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Bestandskraft

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Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter Bestandskraft?

Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn dieser unanfechtbar geworden ist, also nicht mehr mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn die Widerspruchsfrist oder die Klagefrist abgelaufen ist, ohne dass der Betroffene von diesen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verwaltungsakt bestandskräftig und steht verbindlich fest.

Die Bestandskraft sichert dabei zwei wichtige Grundsätze: zum einen die Rechtssicherheit, weil Verwaltungsentscheidungen irgendwann endgültig feststehen müssen und nicht zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden können. Zum anderen den Vertrauensschutz, weil sowohl der Adressat als auch Dritte sich darauf verlassen können, dass eine einmal getroffene Verwaltungsentscheidung Bestand hat.

Wichtig ist dabei, dass nur der Verwaltungsakt selbst, also sein verfügender Teil, bestandskräftig wird. Die Begründung eines Verwaltungsakts wird hingegen nicht bestandskräftig. Das hat eine praktisch bedeutsame Konsequenz: Wenn die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Bescheid in derselben Sache erlässt, also einen sogenannten Zweitbescheid, dann muss sie die Voraussetzungen erneut prüfen. Sie kann sich nicht einfach auf die Begründung des früheren Bescheids berufen und diese als bindend behandeln, denn diese Begründung nimmt an der Bestandskraft nicht teil.

Bestandskräftig ist ein Verwaltungsakt also dann, wenn er unanfechtbar geworden ist und nicht mehr mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

Merke

Bestandskraft von Verwaltungsakten: Verwaltungsakt ist bestandskräftig, wenn er unanfechtbar geworden ist, also nicht mehr mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln angegriffen werden kann

  • Sichert die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz in Verwaltungsentscheidungen
  • Begründung eines Verwaltungsakt wird nicht bestandskräftig (z.B. Zweitbescheid erfordert erneute Prüfung der Voraussetzungen)

Welche Formen der Bestandskraft gibt es und was ist ihre Wirkung?

Ist ein Verwaltungsakt bestandskräftig geworden hat dies zwei unterschiedliche Auswirkungen. Die Bestandskraft lässt sich danach unterteilen in die formelle Bestandskraft und die materielle Bestandskraft.

Die formelle Bestandskraft bedeutet den Ausschluss von Rechtsbehelfen. Der Verwaltungsakt kann also nicht mehr mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffen werden. Er ist damit formell bestandskräftig. Dieser Zustand tritt in zwei Konstellationen ein: Zum einen wegen Fristablauf, wenn also die Widerspruchsfrist beziehungsweise die Anfechtungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Betroffene rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt hat. Zum anderen tritt formelle Bestandskraft ein, wenn alle Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft wurden, der Betroffene sich also gewehrt hat, aber in keiner Instanz Erfolg hatte.

Die materielle Bestandskraft bedeutet, dass Behörde und Beteiligte inhaltlich an den Inhalt des Verwaltungsakts gebunden sind. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht nur unanfechtbar ist, sondern dass sein Regelungsinhalt für alle Beteiligten verbindlich feststeht. Daraus folgt eine Duldungspflicht: Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts lässt sich nicht mehr geltend machen, und der Verwaltungsakt wird behandelt wie ein rechtmäßiger Verwaltungsakt. Das hat ganz konkrete Auswirkungen. So ist beispielsweise auch kein Folgenbeseitigungsanspruch mehr möglich, denn wenn der Verwaltungsakt als rechtmäßig behandelt wird, gibt es keinen rechtswidrigen Zustand, dessen Beseitigung verlangt werden könnte.

Die formelle Bestandskraft schließt also die Rechtsbehelfe aus, während die materielle Bestandskraft Behörde und Beteiligte inhaltlich bindet und eine Duldungspflicht begründet.

Merke

Auswirkungen der Bestandskraft

  • Formelle Bestandskraft: Ausschluss von Rechtsbehelfen, d.h. kein Widerspruch bzw. Anfechtungsklage mehr möglich

    • Wegen Fristablauf: Widerspruchsfrist bzw. Anfechtungsfrist abgelaufen

    • Oder wenn alle Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft

  • Materielle Bestandskraft: Bindet Behörde und Beteiligte inhaltlich

    • Duldungspflicht: Rechtswidrigkeit lässt sich nicht mehr geltend machen, Verwaltungsakt behandelt wie rechtmäßig (z.B. kein Folgenbeseitigungsanspruch mehr möglich)

Kann ein bestandskräftiger Verwaltungsakt dennoch aufgehoben werden?

Auch wenn ein Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, bedeutet das nicht, dass er zwangsläufig für alle Zeiten unantastbar wäre. Das Verwaltungsverfahrensrecht kennt Durchbrechungen der Bestandskraft, die es ermöglichen, einen unanfechtbaren Verwaltungsakt nachträglich zu beseitigen oder das Verfahren erneut aufzugreifen.

Zwei Instrumente stehen dabei im Vordergrund. Zum einen kommt die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG und dem Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach § 49 VwVfG. Beide Vorschriften erlauben es der Behörde, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt von Amts wegen aufzuheben, auch wenn der Betroffene selbst keine Rechtsbehelfe mehr einlegen kann.

Zum anderen eröffnet das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ausnahmsweise die Möglichkeit, dass der Betroffene selbst die erneute Sachentscheidung der Behörde verlangt, wenn bestimmte gesetzlich normierte Gründe vorliegen.

Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann also durch Rücknahme oder Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben oder durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG erneut überprüft werden.

Merke

Durchbrechungen der Bestandskraft

  • Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG: Rücknahme oder Widerruf
  • Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
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