenspositionen
Wie unterscheiden sich Schadensersatz statt und neben der Leistung? In welchen Fällen ist welcher Anspruch einschlägig?
Schadensersatz neben und statt der Leistung
- Interesse an geschuldeter Leistung besteht noch
- Schadensersatz neben der Leistung
- Einfacher Schadensersatz neben der Leistung, § 280 I BGB
- Verzugsschaden, §§ 280 I, II, 286 BGB
- Anspruch auf Leistung besteht fort
- Kein Interesse an geschuldeter Leistung mehr
- Schadensersatz statt Leistung, §§ 280 I, III, 281-283 BGB
- Schadensersatz statt Leistung wegen Nichtleistung oder Schlechtleistung, §§ 280 I, III, 281 BGB
- Schadensersatz statt Leistung wegen Verletzung von Schutzpflichten, §§ 280 I, III, 282 BGB
- Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB
- Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II BGB
- Nach Schadensersatzverlangen Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, § 281 IV BGB
- Abgrenzungsfrage: Ob der Gläubiger noch das Interesse an der Leistung hat (dann neben der Leistung, weil er beides will) oder das Interesse durch die Schädigung weggefallen ist (dann statt der Leistung, weil er nur noch Schadensersatz will)
- Mit dieser einfachen Abgrenzung lassen sich die meisten Fälle lösen und es bedarf somit häufig nicht der komplizierteren Abgrenzungsmodelle zum Schadensersatz, die häufig zu viel Verwirrung führen
- Daneben gibt es weitere Abgrenzungsmodelle zum Schadensersatz, die für spezifische Situationen manchmal passender sind
Nach welchen Kriterien kann zwischen Schadensersatz neben und statt Leistung unterschieden werden?
Weitere Abgrenzungsmodelle zum Schadensersatz neben und statt der Leistung nach unterschiedlichen Kriterien
- Du kannst mit dem Modell arbeiten, das du verstehst und das zum Sachverhalt passt (z.B. nicht von Mangelschaden sprechen, wenn es nicht um einen Mangel geht)
- Abgrenzung nach betroffenem Interesse
- Integritätsinteresse betroffen, d.h. Interesse an der Unversehrtheit der bestehenden Rechtsgüter (auch Vermögen) des Gläubigers (also Rechtsgüter außerhalb der konkreten Vertragsbeziehung)
- Schadensersatz statt der Leistung
- Äquivalenzinteresse betroffen (auch Leistungsinteresse / Erfüllungsinteresse genannt), d.h. das Interesse des Gläubigers an der ordnungsgemäßen Erfüllung
- Schadensersatz neben der Leistung
- h.M.: Abgrenzung anhand der Beseitigung des Schadens durch Leistung: Ob der Schaden behoben ist, wenn jetzt geleistet oder nacherfüllt würde (dann statt der Leistung) oder nicht (dann neben der Leistung)
- Abgrenzung bei Mängeln im Kaufrecht und im Werkrecht nach Mangelschaden und Mangelfolgeschaden
- Mangelschaden: Schaden an der Leistung selbst durch Mangel; Schaden durch Nacherfüllung zu beseitigen
- Schadensersatz statt der Leistung
- Mangelfolgeschaden: Schaden an anderen Rechtsgütern des Gläubigers durch Mangel; Schaden nicht durch Nacherfüllung zu beseitigen
- Schadensersatz neben der Leistung
Was kann anstelle von Schadensersatz noch gewährt werden?
Statt Schadensersatz statt Leistung auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 284 BGB möglich: Wenn die Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB vorliegen (Anspruch dem Grunde nach), aber kein Schaden gem. §§ 249 ff. BGB eingetreten ist, da finanzielle Nachteile bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Pflichten ebenfalls eingetreten wären
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