Logo

Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG

AufhebungAufhebung von VerwaltungsaktenAufhebung des VerwaltungsaktsZuständigkeitRücknahmeWiderruf
Aktualisiert vor 2 Tagen

Wie kann ein wirksamer Verwaltungsakt von der Behörde beseitigt werden?

Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG meint die nachträgliche Beseitigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch die Behörde. Die Aufhebung erfolgt dabei selbst durch einen Verwaltungsakt und kann in zwei Formen geschehen: als Rücknahme oder als Widerruf.

Welche Form einschlägig ist, hängt davon ab, ob der aufzuhebende Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Rechtswidrige Verwaltungsakte werden durch Rücknahme nach § 48 VwVfG aufgehoben. Rechtmäßige Verwaltungsakte werden hingegen durch Widerruf nach § 49 VwVfG aufgehoben.

Für die Bestimmung, ob ein rechtswidriger oder ein rechtmäßiger Verwaltungsakt vorliegt, ist der Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich. Es kommt also darauf an, ob der Verwaltungsakt im Moment seines Erlasses mit der Rechtsordnung in Einklang stand oder nicht. Wenn die Behörde beispielsweise eine Baugenehmigung erteilt hat, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte, liegt ein rechtmäßiger Verwaltungsakt vor, selbst wenn sich die Rechtslage später ändert. Die Aufhebung richtet sich dann nach § 49 VwVfG im Wege des Widerrufs.

Eine Besonderheit gilt allerdings bei Dauerverwaltungsakten. Bei diesen ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses, sondern der Zeitpunkt der Aufhebung maßgeblich für die Frage, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Das leuchtet ein, denn ein Dauerverwaltungsakt entfaltet seine Regelungswirkung fortlaufend und muss sich daher auch an der jeweils aktuellen Rechtslage messen lassen. Allerdings existieren für Dauerverwaltungsakte oft spezielle gesetzliche Regelungen, die den allgemeinen §§ 48, 49 VwVfG vorgehen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts erfolgt also durch Rücknahme nach § 48 VwVfG bei rechtswidrigen und durch Widerruf nach § 49 VwVfG bei rechtmäßigen Verwaltungsakten.

Merke

Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG: Nachträgliche Beseitigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch die Behörde; Aufhebung erfolgt durch Verwaltungsakt in Form von Rücknahme oder Widerruf

  • Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte
    • Durch Rücknahme, § 48 VwVfG
  • Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte
    • Durch Widerruf, § 49 VwVfG
  • Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich für die Bestimmung, ob rechtswidriger oder rechtmäßiger Verwaltungsakt vorliegt
    • Bei Dauerverwaltungsakten ist Zeitpunkt der Aufhebung maßgeblich, jedoch oft spezielle gesetzliche Regelungen

Welche Behörde ist für die Aufhebung eines Verwaltungsakts zuständig?

Für die Aufhebung eines Verwaltungsakts stellt sich zunächst die Frage der Zuständigkeit. Zuständig für die Aufhebung ist grundsätzlich die Erlassbehörde, also die Ausgangsbehörde. Das bedeutet: Diejenige Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch diejenige, die ihn wieder aufheben kann. Hat beispielsweise das Bauamt eine Baugenehmigung erteilt, so ist es auch das Bauamt, das diese Genehmigung im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder beseitigen darf. Die Zuständigkeit für die Aufhebung eines Verwaltungsakts liegt also grundsätzlich bei der Behörde, die ihn erlassen hat.

Merke

Zuständigkeit für die Aufhebung

  • Erlassbehörde / Ausgangsbehörde: Zuständig für die Aufhebung eines Verwaltungsakts ist grds. die Behörde, die ihn erlassen hat
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Welche Rechtsfolgen hat die Aufhebung eines Verwaltungsakts? Ist er endgültig vernichtet?

Die Rechtsfolge der Aufhebung besteht darin, dass der Verwaltungsakt als nicht existent gilt. Er entfaltet also keine Rechtswirkungen mehr. Allerdings unterscheiden sich Rücknahme und Widerruf hinsichtlich des zeitlichen Umfangs dieser Wirkung.
Bei der Rücknahme nach § 48 VwVfG wirkt die Aufhebung ex tunc, also von Anfang an. Der Verwaltungsakt wird so behandelt, als hätte er nie existiert.
Beim Widerruf nach § 49 VwVfG wirkt die Aufhebung hingegen nur ex nunc, also mit Wirkung für die Zukunft. Der Verwaltungsakt hat in diesem Fall bis zum Zeitpunkt des Widerrufs seine Rechtswirkungen wirksam entfaltet und verliert sie erst ab dem Moment der Aufhebung.
Trotz dieser Wirkung ist der aufgehobene Verwaltungsakt nicht endgültig vernichtet, sondern er existiert latent weiter. Das zeigt sich daran, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt wieder auflebt, wenn die Aufhebung ihrerseits aufgehoben wird.

