Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Geschäftsfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB
Zugang von Willenserklärungen ggü. beschränkt Geschäftsfähigen
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB
Zugang von Willenserklärungen ggü. beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 II BGB
- Willenserklärung muss grds. gesetzlichem Vertreter zugehen, § 131 II 1 BGB
- Zugang grds. erst mit Zugang bei gesetzlichem Vertreter
- Es sei denn Willenserklärung lediglich rechtlich vorteilhaft oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 131 II 2 BGB
- Dann Zugang mit Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wem muss eine Willenserklärung zugehen, die einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abzugeben ist?
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