- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt mit Drittwirkung
1.Verstehen
Verwaltungsakt mit Drittwirkung
Verwaltungsakt mit Drittwirkung: Verwaltungsakt, der nicht nur zwischen Behörde und Adressat wirkt, sondern auch Rechte Dritter betrifft
Drittwirkung: Außenwirkung gegenüber einem Dritten, der nicht Adressat des Verwaltungsakts ist
Verwaltungsakt hat dann Doppelwirkung / Mischwirkung (vgl. Wortlaut der §§ 80 I 2, 80 a VwGO): Wirkung sowohl gegenüber dem Adressaten als auch einem Dritten gegenüber
Begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung: Adressat wird begünstigt und dadurch Dritter belastet; z.B. Baugenehmigung zugunsten des Bauherrn beeinträchtigt Nachbarn, da Gebäude Schatten auf sein Grundstück wirft
Belastender Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung: Adressat wird belastet und dadurch Dritter begünstigt; z.B. Betriebsuntersagung begünstigt Konkurrenten des Betriebs
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung?
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