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Zweckkondiktion / Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem), § 812 I 2 Alt. 2 BGB

ZweckkondiktionZweckverfehlungskondiktion
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat die Zweckverfehlungskondiktion?

Die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, auch condictio ob rem genannt, ermöglicht die Rückforderung einer Leistung, wenn der mit ihr bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Sie hat vier Tatbestandsvoraussetzungen.

Erstens muss der Kondiktionsschuldner etwas erlangt haben, also einen vermögenswerten Vorteil.

Zweitens muss dieses Etwas durch Leistung des Kondiktionsgläubigers erlangt worden sein, also durch bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Drittens muss der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten sein. Hier liegt der Kern der Zweckkondiktion: Es geht um die Rückforderung einer Leistung, die als Gegenleistung für eine nicht erzwingbare Leistung erbracht wurde. Der Grundgedanke lässt sich so zusammenfassen: „Ich leiste, was ich nicht muss, damit du leistest, was du nicht musst." Dabei ist eine Zweckvereinbarung erforderlich – der Kondiktionsschuldner muss also Kenntnis von der Leistungserwartung haben und diese billigen. Eine bloß einseitige Erwartung des Leistenden genügt nicht.

Zur Abgrenzung: Eine vertragliche Pflicht schließt die Zweckkondiktion aus, denn dann liegt ein durchsetzbarer Anspruch vor und kein bloß erhofftes Verhalten.

Die Zweckkondiktion erfasst verschiedene Fallgruppen. Eine wichtige Konstellation sind Austauschverträge, die mit einer weiteren internen causa verknüpft sind. Stell dir vor, jemand errichtet erkennbar auf dem Grundstück des Erblassers ein Gebäude, weil er als Alleinerbe eingesetzt wurde. Kurz vor dem Tod wird er jedoch enterbt. Hier kann er Ersatz für die Wertsteigerung des Grundstücks verlangen.

Eine weitere Fallgruppe betrifft den einseitigen Motivirrtum, der jedoch von einer Einigung der Parteien erfasst sein muss – der Irrtum darf also nicht rein intern geblieben sein.

Häufig ist auch die unentgeltliche Leistung mit Erwartung eines bestimmten, nicht geschuldeten Verhaltens. Wenn etwa jemand unentgeltlich für seinen Verlobten arbeitet und dann verlassen wird, kann er über die Zweckkondiktion eine Vergütung verlangen.

Ebenso erfasst ist die Vorausleistung eines in Aussicht gestellten Rechtsverhältnisses. Beginnt ein Bauunternehmer nach Vorbereitungsgesprächen bereits mit den Arbeiten, kommt es aber später wegen Uneinigkeit nicht zum Vertragsschluss, kann er eine Vergütung der Teilleistung fordern.

Schließlich kann die Zweckkondiktion auch bei Leistungen auf einen nichtigen Vertrag greifen, wenn die allgemeine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld gemäß § 814 BGB ausgeschlossen ist. Das klassische Beispiel ist der Schwarzkauf.

Viertens darf kein Ausschlussgrund nach § 815 BGB vorliegen. Insbesondere ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des bezweckten Erfolgs treuwidrig verhindert hat, § 815 Alt. 2 BGB.

Die Zweckkondiktion schützt also denjenigen, der im Vertrauen auf ein erhofftes, aber nicht erzwingbares Verhalten des anderen geleistet hat.

Merke

Voraussetzungen

  1. Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil

  2. Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

  3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs: Rückforderung einer Leistung, die als Gegenleistung nicht erzwingbarer Leistung erbracht wurde („Ich leiste was ich nicht muss, damit du leistest was du nicht musst“)

    • Zweckvereinbarung: Kenntnis der Leistungserwartung und Billigung durch Kondiktionsschuldner vorausgesetzt

      • Vertragliche Pflicht

    • Fallgruppen

      • Austauschverträge verknüpft mit weiterer interner causa: z.B. erkennbar auf Grundstück des Erblassers Gebäude errichtet, da als Alleinerbe eingesetzt, kurz vor Tod enterbt ⇨ Ersatz für Wertsteigerung

      • Einseitiger Motivirrtum, muss von Einigung der Parteien erfasst sein

      • Unentgeltliche Leistung mit Erwartung bestimmten, nicht geschuldeten Verhaltens: z.B. unentgeltliche Arbeit für Verlobte, dann verlassen ⇨ Vergütung

      • Vorausleistung eines in Aussicht gestellten Rechtsverhältnisses: z.B. Baubeginn nach Vorbereitungsgespräch, später kein Vertragsschluss wegen Uneinigkeit ⇨ Vergütung der Teilleistung

      • Leistung auf nichtigen Vertrag, wenn § 812 I 1 Alt. 1 BGB durch Kenntnis der Nichtschuld, § 814 BGB, ausgeschlossen; z.B. Schwarzkauf

  4. Kein Ausschlussgrund gem. § 815 BGB

    • Insb. Leistender verhindert treuwidrig Leistung, § 815 Alt. 2 BGB

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Frage 1/1

Student A macht gerade ein Auslandssemester in Madrid. Er überweist seiner Freundin B 200€, damit diese sich ein Flugticket kaufen kann, um A in den Semesterferien zu besuchen. B, die in Deutschland bereits einen neuen Freund hat, besucht den A aber nicht. Hat A einen Anspruch auf Rückzahlung?

Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Ja, gem. § 812 I 2 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 2 Alt. 2 BGB.
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