- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Bestandskraft
BestandskraftFormelle BestandskraftMaterielle Bestandskraft
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter Bestandskraft?
Merke
Bestandskraft von Verwaltungsakten: Verwaltungsakt ist bestandskräftig, wenn er unanfechtbar geworden ist, also nicht mehr mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln angegriffen werden kann
- Sichert die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz in Verwaltungsentscheidungen
- Begründung eines Verwaltungsakt wird nicht bestandskräftig (z.B. Zweitbescheid erfordert erneute Prüfung der Voraussetzungen)
Welche Formen der Bestandskraft gibt es und was ist ihre Wirkung?
Merke
Formelle Bestandskraft und materielle Bestandskraft
- Formelle Bestandskraft: Ausschluss von Rechtsbehelfen, d.h. kein Widerspruch bzw. Anfechtungsklage mehr möglich
- Wegen Fristablauf: Widerspruchsfrist bzw. Anfechtungsfrist abgelaufen
- Oder wenn alle Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft
- Materielle Bestandskraft: Bindet Behörde und Beteiligte inhaltlich;
- Duldungspflicht: Rechtswidrigkeit lässt sich nicht mehr geltend machen, Verwaltungsakt behandelt wie rechtmäßig (z.B. kein Folgenbeseitigungsanspruch mehr möglich)
Kann ein bestandskräftiger Verwaltungsakt dennoch aufgehoben werden?
Merke
Durchbrechungen der Bestandskraft
- Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG: Rücknahme oder Widerruf
- Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
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