- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Einwilligung
1.Verstehen
Einwilligung
Voraussetzungen wirksamer Einwilligung
- Objektive Voraussetzungen
- Kundgabe nach außen: Geringe Anforderungen, kann auch konkludent erklärt werden
- Kundgabe vor der Tat
- Fortbestehen des Willens bis zur Tat
- Einwilligender ist selbst Träger des Rechtsguts
- Disponibles Rechtsgut
- Nicht Delikte gegen Allgemeinheit
- Nicht Leben, § 216 StGB
- Nicht körperliche Unversehrtheit, wenn Tat trotz Einwilligung sittenwidrig, § 228 StGB
- Auch Einwilligung in Todesgefahr (lebensgefährdende Handlung und nicht in Erfolg der Tötung) scheitert an Disponibilität, da sittenwidrig gem. § 228 StGB
- Einwilligungsfähigkeit: Verstandesreife und Urteilsfähigkeit
- Freiheit der Einwilligung von Willensmängel in Bezug auf Rechtsgut: z.B. Art, Umfang, Gefährlichkeit der Tat; z.B. kein Willensmangel, wenn Täuschung über Gegenleistung für Sachbeschädigung; aber bei ärztlichem Heileingriff ausnahmsweise auch über Anlass aufzuklären (jedoch evtl. hypothetische Einwilligung)
- Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Voraussetzungen / Motivationszusammenhang (Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung)
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch Einwilligung gerechtfertigt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
O möchte ein neues Tattoo und geht zu T, der Tätowierer ist. Während der Sitzung erklärt O plötzlich, er wolle doch kein Tattoo mehr. T vollendet das Tattoo trotzdem. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?
T verletzt O in einem vereinbarten Boxkampf im Rahmen der Regeln. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?
T möchte ein Experiment machen und bittet O, sich freiwillig in einen gefährlichen Test zu begeben. O stimmt zu, obwohl er über die Gefährlichkeit nicht vollständig informiert ist. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?
T schlägt O auf deren Bitte hin auf ihren Hintern, weil O als Masochistin Schmerzen verspüren möchte. Ist Ts Handlung nach § 228 StGB gerechtfertigt?
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