Stell dir vor, eine Behörde widerruft die Baugenehmigung eines Hauseigentümers, weil sie meint, nachträglich eingetretene Tatsachen würden dies rechtfertigen. Der Eigentümer ficht diesen Widerruf erfolgreich an, etwa weil die Voraussetzungen des § 49 VwVfG tatsächlich nicht vorlagen. In diesem Fall lebt die Baugenehmigung automatisch wieder auf, ohne dass der Eigentümer einen neuen Antrag stellen oder die Behörde eine neue Genehmigung erteilen müsste. Der aufgehobene Verwaltungsakt schlummert also gewissermaßen im Hintergrund und kann bei Beseitigung der Aufhebung seine Wirksamkeit zurückerlangen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts führt also dazu, dass er als nicht existent gilt und keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, wobei er aber latent weiter existiert und wieder auflebt, wenn die Aufhebung selbst aufgehoben wird.

Merke

Rechtsfolge der Aufhebung

  • Verwaltungsakt gilt als nicht existent: Entfaltet keine Rechtswirkungen mehr

    • Bei Rücknahme, § 48 VwVfG: Ex tunc von Anfang an

    • Aber Widerruf, § 49 VwVfG: Ex nunc mit Wirkung für die Zukunft

  • Aufgehobener Verwaltungsakt existiert aber latent weiter: Wenn die Aufhebung ihrerseits aufgehoben wird, lebt ursprünglicher Verwaltungsakt wieder auf; z.B. Widerruf einer Gaststättenerlaubnis erfolgreich angefochten, sodass Gaststättenerlaubnis automatisch wieder auflebt

Muss die Behörde Verwaltungsakte aufheben, wenn sie z.B. rechtswidrig sind?

Auch wenn ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, bedeutet das nicht, dass die Behörde ihn zwingend aufheben muss. Die Aufhebung ist eine Ermessensentscheidung. Sowohl § 48 VwVfG als auch § 49 VwVfG sind als „kann"-Vorschriften formuliert. Die Aufhebung steht also grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Sie ist weder zur Rücknahme eines rechtswidrigen noch zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts verpflichtet, sondern darf in beiden Fällen selbst entscheiden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Die Behörde muss dabei eine Abwägung vornehmen zwischen den Folgen der Rücknahme für den Betroffenen einerseits und dem öffentlichen Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln andererseits. Hat etwa ein Handwerksmeister im Vertrauen auf eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung bereits mit dem Umbau seiner Werkstatt begonnen, Materialien bestellt und Handwerker beauftragt, kann das Interesse des Betroffenen am Fortbestand des Verwaltungsakts so schwer wiegen, dass die Behörde trotz der Rechtswidrigkeit von einer Rücknahme absieht.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts steht somit grundsätzlich im Ermessen der Behörde, die zwischen den Folgen für den Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln abwägen muss.

Merke

Aufhebung ist Ermessensentscheidung: Steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde („kann“-Vorschriften in §§ 48, 49 VwVfG)

  • Abwägung zwischen Folgen der Rücknahme für Betroffenen und öffentlichem Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln

Wie verhalten sich die §§ 48, 49 VwVfG zu speziellen Aufhebungsvorschriften?

Neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG existieren viele Spezialregelungen zur Aufhebung bestimmter Verwaltungsakte, beispielsweise § 15 GaststättenG. In der Prüfung stellt sich dann die Frage, wie sich diese speziellen Aufhebungsvorschriften zu den §§ 48, 49 VwVfG verhalten. Hier ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen.

Die Rücknahme gemäß § 48 VwVfG ist nicht subsidiär. Das bedeutet, sie bleibt neben einer speziellen Aufhebungsvorschrift anwendbar. Selbst wenn ein Fachgesetz eine eigene Regelung zur Aufhebung eines Verwaltungsakts enthält, kann die Behörde daneben auch auf § 48 VwVfG zurückgreifen. Für Klausur und Hausarbeit ergibt sich daraus folgender Hinweis: Die Rücknahme nach § 48 VwVfG solltest du nach dem speziellen Aufhebungstatbestand prüfen, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Scheitert also etwa ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis an den Voraussetzungen des § 15 GaststättenG, kommt im Anschluss noch eine Rücknahme nach § 48 VwVfG in Betracht.

