- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Konkludente Duldungsverfügung
Konkludente Duldungsverfügung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Enthält eine Zwangsmaßnahme in Form einer tatsächlichen Handlung immer auch einen Verwaltungsakt auf Duldung der Handlung?
Merke
Konkludente Duldungsverfügung: In bestimmten Fällen tatsächlichen Handelns (insb. im Bereich des Polizeirechts, z.B. polizeilicher Zwang, Videoüberwachung, Tränengaseinsatz) wurde früher ein stillschweigend erlassener Verwaltungsakt auf Duldung des Eingriffs angenommen
- Hintergrund: Früher war verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nur gegen Verwaltungsakte möglich; um Rechtsschutz gegen faktische Eingriffe zu ermöglichen, konstruierte man einen „konkludenten Verwaltungsakt“
- Beispiel: Knüppelschlag eines Polizisten auf Gewalttäter enthält zugleich Verfügung, dass Knüppelschlag geduldet werden muss
- Heute überholt, da Rechtsschutz auch gegen Realakt möglich: Insb. durch allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage
- Frühere Rspr.: Eingriff durch Realakt enthält konkludente Duldungsverfügung
- Effektiver Rechtsschutz auch gegen Realakte möglich, es bedarf nicht der Konstruktion eines Verwaltungsakts
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