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Zweckkondiktion / Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem), § 812 I 2 Alt. 2 BGB

ZweckkondiktionZweckverfehlungskondiktion
Aktualisiert vor 8 Tagen

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat die Zweckverfehlungskondiktion?

Merke

Voraussetzungen

  1. Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
  2. Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

  3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs: Rückforderung einer Leistung, die als Gegenleistung nicht erzwingbarer Leistung erbracht wurde („Ich leiste was ich nicht muss, damit du leistest was du nicht musst“)
    • Zweckvereinbarung: Kenntnis der Leistungserwartung und Billigung durch Kondiktionsschuldner vorausgesetzt
    • Vertragliche Pflicht

    • Austauschverträge verknüpft mit weiterer interner causa: z.B. erkennbar auf Grundstück des Erblassers Gebäude errichtet, da als Alleinerbe eingesetzt, kurz vor Tod enterbt ⇨ Ersatz für Wertsteigerung
    • Einseitiger Motivirrtum, muss von Einigung der Parteien erfasst sein
    • Unentgeltliche Leistung mit Erwartung bestimmten, nicht geschuldeten Verhaltens: z.B. unentgeltliche Arbeit für Verlobte, dann verlassen ⇨ Vergütung
    • Vorausleistung eines in Aussicht gestellten Rechtsverhältnisses: z.B. Baubeginn nach Vorbereitungsgespräch, später kein Vertragsschluss wegen Uneinigkeit ⇨ Vergütung der Teilleistung
    • Leistung auf nichtigen Vertrag, wenn § 812 I 1 Alt. 1 BGB durch Kenntnis der Nichtschuld, § 814 BGB, ausgeschlossen; z.B. Schwarzkauf

  4. Kein Ausschlussgrund gem. § 815 BGB
    • Insb. Leistender verhindert treuwidrig Leistung, § 815 Alt. 2 BGB

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Frage 1/1

Student A macht gerade ein Auslandssemester in Madrid. Er überweist seiner Freundin B 200€, damit diese sich ein Flugticket kaufen kann, um A in den Semesterferien zu besuchen. B, die in Deutschland bereits einen neuen Freund hat, besucht den A aber nicht. Hat A einen Anspruch auf Rückzahlung?

Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Ja, gem. § 812 I 2 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 2 Alt. 2 BGB.
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