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Zustimmung: Einwilligung und Genehmigung
Was versteht man unter den Begriffen „Zustimmung“, „Einwilligung“ und „Genehmigung“?
Im Zivilrecht begegnet man häufig den Begriffen Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung. Aber was bedeuten diese Begriffe genau, und wie hängen sie zusammen?
Zunächst zur Zustimmung nach § 182 BGB: Es handelt sich hierbei um das Einverständnis mit einem Rechtsgeschäft. Zustimmung ist der Oberbegriff, der sowohl die vorherige Einwilligung als auch die nachträgliche Genehmigung umfasst.
Die Einwilligung ist in § 183 BGB legaldefiniert und bezeichnet die vorherige Zustimmung, also eine Zustimmung, die vor Abschluss des Rechtsgeschäfts erteilt wird. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen. Gemäß § 107 BGB benötigt ein Minderjähriger für ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, etwa seiner Eltern. Wenn ein Minderjähriger beispielsweise einen Vertrag abschließen möchte, der ihn zu einer Zahlung verpflichtet, ist dieser Vertrag zunächst nur wirksam, wenn die Eltern vorab zugestimmt haben.
Im Gegensatz dazu ist die Genehmigung nach § 184 BGB die nachträgliche Zustimmung, also eine Zustimmung, die erst nach Abschluss des Rechtsgeschäfts erteilt wird. Auch hier dient das Beispiel eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen zur Veranschaulichung. Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne vorherige Einwilligung seiner Eltern, so ist das Geschäft zunächst schwebend unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB. Es wird erst dann wirksam, wenn die Eltern nachträglich ihre Genehmigung erteilen. Entscheiden sich die Eltern dagegen, bleibt der Vertrag endgültig unwirksam.
Der zentrale Unterschied zwischen Einwilligung und Genehmigung liegt also im Zeitpunkt der Zustimmung. Während die Einwilligung das Geschäft von vornherein ermöglicht, korrigiert die Genehmigung ein bereits abgeschlossenes Geschäft nachträglich.
Kurz gesagt: Zustimmung ist der Oberbegriff, Einwilligung erfolgt vorher, Genehmigung danach.
Zustimmung, § 182 BGB: Einverständnis mit einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft
- Einwilligung, legaldefiniert in § 183 BGB: Vorherige Zustimmung (vor Abschluss des Geschäfts); z.B. bei beschränkter Geschäftsfähigkeit gem. § 107 BGB
- Genehmigung, legaldefiniert in § 184 BGB: Nachträgliche Zustimmung (nach Abschluss des Geschäfts), z.B. bei beschränkter Geschäftsfähigkeit gem. § 108 I BGB
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