- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Konkludente Duldungsverfügung
Enthält eine Zwangsmaßnahme in Form einer tatsächlichen Handlung immer auch einen Verwaltungsakt auf Duldung der Handlung?
Die konkludente Duldungsverfügung ist eine heute überholte Rechtsfigur, die vor allem im Bereich des Polizeirechts eine Rolle spielte. Die Idee war folgende: In bestimmten Fällen tatsächlichen Handelns, zum Beispiel bei polizeilichem Zwang, Videoüberwachung oder Tränengaseinsatz, wurde früher ein stillschweigend erlassener Verwaltungsakt auf Duldung des Eingriffs angenommen. Das bedeutet, dass man in jeder faktischen Zwangsmaßnahme zugleich eine behördliche Anordnung erblickte, der Betroffene müsse diesen Eingriff dulden.
Ein Beispiel verdeutlicht die Konstruktion: Der Knüppelschlag eines Polizisten auf einen Gewalttäter enthält nach dieser Lehre zugleich die Verfügung, dass der Knüppelschlag geduldet werden muss. In der rein tatsächlichen Handlung steckt also ein konkludenter Verwaltungsakt.
Der Hintergrund dieser Konstruktion liegt in der früheren Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Früher war verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nur gegen Verwaltungsakte möglich. Um dem Betroffenen dennoch Rechtsschutz gegen rein faktische Eingriffe zu ermöglichen, konstruierte man einen konkludenten Verwaltungsakt, gegen den sich der Betroffene dann mit den statthaften Rechtsbehelfen wehren konnte.
Diese Auffassung vertrat die frühere Rechtsprechung: Ein Eingriff durch Realakt enthalte stets eine konkludente Duldungsverfügung. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Heute ist effektiver Rechtsschutz auch gegen Realakte möglich, insbesondere durch die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage. Es bedarf daher nicht mehr der Konstruktion eines Verwaltungsakts, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen tatsächliches Verwaltungshandeln zu erlangen.
Die konkludente Duldungsverfügung ist somit eine überholte Rechtsfigur, weil Rechtsschutz gegen Realakte heute auch ohne die Konstruktion eines stillschweigenden Verwaltungsakts gewährleistet ist.
Konkludente Duldungsverfügung: In bestimmten Fällen tatsächlichen Handelns (insb. im Bereich des Polizeirechts, z.B. polizeilicher Zwang, Videoüberwachung, Tränengaseinsatz) wurde früher ein stillschweigend erlassener Verwaltungsakt auf Duldung des Eingriffs angenommen
- Hintergrund: Früher war verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nur gegen Verwaltungsakte möglich; um Rechtsschutz gegen faktische Eingriffe zu ermöglichen, konstruierte man einen „konkludenten Verwaltungsakt“
- Beispiel: Knüppelschlag eines Polizisten auf Gewalttäter enthält zugleich Verfügung, dass Knüppelschlag geduldet werden muss
- Heute überholt, da Rechtsschutz auch gegen Realakt möglich: Insb. durch allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage
- Frühere Rspr.: Eingriff durch Realakt enthält konkludente Duldungsverfügung
- Effektiver Rechtsschutz auch gegen Realakte möglich, es bedarf nicht der Konstruktion eines Verwaltungsakts
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Ziad T.
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