Beim Widerruf gemäß § 49 VwVfG verhält es sich genau umgekehrt. Der Widerruf ist subsidiär und wird durch eine spezielle Aufhebungsvorschrift verdrängt. Enthält ein Fachgesetz also eine eigene Widerrufsregelung, ist für § 49 VwVfG kein Raum mehr. Für die Prüfung bedeutet das: Den Widerruf nach § 49 VwVfG darfst du nicht prüfen, wenn die Voraussetzungen der spezielleren Vorschrift nicht erfüllt sind. Anders als bei § 48 VwVfG kannst du hier also nicht auf die allgemeine Vorschrift ausweichen.

Die Rücknahme nach § 48 VwVfG ist also nicht subsidiär und bleibt neben Spezialvorschriften anwendbar, während der Widerruf nach § 49 VwVfG subsidiär ist und durch spezielle Aufhebungsvorschriften verdrängt wird.

Merke

Daneben existieren viele Spezialregelungen zur Aufhebung bestimmter Verwaltungsakte: z.B. § 15 GaststättenG

  • Rücknahme gem. § 48 VwVfG
    • Nicht subsidiär: Neben spezieller Aufhebungsvorschrift anwendbar
      • Rücknahme nach speziellem Aufhebungstatbestand prüfen, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen
  • Widerruf gem. § 49 VwVfG
    • Subsidiär: Wird durch spezielle Aufhebungsvorschrift verdrängt
      • Widerruf nicht prüfen, wenn Voraussetzungen speziellerer Vorschrift nicht erfüllt

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden?

Die Rücknahme nach § 48 VwVfG betrifft ausschließlich rechtswidrige Verwaltungsakte. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rücknahme möglich ist, hängt davon ab, welche Art von Verwaltungsakt zurückgenommen werden soll, denn das Gesetz differenziert nach dem Grad des schutzwürdigen Vertrauens des Betroffenen.

Handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, ist die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG immer möglich. Das leuchtet ein, denn der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts wird durch die Rücknahme gerade begünstigt und hat kein schützenswertes Interesse am Fortbestand der Belastung.

Anders liegt es bei begünstigenden Verwaltungsakten, die Geld- oder teilbare Sachleistungen gewähren. Hier richtet sich die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 4 VwVfG. Eine Rücknahme ist nicht möglich, soweit der Begünstigte Vertrauensschutz genießt. Das Vertrauen des Empfängers in den Bestand des Verwaltungsakts kann also die Rücknahme vollständig sperren.

Bei sonstigen begünstigenden Verwaltungsakten, also solchen, die keine Geld- oder teilbaren Sachleistungen gewähren, gilt § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, Abs. 4 VwVfG. Hier kann die Rücknahme ohne weitere Voraussetzungen erfolgen. Allerdings steht dem Betroffenen ein Ausgleichsanspruch zu, soweit er Vertrauensschutz genießt. Die Behörde kann den Verwaltungsakt also zurücknehmen, muss den Betroffenen aber gegebenenfalls finanziell kompensieren.

Für alle Fälle der Rücknahme gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG. Die Rücknahme muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die zuständige Behörde Kenntnis der für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen erlangt hat. Zu diesen maßgeblichen Tatsachen zählen auch die Umstände des Vertrauensschutzes. Die Frist beginnt also erst, wenn die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kennt, sondern auch die für die Abwägung des Vertrauensschutzes relevanten Umstände überblickt.

Die Jahresfrist greift dabei nicht nur ein, wenn der Behörde neue Tatsachen bekannt werden, sondern auch bei bloßen Rechtsanwendungsfehlern. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die einen Ausgleich zwischen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz andererseits herstellen soll. Wichtig ist zudem, was unter Behörde in diesem Zusammenhang zu verstehen ist: Nicht irgendeine Stelle der Behörde muss Kenntnis erlangt haben, sondern der konkret zuständige Amtswalter. Die Frist beginnt also erst zu laufen, wenn gerade diejenige Person innerhalb der Behörde, die für die Rücknahmeentscheidung zuständig ist, die maßgeblichen Tatsachen kennt.

Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG ist also bei belastenden Verwaltungsakten stets möglich, während bei begünstigenden Verwaltungsakten der Vertrauensschutz des Betroffenen entweder die Rücknahme sperrt oder zumindest einen Ausgleichsanspruch begründet, und sie muss in jedem Fall innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis des konkret zuständigen Amtswalters erfolgen.

