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- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt mit Drittwirkung
Was versteht man unter einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung?
Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist ein Verwaltungsakt, der nicht nur zwischen Behörde und Adressat wirkt, sondern auch Rechte Dritter betrifft. Die Drittwirkung bezeichnet dabei die Außenwirkung gegenüber einem Dritten, der nicht Adressat des Verwaltungsakts ist. Man spricht auch von Doppelwirkung oder Mischwirkung, wie sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 80 Abs. 1 S. 2, 80a VwGO ergibt: Der Verwaltungsakt entfaltet Wirkung sowohl gegenüber dem Adressaten als auch einem Dritten gegenüber.
Dabei lassen sich zwei Grundkonstellationen unterscheiden. Die erste ist der begünstigende Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung. Hier wird der Adressat begünstigt und dadurch ein Dritter belastet. Ein anschauliches Beispiel ist die Baugenehmigung zugunsten des Bauherrn, die den Nachbarn beeinträchtigt, weil das genehmigte Gebäude Schatten auf sein Grundstück wirft. Der Drittbetroffene – hier der Nachbar – ist nicht Adressat der Baugenehmigung, wird aber durch deren Wirkungen in seinen Rechten berührt.
Die zweite Konstellation ist der belastende Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung. Hier wird der Adressat belastet und dadurch ein Dritter begünstigt. Ein Beispiel hierfür ist die Betriebsuntersagung, die einen Konkurrenten des betroffenen Betriebs begünstigt, weil dieser nun weniger Wettbewerb hat.
Der Verwaltungsakt mit Drittwirkung zeichnet sich also dadurch aus, dass er über das Verhältnis zwischen Behörde und Adressat hinaus Außenwirkung gegenüber einem Drittbetroffenen entfaltet, der nicht selbst Adressat des Verwaltungsakts ist.
Verwaltungsakt mit Drittwirkung: Verwaltungsakt, der nicht nur zwischen Behörde und Adressat wirkt, sondern auch Rechte Dritter betrifft
Drittwirkung: Außenwirkung gegenüber einem Dritten, der nicht Adressat des Verwaltungsakts ist
Verwaltungsakt hat dann Doppelwirkung / Mischwirkung (vgl. Wortlaut der §§ 80 I 2, 80 a VwGO): Wirkung sowohl gegenüber dem Adressaten als auch einem Dritten gegenüber
Begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung: Adressat wird begünstigt und dadurch Dritter belastet; z.B. Baugenehmigung zugunsten des Bauherrn beeinträchtigt Nachbarn, da Gebäude Schatten auf sein Grundstück wirft
Belastender Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung: Adressat wird belastet und dadurch Dritter begünstigt; z.B. Betriebsuntersagung begünstigt Konkurrenten des Betriebs
Wann ist jemand im Rahmen eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung betroffen?
Entscheidend für die Frage, wann jemand im Rahmen eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung als Drittbetroffener anzusehen ist, ist die materielle Rechtsbetroffenheit. Für die Drittbeteiligung kommt es nicht auf die formale Beteiligtenstellung im Sinne des § 13 VwVfG an, sondern auf die tatsächliche Betroffenheit in eigenen Rechten. Es genügt also nicht, dass jemand am Verwaltungsverfahren formal beteiligt wurde oder hätte beteiligt werden müssen – maßgeblich ist allein, ob die Person durch den Verwaltungsakt in einer rechtlich geschützten Position berührt wird.
Daraus folgt, dass Dritter nur ist, wer in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach der Schutznormtheorie betroffen ist. Reine wirtschaftliche oder ideelle Interessen reichen nicht aus. Wenn also beispielsweise ein Konkurrent lediglich befürchtet, durch eine einem anderen erteilte Genehmigung wirtschaftliche Einbußen zu erleiden, macht ihn das allein noch nicht zum Drittbetroffenen – es sei denn, die verletzte Norm dient nach der Schutznormtheorie gerade auch dem Schutz seiner individuellen Rechte.
Dritter im Sinne der Doppelwirkung beziehungsweise Mischwirkung eines Verwaltungsakts ist somit nur, wer in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach der Schutznormtheorie tatsächlich betroffen ist.
Maßgeblich ist die materielle Rechtsbetroffenheit: Für die Drittbeteiligung kommt es nicht auf die formale Beteiligtenstellung i.S.d. § 13 VwVfG an, sondern auf die tatsächliche Betroffenheit in eigenen Rechten
- Dritter ist, wer in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach Schutznormtheorie betroffen ist: Reine wirtschaftliche oder ideelle Interessen reichen nicht aus
Welche besonderen Bekanntgabepflichten gelten bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung?
Aus der Drittwirkung eines Verwaltungsakts ergeben sich besondere Pflichten hinsichtlich der Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung muss nämlich auch dem Drittbetroffenen gegenüber bekanntgegeben werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 41 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt denjenigen Beteiligten bekanntzugeben ist, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen werden. Wenn beispielsweise eine Baugenehmigung erteilt wird und die Nachbarn durch diese in Abstandsflächen oder Immissionsschutzrechten betroffen sind, müssen sie über die Baugenehmigung informiert werden.
Mit der Bekanntgabe muss zugleich eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erteilt werden. Diese Rechtsbehelfsbelehrung muss an den Dritten adressiert sein, denn nur so wird effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet. Der Drittbetroffene muss also konkret darüber belehrt werden, welcher Rechtsbehelf ihm zur Verfügung steht, in welcher Frist er einzulegen ist und bei welcher Stelle. Dadurch beginnt für ihn die Rechtsbehelfsfrist zu laufen, innerhalb derer er gegen den Verwaltungsakt vorgehen kann.
Erfolgt hingegen keine ordnungsgemäße Bekanntgabe oder keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung an den Drittbetroffenen, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO. Der Dritte hat dann also nicht nur die reguläre Monatsfrist, sondern ein ganzes Jahr Zeit, um Rechtsbehelfe einzulegen.
Allerdings sind auch Kenntnis und Treu und Glauben maßgeblich. Erlangt der Dritte auf anderem Wege sichere Kenntnis von der Genehmigung oder hätte er sie erkennen müssen, etwa durch sichtbare Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück, so muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung in diesem Zeitpunkt bekanntgegeben worden. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt dann also faktisch mit der Kenntniserlangung zu laufen, auch wenn eine förmliche Bekanntgabe nie erfolgt ist.
Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung muss dem Drittbetroffenen somit samt einer an ihn adressierten Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegeben werden, wobei bei fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO greift, die jedoch durch sichere Kenntnis nach Treu und Glauben verkürzt werden kann.
Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsakts mit Drittwirkung
Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung muss auch dem Drittbetroffenen gegenüber bekanntgegeben werden, § 41 I 1 Alt. 2 VwVfG: z.B. Nachbarn müssen über eine Baugenehmigung informiert werden, wenn sie durch diese in Abstandsflächen oder Immissionsschutzrechten betroffen sind
Rechtsbehelfsbelehrung, § 58 I VwGO: Muss eine an den Dritten adressierte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (nur so effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG)
Dadurch beginnt für ihn die Rechtsbehelfsfrist zu laufen
Wenn keine ordnungsgemäße Bekanntgabe oder Belehrung gilt die Jahresfrist des § 58 II 1 VwGO
Kenntnis und Treu und Glauben ebenfalls maßgeblich: Erlangt der Dritte sichere Kenntnis von der Genehmigung oder hätte sie erkennen müssen (z.B. durch sichtbare Baumaßnahmen), muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung in diesem Zeitpunkt bekanntgegeben worden
Häufig gestellte Fragen
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