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Konkludente Duldungsverfügung

Konkludente Duldungsverfügung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Enthält eine Zwangsmaßnahme in Form einer tatsächlichen Handlung immer auch einen Verwaltungsakt auf Duldung der Handlung?

Merke

Konkludente Duldungsverfügung: In bestimmten Fällen tatsächlichen Handelns (insb. im Bereich des Polizeirechts, z.B. polizeilicher Zwang, Videoüberwachung, Tränengaseinsatz) wurde früher ein stillschweigend erlassener Verwaltungsakt auf Duldung des Eingriffs angenommen

  • Hintergrund: Früher war verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nur gegen Verwaltungsakte möglich; um Rechtsschutz gegen faktische Eingriffe zu ermöglichen, konstruierte man einen „konkludenten Verwaltungsakt
  • Beispiel: Knüppelschlag eines Polizisten auf Gewalttäter enthält zugleich Verfügung, dass Knüppelschlag geduldet werden muss
  • Heute überholt, da Rechtsschutz auch gegen Realakt möglich: Insb. durch allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage
    • Frühere Rspr.: Eingriff durch Realakt enthält konkludente Duldungsverfügung
      • Effektiver Rechtsschutz auch gegen Realakte möglich, es bedarf nicht der Konstruktion eines Verwaltungsakts
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Ziad T.

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