- Zivilrecht
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Zurechnung von Willensmängeln, Kenntnis und Kennenmüssen, § 166 BGB
Kommt es bei Willensmängeln, Kenntnis und Kennenmüssen auf den Vertreter oder den Vertretenen an?
Stell dir vor, du beauftragst einen Freund, für dich als dein Vertreter ein gebrauchtes Auto zu kaufen. Bei dem Auto handelt es sich um einen Unfallwagen, was nicht erkennbar ist. Wenn nur einer von euch davon weiß und der andere beim Kauf einem Eigenschaftsirrtum über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs unterliegt, stellt sich bei einer späteren Anfechtung die Frage: Auf wen kommt es beim Irrtum an? Auf dich als Vertretenen oder auf ihn als Vertreter?
Grundsätzlich kommt es bei Willensmängeln, also etwa Irrtum oder Täuschung, sowie bei Kenntnis und Kennenmüssen auf die Person des Vertreters an. Das regelt § 166 Abs. 1 BGB. Denn der Vertreter gibt die Willenserklärung ab, die für dich als Vertretenen wirkt. Seine Willensbildung ist daher entscheidend.
In unserem Beispiel bedeutet das: Falls dein Freund beim Kauf des Unfallwagens irrtümlich davon ausging, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handelt, kannst du den Kaufvertrag unter den Voraussetzungen der Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Denn auf seinen Irrtum kommt es an. Hast du dich aber getäuscht und nicht dein Freund, kannst du dich nicht auf den Irrtum berufen – denn maßgeblich ist allein der Wissensstand desjenigen, der die Willenserklärung abgibt, also des Vertreters.
§ 166 Abs. 2 BGB stellt eine wichtige Ausnahme zur Regel des Absatzes 1 dar. Hat der Vertretene dem Vertreter eine konkrete Weisung erteilt, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Vertreter einem Irrtum unterlag. Entscheidend bleibt dann der Wissensstand des Vertretenen selbst. Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB wird in einem solchen Fall auf das Wissen des Vertretenen abgestellt. Damit soll verhindert werden, dass ein bösgläubiger Vollmachtgeber seine eigene Kenntnis oder Bösgläubigkeit durch die Einschaltung eines unwissenden Vertreter „heilt“. Das gilt nach § 166 Abs. 2 Satz 2 BGB auch für Fälle, in denen der Vertretene es zumindest hätte wissen müssen.
Entscheidend ist aber grundsätzlich, ob der Vertreter einen Willensmangel hatte oder eine Tatsache kannte – nicht der Vertretene.
Willensmängel, Kenntnis und Kennenmüssen
- Müssen grds. bei Vertreter vorliegen, § 166 I BGB
- Aber bei Weisungen des Vollmachtgebers kann dieser sich nicht auf Willensmängel beim Vertreter berufen
- Bösgläubiger Vollmachtgeber, § 166 II 1 BGB: Kann Bösgläubigkeit nicht durch bestimmte Weisung an gutgläubigen Vertretenen „heilen“
- Gilt auch für Kennenmüssen, § 166 II 2 BGB
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A weiß, dass die D häufig Autos mietet, die er dann günstig verkauft, anstatt sie zurückzugeben. Die A möchte ein solches Auto haben. Um es gem. § 929 1, 932 BGB nach einem Kauf gutgläubig erwerben zu können, bevollmächtigt sie ihre nichtsahnende Freundin F das Auto zu kaufen und abzuholen, was diese auch tut. Ist A Eigentümerin geworden?
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