Merke

Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, § 48 VwVfG

  • Voraussetzungen: Schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen

    • Belastender Verwaltungsakt, § 48 I 1 VwVfG: Kann immer zurückgenommen werden

    • Begünstigender Verwaltungsakt, die Geld- oder teilbare Sachleistung gewähren, § 48 I 2, II, IV VwVfG: Nicht, soweit Vertrauensschutz

    • Sonstiger begünstigender Verwaltungsakt, § 48 I 2, III, IV VwVfG: Ohne Voraussetzungen, aber Ausgleichsanspruch, soweit Vertrauensschutz

  • Jahresfrist, § 48 IV 1 VwVfG: Rücknahme muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die zuständige Behörde Kenntnis der für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen erlangt hat (einschließlich Umstände des Vertrauensschutzes)

    • Auch wenn nicht neue Tatsachen bekannt werden, sondern nur Rechtsanwendungsfehler, da Sinn und Zweck Ausgleich zwischen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Rechtssicherheit / Vertrauensschutz

    • Behörde: Nicht irgendeine Stelle der Behörde, sondern konkret zuständiger Amtswalter

Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 49 VwVfG widerrufen werden?

Der Widerruf nach § 49 VwVfG bildet das Gegenstück zur Rücknahme nach § 48 VwVfG und betrifft ausschließlich rechtmäßige Verwaltungsakte. Auch hier differenziert das Gesetz danach, ob ein begünstigender oder ein belastender Verwaltungsakt aufgehoben werden soll, allerdings mit einer im Vergleich zur Rücknahme umgekehrten Schutzrichtung.

Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt ist der Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG nur in bestimmten, geregelten Fällen zulässig. Der Begünstigte hat hier ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des rechtmäßigen Verwaltungsakts, weshalb die Behörde nicht frei widerrufen kann. Zu den gesetzlich geregelten Fällen gehört insbesondere der Widerrufsvorbehalt gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG: Hat die Behörde den Verwaltungsakt bereits bei seinem Erlass mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, kann sie ihn später auf dieser Grundlage widerrufen.

Bei einem belastenden Verwaltungsakt hingegen kann der Widerruf jederzeit ohne besondere Voraussetzungen erfolgen. Das ist konsequent, denn der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts wird durch den Widerruf gerade von einer Last befreit und hat kein schützenswertes Interesse am Fortbestand der Belastung.

Der Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte nach § 49 VwVfG ist also bei belastenden Verwaltungsakten stets möglich, während er bei begünstigenden Verwaltungsakten nur in den gesetzlich geregelten Fällen des § 49 Abs. 2 VwVfG zulässig ist.

Merke

Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte, § 49 VwVfG

  • Begünstigender Verwaltungsakt, § 49 II VwVfG: Kann nur in bestimmten, geregelten Fällen widerrufen werden; insb. Widerrufsvorbehalt durch die Behörde gem. § 49 II Nr. 1 VwVfG

  • Belastender Verwaltungsakt: Kann jederzeit ohne besondere Voraussetzungen widerrufen werden.

Kann auch ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt durch Widerruf aufgehoben werden?

Der Widerruf gemäß § 49 VwVfG betrifft seinem Anwendungsbereich nach nur rechtmäßige Verwaltungsakte. Doch was gilt, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben werden soll – kann die Behörde dann auf den Widerruf nach § 49 VwVfG zurückgreifen?

Eine Mindermeinung bejaht dies und argumentiert, ein begünstigender Verwaltungsakt sei ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit jedenfalls gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG aufhebbar. Die Begründung stützt sich auf einen Erst-recht-Schluss: Wenn schon ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen werden kann, dann müsse dies erst recht für einen rechtswidrigen gelten, der ja noch weniger schutzwürdig sei.

Diese Auffassung ist abzulehnen. § 49 Abs. 3 VwVfG setzt nach seinem Wortlaut einen rechtmäßigen Verwaltungsakt voraus und kann daher auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt höchstens analog angewendet werden, wenn die Rechtmäßigkeit dahingestellt bleibt. Eine Analogie setzt jedoch eine planwidrige Regelungslücke voraus, und eine solche besteht hier gerade nicht. Denn für die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte hält das Gesetz mit § 48 VwVfG eine eigene, abschließende Regelung bereit. Es fehlt also wegen § 48 VwVfG an einer planwidrigen Regelungslücke, sodass für eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 3 VwVfG kein Raum ist.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann daher nicht im Wege des Widerrufs nach § 49 VwVfG, sondern ausschließlich durch Rücknahme nach § 48 VwVfG aufgehoben werden.

Merke

Widerruf gem. § 49 VwVfG betrifft nur rechtmäßige Verwaltungsakte

  • MM: Begünstigender Verwaltungsakt ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit jedenfalls gem. § 49 III VwVfG aufhebbar, wenn schon ein rechtmäßiger aufhebbar (Erst-recht-Schluss)
    • § 49 III VwVfG kann wegen Wortlaut höchstens analog angewendet werden, falls Rechtmäßigkeit dahingestellt ⇨ jedoch wegen § 48 VwVfG keine planwidrige Regelungslücke
Logo

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht und zum Thema Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+