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- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt mit Drittwirkung
Verwaltungsakt mit DrittwirkungVerwaltungsakts mit DrittwirkungDrittwirkungDoppelwirkungMischwirkungDritterDrittbetroffener
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung?
Merke
Verwaltungsakt mit Drittwirkung: Verwaltungsakt, der nicht nur zwischen Behörde und Adressat wirkt, sondern auch Rechte Dritter betrifft
- Drittwirkung: Außenwirkung gegenüber einem Dritten, der nicht Adressat des Verwaltungsakts ist
- Verwaltungsakt hat dann Doppelwirkung / Mischwirkung (vgl. Wortlaut der §§ 80 I 2, 80 a VwGO): Wirkung sowohl gegenüber dem Adressaten als auch einem Dritten gegenüber
- Begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung: Adressat wird begünstigt und dadurch Dritter belastet; z.B. Baugenehmigung zugunsten des Bauherrn beeinträchtigt Nachbarn, da Gebäude Schatten auf sein Grundstück wirft
- Belastender Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung: Adressat wird belastet und dadurch Dritter begünstigt; z.B. Betriebsuntersagung begünstigt Konkurrenten des Betriebs
Wann ist jemand im Rahmen eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung betroffen?
Merke
Maßgeblich ist die materielle Rechtsbetroffenheit: Für die Drittbeteiligung kommt es nicht auf die formale Beteiligtenstellung i.S.d. § 13 VwVfG an, sondern auf die tatsächliche Betroffenheit in eigenen Rechten
- Dritter ist, wer in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach Schutznormtheorie betroffen ist: Reine wirtschaftliche oder ideelle Interessen reichen nicht aus
Welche besonderen Bekanntgabepflichten gelten bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung?
Merke
- Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsakts mit Drittwirkung
- Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung muss auch dem Drittbetroffenen gegenüber bekanntgegeben werden, § 41 I 1 Alt. 2 VwVfG: Nachbarn müssen über eine Baugenehmigung informiert werden, wenn sie durch diese in Abstandsflächen oder Immissionsschutzrechten betroffen sind
- Rechtsbehelfsbelehrung, § 58 I VwGO: Muss eine an den Dritten adressierte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (nur so effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG)
- Dadurch beginnt für ihn die Rechtsbehelfsfrist zu laufen
- Wenn keine ordnungsgemäße Bekanntgabe oder Belehrung gilt die Jahresfrist des § 58 II 1 VwGO
- Kenntnis und Treu und Glauben ebenfalls maßgeblich: Erlangt der Dritte sichere Kenntnis von der Genehmigung oder hätte sie erkennen müssen (z.B. durch sichtbare Baumaßnahmen), muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung in diesem Zeitpunkt bekanntgegeben worden
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