Auszug

Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB

Zugang von Willenserklärungen ggü. beschränkt Geschäftsfähigen

1.
Verstehen

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB

Zugang von Willenserklärungen ggü. beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 II BGB

  • Willenserklärung muss grds. gesetzlichem Vertreter zugehen, § 131 II 1 BGB
    • Zugang grds. erst mit Zugang bei gesetzlichem Vertreter
  • Es sei denn Willenserklärung lediglich rechtlich vorteilhaft oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 131 II 2 BGB
    • Dann Zugang mit Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen

2.
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Wem muss eine Willenserklärung zugehen, die einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abzugeben ist?

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