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Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG

AufhebungAufhebung von VerwaltungsaktenAufhebung des VerwaltungsaktsRücknahmeWiderruf
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Wie kann ein wirksamer Verwaltungsakt von der Behörde beseitigt werden?

Merke

Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG: Nachträgliche Beseitigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch die Behörde; Aufhebung erfolgt durch Verwaltungsakt in Form von Rücknahme oder Widerruf

  • Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte
    • Durch Rücknahme, § 48 VwVfG
  • Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte
    • Durch Widerruf, § 49 VwVfG
  • Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich für die Bestimmung, ob rechtswidriger oder rechtmäßiger Verwaltungsakt vorliegt
    • Bei Dauerverwaltungsakten ist Zeitpunkt der Aufhebung maßgeblich, jedoch oft spezielle gesetzliche Regelungen

Welche Behörde ist für die Aufhebung eines Verwaltungsakts zuständig?

Merke

Zuständigkeit für die Aufhebung

  • Erlassbehörde / Ausgangsbehörde: Zuständig für die Aufhebung eines Verwaltungsakts ist grds. die Behörde, die ihn erlassen hat
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Welche Rechtsfolgen hat die Aufhebung eines Verwaltungsakts? Ist er endgültig vernichtet?

Merke

Rechtsfolge der Aufhebung

  • Verwaltungsakt gilt als nicht existent: Entfaltet keine Rechtswirkungen mehr
    • Bei Rücknahme, § 48 VwVfG: Ex tunc von Anfang an
    • Aber Widerruf, § 49 VwVfG: Ex nunc mit Wirkung für die Zukunft
  • Aufgehobener Verwaltungsakt existiert aber latent weiter: Wenn die Aufhebung ihrerseits aufgehoben wird, lebt ursprünglicher Verwaltungsakt wieder auf; z.B. Widerruf einer Gaststättenerlaubnis erfolgreich angefochten, sodass Gaststättenerlaubnis automatisch wieder auflebt

Muss die Behörde Verwaltungsakte aufheben, wenn sie z.B. rechtswidrig sind?

Merke

Aufhebung ist Ermessensentscheidung: Steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde („kann“-Vorschriften in §§ 48, 49 VwVfG)

  • Abwägung zwischen Folgen der Rücknahme für Betroffenen und öffentlichem Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln

Wie verhalten sich die §§ 48, 49 VwVfG zu speziellen Aufhebungsvorschriften?

Merke

Daneben existieren viele Spezialregelungen zur Aufhebung bestimmter Verwaltungsakte: z.B. § 15 GaststättenG

  • Rücknahme gem. § 48 VwVfG
    • Nicht subsidiär: Neben spezieller Aufhebungsvorschrift anwendbar
      • Rücknahme nach speziellem Aufhebungstatbestand prüfen, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen
  • Widerruf gem. § 49 VwVfG
    • Subsidiär: Wird durch spezielle Aufhebungsvorschrift verdrängt
      • Widerruf nicht prüfen, wenn Voraussetzungen speziellerer Vorschrift nicht erfüllt

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden?

Merke

Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, § 48 VwVfG

  • Voraussetzungen: Schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen
    • Belastender Verwaltungsakt, § 48 I 1 VwVfG: Kann immer zurückgenommen werden
    • Begünstigender Verwaltungsakt, die Geld- oder teilbare Sachleistung gewähren, § 48 I 2, II, IV VwVfG: Nicht, soweit Vertrauensschutz
    • Sonstiger begünstigender Verwaltungsakt, § 48 I 2, III, IV VwVfG: Ohne Voraussetzungen, aber Ausgleichsanspruch, soweit Vertrauensschutz
  • Jahresfrist, § 48 IV 1 VwVfG: Rücknahme muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die zuständige Behörde Kenntnis der für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen erlangt hat (einschließlich Umstände des Vertrauensschutzes)
    • Auch wenn nicht neue Tatsachen bekannt werden, sondern nur Rechtsanwendungsfehler, da Sinn und Zweck Ausgleich zwischen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Rechtssicherheit / Vertrauensschutz
    • Behörde: Nicht irgendeine Stelle der Behörde, sondern konkret zuständiger Amtswalter

Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 49 VwVfG widerrufen werden?

Merke

Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte, § 49 VwVfG

  • Begünstigender Verwaltungsakt, § 49 II VwVfG: Kann nur in bestimmten, geregelten Fällen widerrufen werden; insb. Widerrufsvorbehalt durch die Behörde gem. § 49 II Nr. 1 VwVfG
  • Belastender Verwaltungsakt: Kann jederzeit ohne besondere Voraussetzungen widerrufen werden.

Kann auch ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt durch Widerruf aufgehoben werden?

Merke

Widerruf gem. § 49 VwVfG betrifft nur rechtmäßige Verwaltungsakte

  • MM: Begünstigender Verwaltungsakt ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit jedenfalls gem. § 49 III VwVfG aufhebbar, wenn schon ein rechtmäßiger aufhebbar (Erst-recht-Schluss)
    • § 49 III VwVfG kann wegen Wortlaut höchstens analog angewendet werden, falls Rechtmäßigkeit dahingestellt ⇨ jedoch wegen § 48 VwVfG keine planwidrige Regelungslücke
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